Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der G J, (geboren 1989), in W, vertreten durch Dr. Brigitte Weiser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Geologengasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2007, Zl. E1/237.502/2007, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben am 24. Juli 2005 mit einem vom 23. Juli 2005 bis 21. August 2005 gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist. Ihr am 4. September 2006 eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehörige" sei mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien am 15. Februar 2007 rechtskräftig abgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Sie sei nach Ablauf ihres Visums in Österreich verblieben und halte sich somit seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorliegen würden. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe.
Die Beschwerdeführerin verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu ihrer Mutter, zu ihrem Stiefvater, ihren Großeltern sowie zu ihrem Bruder, der sich aber ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es sei daher davon auszugehen, dass mit der vorliegenden Maßnahme ein Eingriff in das Privat-bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei. Dieser Eingriff erweise sich jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Diese Regelung sei von der Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie sich bereits seit knapp zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, in gravierender Weise missachtet worden. Daher könne auch der Versuch, den Aufenthalt durch einen sogenannten "Inlandsantrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu legalisieren, nicht positiv gewertet werden, weil Aufenthaltstitel nach dem seit 1. Jänner 2006 geltenden § 21 Abs. 1 NAG nur vom Ausland aus erwirkt werden könnten. Diese Hinwegsetzung über eine maßgebliche fremdenrechtliche Norm bewirke eine Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und sei von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien, als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse würde es grob zuwiderlaufen, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz Ablauf des Visums) den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführerin (lediglich) ein bis zum 21. August 2005 gültiger Einreisetitel (Visum C) erteilt worden sei und sie bisher über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und somit der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht sei, keinem Einwand.
2.1. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 66 Abs. 1 FPG bringt die Beschwerde vor, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids noch minderjährig gewesen sei, in Schulausbildung gestanden sei und im Fall der Abschiebung in ihr Heimatland völlig allein ohne Mittel und ohne Wohnung bzw. ohne irgendeine familiäre Bindung sei. Vor der Einreise in das Bundesgebiet habe sie mit ihrem Bruder bei ihrem väterlichen Großvater gelebt. Dieser sei nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet verstorben. Die Beschwerdeführerin habe sohin keinerlei Möglichkeit des rechtmäßigen Wohnens und Aufenthaltes in ihrem Heimatgebiet, weil sowohl ihre Mutter und (teilweise) ihre Großeltern in Österreich lebten. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich in durchaus geordneten Verhältnissen gemeinsam mit ihrer Mutter in einer ausreichend großen Wohnung. Sie habe ausgezeichnete Zeugnisse für ihre Ausbildung vorlegen können und würde von ihrer Mutter und ihren in Österreich lebenden Großeltern unterstützt. Eine derartige Unterstützung hätte sie in ihrem Heimatland nicht mehr. Es liege somit in Österreich ein durchaus geordnetes Familienleben vor, wohingegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin der Verwahrlosung und der Verelendung aussetzen würde, weil sie (wie erwähnt) keinerlei Bindungen im Heimatstaat mehr habe. Zum Zeitpunkt der Einreise und des nachfolgenden unerlaubten – "ohne offizielle Genehmigung" erfolgten-Aufenthalts sei der Gesundheitszustand der Mutter äußerst bedenklich gewesen, sie habe eine Schilddrüsentumoroperation gehabt, würde jedoch trotzdem einer ordnungsgemäßen Arbeitstätigkeit nachgehen. Die schwer erkrankte Mutter sei auf Pflege und Anwesenheit der Tochter angewiesen gewesen. Im vorliegenden Fall würden die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gewichtiger sein als das Interesse der Allgemeinheit daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse.
2.2. Unter Zugrundelegung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat-und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen. Demgegenüber steht das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert aufweist. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat die Beschwerdeführerin, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Visums C am 21. August 2005 über keine Berechtigung zum Aufenthalt verfügt hat, durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids in der Dauer von etwa 22 Monaten gravierend beeinträchtigt. Angesichts ihres fast zur Gänze rechtswidrigen Aufenthalts in Österreich erscheinen die aus ihren familiären Bindungen und ihrer Ausbildung abgeleiteten persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht entscheidend gemindert. Das gilt auch für die im Hinblick auf den Gesundheitszustand ihrer Mutter geltend gemachten persönlichen Interessen. Im Übrigen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin trotz ihrer Krankheit einer ordnungsgemäßen Arbeit nachzugehen vermag, weshalb mit dem bloßen Hinweis, die Mutter sei auf die Anwesenheit und die Pflege seitens der Tochter angewiesen, kein Umstand geltend gemacht wird, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage der Beschwerdeführerin maßgeblich verstärken könnte. Auf dem Boden des Gesagten kann-auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin betreffend die Lage in ihrem Heimatland-die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zulässig sei, nicht als rechtsirrig erkannt werden.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2007
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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