Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des M A, geboren 1962, vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. April 2007, Zl. E1/15554/2007, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. April 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2006 auf Aufhebung des gegen ihn mit (ebenso im Instanzenzug ergangenem) Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2005 gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997-FrG erlassenen, für die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer sei bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) vom 5. Mai 1994 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden, weil er eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen sei. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei keine Folge gegeben worden, und es sei dieser in Rechtskraft erwachsen.
Am 26. Dezember 2001 sei der Beschwerdeführer von Deutschland kommend erneut mit einem vom 24. Dezember 2001 bis 23. März 2002 gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist und habe am 15. Juli 2002 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 7. Oktober 2002-rechtskräftig seit 20. Dezember 2002-gemäß § 5 Asylgesetz 1997 zurückgewiesen worden sei.
Daraufhin sei gegen ihn der obgenannte Aufenthaltsverbotsbescheid vom 23. Juni 2005 erlassen worden.
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 4. Juli 2005 sei über den Beschwerdeführer gemäß § 40 iVm § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG-sohin wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG-eine Geldstrafe von € 400,--verhängt worden, weil er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.
Ein (von ihm gestellter) Wiedereinsetzungsantrag betreffend das Asylverfahren sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Juli 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden. Ein neuerlicher Asylantrag vom 2. Dezember 2005 sei für gegenstandslos erklärt worden.
Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel.
Den gegenständlichen Antrag, das Aufenthaltsverbot aufzuheben, begründe er damit, dass er von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt würde. Außerdem erhielte er die Grundversorgung.
Begründend führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 65 Abs. 1 FPG weiter aus, dass der Fremde initiativ und durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel untermauert nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Aufenthaltsdauer gesichert erscheine. Im Hinblick darauf gehe die Berufungsbehauptung, dass der Beschwerdeführer von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt würde, ins Leere. Auf die von ihm ins Treffen geführte Grundversorgung habe er bereits in Anbetracht des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens keinen Rechtsanspruch.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zum initiativen Nachweis eigener (rechtmäßig erworbener) Unterhaltsmittel nicht nachgekommen sei, lägen die Voraussetzungen des Aufenthaltsverbotes weiterhin vor. Im Hinblick auf seine Mittellosigkeit und in Anbetracht seines unrechtmäßigen Aufenthaltes könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass sein Aufenthalt nach wie vor die öffentliche Ordnung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gefährde.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als mittellos anzusehen sei und nach Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig fortgesetzt habe, wofür er auch rechtskräftig bestraft worden sei, habe er nicht darzulegen vermocht, dass sich die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu seinen Gunsten geändert hätten.
Familiäre und berufliche Bindungen im Bundesgebiet seien von ihm nicht geltend gemacht worden. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei nach wie vor zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), und es wögen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (§ 66 Abs. 2 FPG).
Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände sei auch eine zu seinen Gunsten ausfallende Ermessensentscheidung nicht in Betracht gekommen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und bringt vor, der Fonds Soziales Wien habe am 28. Februar 2005 der Erstbehörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer "einer Grundversorgung unterliege", was von dieser im erstinstanzlichen Verfahren nicht beachtet worden sei, weshalb insoweit eine "Neuerung" vorliege. Ferner werde der Beschwerdeführer von Verwandten und Bekannten finanziell unterstützt und versorgt. Für die Gefährlichkeitsprognose sei es unerheblich, ob er einen Rechtsanspruch auf wiederkehrende Mittel habe oder nicht. Da somit keine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mehr vorliege, hätte das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden müssen.
2.1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot (oder das Rückkehrverbot) auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach der hg. Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0205, mwN).
2.2. Mit dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer die Grundversorgung zuteil werde und dies der Erstbehörde bereits am 28. Februar 2005-somit vor Erlassung des obgenannten Aufenthaltsverbotsbescheides-mitgeteilt worden sei, macht die Beschwerde keinen nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstand geltend, sondern einen solchen, der sich gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet und auf den von der Behörde-im Fall seines Vorliegens-bereits anlässlich der Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Bedacht zu nehmen war. Im Rahmen der Beurteilung des vorliegend angefochtenen Bescheides kann jedoch, wie oben bereits dargelegt, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides nicht mehr überprüft werden (vgl. dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0248, mwN).
Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus von Verwandten und Bekannten finanziell unterstützt werde-welcher behauptete Umstand von der Beschwerde als eine Änderung iS des § 65 Abs. 1 FPG bezeichnet wird-, ist für die vorliegende Beurteilung gleichfalls nicht entscheidungswesentlich, weil sich weder aus dem übrigen Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid ergibt, dass der Beschwerdeführer auf diese Unterstützungsleistungen einen Rechtsanspruch habe, sodass auch dieser Beschwerdehinweis zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0215, mwN). Denn erst bei Bestehen eines solchen Rechtsanspruches erscheint es als hinreichend wahrscheinlich, dass der Fremde der öffentlichen Hand nicht zur Last fallen werde.
Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als mittellos anzusehen sei und sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach wie vor die öffentliche Ordnung im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gefährde, bestehen daher keinen Bedenken.
3. Im Hinblick darauf, dass-was von der Beschwerde nicht bestritten wird-der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren familiäre und berufliche Bindungen im Bundesgebiet nicht geltend gemacht hat, begegnet auch die-unbekämpfte-Beurteilung der belangten Behörde unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 und 2 FPG keinem Einwand.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 6. September 2007
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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