Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, in der Beschwerdesache des A T, geboren am 19. September 1981, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. Dezember 2006, Zl. SD 2292/05, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 8 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 26. März 2009 legte die Bundespolizeidirektion Wien (Erstbehörde) eine Ausfertigung ihres Bescheides vom 23. März 2009 vor, mit dem auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2009 das Aufenthaltsverbot (nunmehr Rückkehrverbot) aufgehoben wurde. In weiterer Folge legte sie den diesbezüglichen Zustellnachweis in Kopie vor.
5. Die Anfrage mit hg. Verfügung vom 14. April 2009 an den Beschwerdeführer, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich noch für beschwert erachte, blieb unbeantwortet.
II.
1. Da das obgenannte Verbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde aufgehoben wurde, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde-in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG-als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Mai 2006, Zl. 2004/18/0203, und vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0599, mwN).
2. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist-weder die Auffassung der belangten Behörde noch die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden-und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 4. Juni 2009
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