Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M M S, geboren am 14. Februar 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. Mai 2007, Zl. E1/211915/07, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 9. Dezember 2003 den Erstantrag auf Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG" gestellt. Dem sei ein Zulassungsbrief der Wirtschaftsuniversität Wien vom 9. Juli 2003 beigelegen, wonach er ab dem Studienjahr 2003/2004 zum Studium der Studienrichtung "Betriebswirtschaft" unter der Voraussetzung zugelassen würde, dass er den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache, etwa durch Absolvierung der "Ergänzungsprüfung Deutsch" im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten, vorlegen könnte.
Der Erstantrag (und mehrere Verlängerungsanträge) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien bewilligt worden.
Der Beschwerdeführer sei seit 18. Mai 2004 im Bundesgebiet gemeldet und etwa ab diesem Zeitpunkt hier aufhältig. Sein letzter Verlängerungsantrag vom 21. Dezember 2006 sei durch die Aufenthaltsbehörde nicht mehr erledigt worden, weil sie vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen ausgegangen sei. Eine entsprechende Mitteilung sei an die Fremdenpolizeibehörde abgefertigt worden.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. April 2007 erhobenen Berufung meine der Beschwerdeführer lapidar, ohnehin an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert und auch einen Deutschkurs (gemeint: Kurs "Deutsch-Arabisch I-Anfänger ohne Vorkenntnisse" in der Zeit vom 17. November 2005 bis 13. Februar 2006, wofür er die einzige aktenkundige Bestätigung beigebracht habe) absolviert zu haben. Im Jahr 2006 wäre er krank geworden und hätte zudem seine kranken Eltern in Ägypten besucht.
Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zuletzt einen Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltsgrund "Student" beantragt habe, und Zitierung des § 54 Abs. 1 FPG, des § 64 Abs. 3 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes-NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG) weiter begründend aus, dass der Beschwerdeführer den in § 64 Abs. 3 NAG und § 75 Abs. 6 UG angeführten Studienerfolgsnachweis bisher nicht habe beibringen können. Er halte sich seit Mai 2004, also seit drei Jahren, in Österreich zu Studienzwecken auf und habe noch nicht einmal die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt, die Voraussetzung für die Inskription als ordentlicher Hörer sei. Bloß einen drei Monate dauernden Deutsch-Anfängerkurs habe er erfolgreich absolviert.
Gründe, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen seien, seien zwar behauptet worden, es sei jedoch nicht dargelegt worden, inwieweit diese maßgeblichen Einfluss auf den Studienfortschritt hätten haben können, zumal er keine näheren Angaben gemacht habe (weder über seine Erkrankung noch über seine Besuchsreise zu den Eltern nach Ägypten). Aber selbst in dem hypothetischen Fall, dass er im Jahr 2006 großteils an der Fortführung seines Studiums, zunächst in Form der Verfestigung der Deutschkenntnisse, gehindert gewesen sein sollte, müsse ihm zur Last gelegt werden, dass er die verbleibenden zwei Jahre (Mai 2004 bis Ende 2005 und 2007) nicht entsprechend genützt habe. Die Ablegung einer einzigen-im Zusammenhang eher unbedeutenden-Deutschprüfung (nach dreimonatigem Kursbesuch) müsse als für einen Studienerfolg jedenfalls ungenügend beurteilt werden. Wer nach drei Jahren noch immer nicht mit dem ordentlichen Studium beginnen könne, erbringe den Studienerfolg nicht.
Der ledige Beschwerdeführer habe-über den dreijährigen Aufenthalt zu "Studienzwecken" hinausgehend-gewisse berufliche und (wenige) familiäre bzw. sonst persönliche Bindungen im Bundesgebiet. Der Aufenthalt eines Onkels im Bundesgebiet sei diesbezüglich wenig bedeutsam. Demgemäß sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig, weil sie zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (etwa der Aufrechterhaltung der Ordnung und eines intakten Fremdenwesens) dringend geboten sei. Wegen der eher geringen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich sei die Ausweisung jedoch auch deshalb zulässig, weil diese Maßnahme auf seine Lebenssituation nicht so schwer einwirke wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme auf das öffentliche Interesse.
Gründe für eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten hätten nicht erkannt werden können und seien nicht dargelegt worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, zuletzt über einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausbildung verfügt und einen Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltsgrund "Student" gestellt zu haben. Da er sich somit während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie (Z. 1) die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und (Z. 2) ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität durchführen und im Falle eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Nach § 64 Abs. 3 NAG ist, dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn jener nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Gemäß § 75 Abs. 6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.
2. Die Beschwerdegründe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung vorgebracht, dass er an der Wirtschaftsuniversität studiert und dort auch einen Deutschkurs absolviert sowie die entsprechende Prüfung abgelegt habe. Im Jahr 2006 sei er erkrankt und nach Ägypten gefahren, um seine dort ebenfalls kranken Eltern zu besuchen. Er sei daher daran gehindert gewesen, das Studium entsprechend fortzusetzen.
3. Mit diesem Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass er einen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG und § 75 Abs. 6 UG bisher nicht habe vorlegen können und nicht einmal die vorgeschriebene Ergänzungsprüfung aus Deutsch, die Voraussetzung für seine Zulassung an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 9. Juli 2003 gewesen sei, abgelegt habe. Insbesondere geht er mit diesem Vorbringen nicht auf die Ausführungen der belangten Behörde ein, dass die erfolgreiche Absolvierung des von ihm ins Treffen geführten Anfängerkurses für Deutsch nicht mit der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung aus Deutsch gleichzusetzen sei.
4. Da der Beschwerdeführer somit einen Studienerfolgsnachweis im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG und § 75 Abs. 6 UG nicht beigebracht hat, wäre die von ihm beantragte Verlängerung seines Aufenthaltstitels trotz Fehlens des Studienerfolges nur zulässig, wenn Gründe für dieses Fehlen vorlägen, die der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar gewesen wären (§ 64 Abs. 3 zweiter Satz NAG).
Wenn die Beschwerde diesbezüglich vorbringt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 erkrankt sei und nach Ägypten gefahren sei, um seine dort ebenfalls kranken Eltern zu besuchen, so legt sie mit diesem Vorbringen nicht plausibel dar, dass er seit Beginn seines inländischen Aufenthaltes zu Studienzwecken, seit Mai 2004, aus seiner Einflusssphäre entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründen gehindert gewesen sei, einen Studienerfolg zu erbringen.
5. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rund drei Jahre im Bundesgebiet zum Zweck des Studiums aufhielt, ohne jedoch den dafür notwendigen Studienerfolg nachzuweisen, gefährdet er mit seinem Aufenthalt die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/18/0756, mwN), sodass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.
6. Gegen die-nicht bekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers ungeachtet des damit verbundenen Eingriffs in sein Privatleben zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. September 2010
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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