Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde 1. der L P-T (geboren am 15. Juli 1974) und 2. der L M (geboren am 23. September 1993), beide in L, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich je vom 11. Juni 2007, Zl. St 126/07 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin, hg. Zl. 2007/18/0452) und Zl. St 125/07 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, hg. Zl. 2007/18/0453), betreffend 1. Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots gegen die Erstbeschwerdeführerin und 2. Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Juni 2007 wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 63, § 66, § 86 und § 87 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt.
Die Erstbeschwerdeführerin sei am 30. September 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle aus Tschechien nach Österreich eingereist und habe am 1. Oktober 2001 unter dem Namen L J einen Asylerstreckungsantrag gestellt. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt mit dem georgischen Staatsangehörigen S C, geboren am 1. Jänner 1959, verheiratet gewesen. Diese Ehe sei mittlerweile geschieden worden. Seit dem 2. Juli 2005 sei die Erstbeschwerdeführerin mit dem österreichischen Staatsbürger P P., geboren am 16. April 1977, verheiratet. Das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin sei mit Wirkung vom 31. August 2005 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden.
Während ihres Aufenthalts in Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin wie folgt gerichtlich verurteilt worden:
"1.) BG Linz vom 05.09.2003, Zahl: 18 U 409/2002y (rk: 09.09.2003), wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
2.) LG Linz vom 12.05.2004, Zahl: 28 Hv 4712004b (rk: 18.05.2004), wegen §§ 15 Abs. 1 und 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 2,-(€ 300,-), im Nichteinbringungsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;
3.) BG Linz vom 29.10.2004, Zahl: 18 U 437/2004v (rk: 02.11.2004), wegen §§ 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
4.) LG Linz vom 27.06.2005, Zahl: 21 Hv 84/2005v (rk: 01.07.2005), wegen §§ 127, 130 1. Fall und 164 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;
5.) LG Linz vom 13.03.2007, Zahl: 27 Hv 40/2007w (rk: 17.03.2007), wegen §§ 15 Abs. 1, 127 und 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Die Gerichte haben es als erwiesen angesehen, dass Sie:
Ad. 1.) versucht haben, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung zu bereichern und zwar:
a.) am 03.06.2002 in L, L-Straße 17-25, diverse Lebensmittel im Gesamtwert von € 18,32,-;
b.) am 31.05.2002 in L, H-Straße 15, mehrere Flaschen Champagner im Gesamtwert von € 644,58,-;
c.) am 13.07.2002 in L, L-Straße 46, ein Reinigungsmittel und eine Packung WC-Papier im Gesamtwert von € 5,23,-.
Ad. 2.) am 13.02.2004 in L in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit M M versucht haben, Verfügungsberechtigten der Fa. D 4 Packungen Parfum im Gesamtwert von € 162,35,-wegzunehmen. Sie haben dabei mit dem Vorsatz gehandelt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung der fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern.
Ad. 3.) am 18.06.2004 in L versucht haben, Verfügungsberechtigten der Fa. B fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 11,62,-mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Ad. 4.) am 08.04.2005 in L
a.) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Textilien, Verfügungsberechtigten der Fa. E sowie Schuhe Verfügungsberechtigten der Fa. R Schuhmarkt und Fa. D und Textilien anderer bislang unbekannter Geschädigter im Gesamtwert von ca. € 1.000,-mit dem Vorsatz weggenommen haben, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie
b.) von einem unbekannten Hehler, mithin dem Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, eine von diesem erlangte Hose der Fa. F durch Ankauf an sich gebracht haben.
Ad. 5.) am 13.02.2007 gemeinsam mit K C und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer unbekannten Mittäterin in Linz versucht haben, Verfügungsberechtigten der Fa. H im Gesamtwert von € 501,-wegzunehmen. Sie haben dabei mit dem Vorsatz gehandelt, sich oder einen Dritten durch Zueignung der fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern."
Die Familie der Erstbeschwerdeführerin halte sich in Österreich auf. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle einen relevanten Eingriff in ihr Privatleben dar. Dieser Eingriff werde dadurch relativiert, dass das Asylverfahren ihrer Tochter L (der Zweitbeschwerdeführerin) ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Überdies habe auch die Familie der Erstbeschwerdeführerin diese nicht davon abhalten können, wiederkehrend Straftaten zu begehen. Auch die ersten Verurteilungen hätten die Erstbeschwerdeführerin nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden.
Die Bundespolizeidirektion Linz habe bereits mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der oben unter Z 1 bis 4 angeführten Verurteilungen gegen die Erstbeschwerdeführerin ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben worden, weil eine Interessenabwägung angesichts der Heirat der Erstbeschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsangehörigen zu ihren Gunsten erfolgt sei. In dem genannten Berufungsbescheid sei ausgeführt worden, dass die Behörde der Erstbeschwerdeführerin in Anbetracht des nunmehrigen Bestehens einer ordentlichen Ehebeziehung eine Chance geben, jedoch gleichzeitig darauf aufmerksam machen würde, dass mit der neuerlichen Einleitung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gerechnet werden müsste, wenn sich die Erstbeschwerdeführerin strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen würde.
Der Tatbestand des § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG sei erfüllt, weil die Erstbeschwerdeführerin von einem inländischen Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe (und) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Fehlverhalten der Erstbeschwerdeführerin sei schwer zu gewichten. Ihr Verhalten manifestiere eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums, die noch dadurch erheblich verstärkt werde, dass sie die Straftaten teilweise in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit Mittätern und in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ein gegen sie eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren schlechthin ignoriert und sei mit Urteil des Landesgerichtes Linz wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, wobei ein Teil der gegen die Erstbeschwerdeführerin verhängten Strafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt nachgesehen worden sei (siehe oben Verurteilung 5.).
Hinsichtlich der persönlichen und familiären Situation der Erstbeschwerdeführerin sei zu beachten gewesen, dass dieser eine der Dauer ihres Aufenthalts, der Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen und der Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe entsprechende Integration zuzubilligen sei. Die fremdenrechtliche Maßnahme greife in ihr Privat-und Familienleben ein. Die familiären Bindungen seien jedoch insoweit zu relativieren, als gegen ihre Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) eine Ausweisung verfügt worden sei. In Anbetracht der Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten (wobei sie die Schwere ihres Fehlverhaltens im Laufe der Zeit gesteigert habe) sei ein Charakterbild erkennbar, das den Schluss rechtfertige, sie sei gegenüber den zum Schutz des Eigentums anderer Personen erlassenen Vorschriften negativ eingestellt und stelle daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Dies werde dadurch untermauert, dass selbst ein gegen sie eingeleitetes Aufenthaltsverbotsverfahren sie nicht davon abzuhalten vermochte, abermals in erheblicher Art und Weise strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Im Hinblick auf die für sie zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf deren Lebenssituation, sodass das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG sei. Aus diesen Gründen sei auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen gewesen. Eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätte die öffentliche Ordnung zu schwer beeinträchtigt. An dieser Beurteilung könne auch der Hinweis, dass die Erstbeschwerdeführerin als Mittäterin hineingezogen worden sei, nichts ändern, sei doch die Fremdenpolizeibehörde an die Urteilsfindung des erkennenden Gerichtes gebunden. Weder aus den Akten noch aus der Berufungsschrift seien besondere Umstände ersichtlich, die eine Ermessensübung zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin begründen könnte. Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei anzuheben gewesen, weil erst nach Ablauf der nunmehr festgesetzten Dauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden könne, dass sich die Erstbeschwerdeführerin wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten würde, hätten doch weder einschlägige Verurteilungen noch die Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen die Erstbeschwerdeführerin von der Begehung massiver strafrechtlicher Handlungen abzuhalten vermocht.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2007 wurde die Zweitbeschwerdeführerin, die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, gemäß § 53 Abs. 1, § 31 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei am 7. Februar 2004 illegal nach Österreich eingereist und habe am 13. Februar 2004 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 18. März 2004 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG zurückgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei am 30. August 2006 abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei am 31. August 2006 in Rechtskraft erwachsen. Seither halte sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht rechtmäßig in Österreich auf. Ihr sei seit diesem Zeitpunkt weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach den NAG erteilt worden. Da die Zweitbeschwerdeführerin seit nunmehr ca. dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig und ihre Mutter (die Erstbeschwerdeführerin) mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, werde durch die Ausweisung in relevanter Weise in ihr Privat-und Familienleben iSd § 66 Abs. 1 FPG eingegriffen. Die aus ihrem mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet resultierenden persönlichen Interessen seien dadurch erheblich relativiert, dass dieser Aufenthalt bis zur Beendigung des Asylverfahrens lediglich auf Grund eines Asylantrages berechtigt war, welcher sich als unbegründet erwiesen habe. Darüber hinaus sei gegen die Mutter der Erstbeschwerdeführerin ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Darüber hinaus sei auch das Asylverfahren der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin halte sich seit 31. August 2006, also seit 8 Monaten, illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben würden, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzeskonform verhalten hätte. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen, insbesondere weil das der Zweitbeschwerdeführerin vorwerfbare Fehlverhalten (die illegale Einreise und der Verbleib im Bundesgebiet trotz negativ abgeschlossenem Asylverfahren) im Verhältnis zu der von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Integration (Dauer ihres Aufenthalts, Schulbesuch, ausgezeichnete Deutschkenntnisse, intensiver Kontakt zu Schulfreundinnen und Aufbau eines großen Freundeskreises sowie die Verheiratung ihrer Mutter mit einem österreichischen Staatsangehörigen) überwiege und weder aus dem Akt noch aus der Berufungsschrift besondere Umstände ersehen werden könnten, die eine Ermessensübung zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin begründen könnte.
3. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
A) Zur Erstbeschwerdeführerin:
1. Gegen die Erstbeschwerdeführerin als Familienangehörige eines nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt sei, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der Beurteilung der genannten Gefährdung kann auf dem Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0275, und vom 13. März 2007, Zl. 2006/18/0417).
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen der Erstbeschwerdeführerin bestehen gegen die nichtbekämpfte Beurteilung der belangten Behörde, vorliegend sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht, keine Bedenken.
2. Nach den oben wiedergegebenen Feststelllungen hat die Erstbeschwerdeführerin in der Zeit vom 3. Juni bis zum 13. Juli 2002 dreimal versucht, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung zu bereichern. Trotz diesbezüglicher Verurteilung vom 5. September 2003 hat sie am 13. Februar 2004 gemeinsam mit einer Mittäterin versucht, in einem Drogeriemarkt Parfums in einem Gesamtwert von € 162,35 zu stehlen. Trotz diesbezüglicher Verurteilung vom 12. Mai 2004 hat sie am 18. Juni 2004 versucht, in einem Laden Waren im Gesamtwert von € 11,62 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Trotz diesbezüglicher Verurteilung vom 29. Oktober 2004 hat sie am 8. April 2005 gewerbsmäßig Textilien und Schuhe im Gesamtwert von € 1.000,--gestohlen und von einem unbekannten Hehler eine von diesem erlangte Hose durch Ankauf an sich gebracht. Schließlich hat die Erstbeschwerdeführerin-trotz der weiteren Verurteilung vom 27. Juni 2005-am 13. Februar 2007 gemeinsam mit einer bekannten und einer unbekannten Mittäterin versucht, Kleidung im Gesamtwert von € 501,--wegzunehmen, wobei sie mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich oder einen Dritten durch Zueignung der fremden beweglichen Sachen unrechtmäßig zu bereichern. Die Erstbeschwerdeführerin hat sich weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch ein Aufenthaltsverbot vom 12. Oktober 2005, das unter Androhung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen im Fall weiterer strafbarer Handlungen mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 2006 aufgehoben worden war, von den beschriebenen weiteren strafbaren Handlungen abhalten lassen. In Ansehung dieses beharrlichen, über lange Zeiträume verübten und zuletzt noch gesteigerten Fehlverhaltens der Erstbeschwerdeführerin ist die im § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. (Vgl. zum maßgeblichen Einfluss beharrlichen bzw. insistierenden Fehlverhaltens auf die Gefährdungsprognose das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2006/18/0263.)
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin seit 30. September 2001, ihre Verheiratung mit einem österreichischen Staatsbürger seit dem 2. Juli 2005, die Beziehung zu ihrer ebenfalls in Österreich lebenden Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin, gegen die ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden ist) sowie ihre Beschäftigung als Küchenhilfe berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in ihr Privat-und Familienleben angenommen. Wenn sie dennoch angesichts des beharrlichen und zuletzt noch gesteigerten Fehlverhaltens der Erstbeschwerdeführerin die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 66 Abs. 1 FPG für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz des Vermögens anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung des großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts der Erstbeschwerdeführerin erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration der Erstbeschwerdeführerin hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch ihr beharrliches strafbares Verhalten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zutreffend der durch ihre Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf ihre Lebenssituation und die ihrer Angehörigen. Daran kann auch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, ihre letzte Straftat sei ein sogenannter "Ausrutscher" gewesen, den sie sehr bereue, nichts ändern.
4. Die Erstbeschwerdeführerin fühlt sich in dem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf ... Nichthinaufsetzen des Aufenthaltsverbots bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen" verletzt. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 2000/18/0047, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot-unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG-für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies bei der Erstbeschwerdeführerin erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf ihre bisherige beharrliche Verübung von Eigentumsdelikten keinen Bedenken. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
B) Zur Zweitbeschwerdeführerin:
5. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die im zweitangefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen, dass über den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. August 2006 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie sich seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und ihr bisher weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden ist. Im Hinblick darauf begegnet die-von der Beschwerde nicht bekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
6.1. Die Beschwerde bekämpft den zweitangefochtenen Bescheid unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 FPG. Die Zweitbeschwerdeführerin halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und besuche hier mit gutem Erfolg die Schule. Sie habe Deutschkenntnisse und intensiven Kontakt zu ihren Schulkolleginnen. Sie habe sich in Österreich einen großen Freundeskreis aufgebaut und lebe mit ihrer Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, und ihrem österreichischen Stiefvater im Familienverband. Die Erteilung eines Visums sei möglich und werde von ihr auch beantragt werden. Sie habe sich in Österreich immer wohl verhalten. Ihr könnten die Straftaten ihrer Mutter nicht angelastet werden. Daher hätte keine Ausweisung erlassen werden dürfen.
6.2. Die belangte Behöre hat im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG den bisherigen Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich seit ihrer (illegalen) Einreise am 7. Februar 2004 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Erlassung der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Die aus dem Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als sie auf einen Aufenthalt zurückzuführen sind, der seit der Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig ist und der bis dahin nur auf Grund eines Asylantrages berechtigt war, der sich als unbegründet erwiesen hat. Die weiteren von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Umstände, dass sie gut Deutsch spreche und sich einen großen Freundeskreis aufgebaut habe, stellen keine das übliche Maß weit übersteigenden Integrationsmerkmale dar.
Diesen Interessen der Zweitbeschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens (Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. August 2006) das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt hat. Im Hinblick darauf erscheint die gegenständliche Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Ausweisung ist gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 31. März 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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