Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D J in S, geboren am 17. Mai 1971, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 16. November 2006, Zl. Fr-158/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 16. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nach Darstellung der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. August 2006 erhobenen Berufung und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, diesem Bescheid sei der Vorwurf zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2002 eine Scheinehe (mit der österreichischen Staatsbürgerin A.) eingegangen sei, um fremdenrechtliche Vorteile zu erlangen. Dem Beschwerdeführer komme auf Grund seiner Scheidung (von der österreichischen Staatsbürgerin) am 12. Oktober 2005 keine fremdenpolizeiliche Sonderstellung zu. Der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass die von ihm eingegangene Ehe eine Scheinehe gewesen sei, werde nicht entgegengetreten, und es würden die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde auch in Bezug auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen habe, ausdrücklich zum Inhalt des Berufungsbescheides erhoben.
In ihrem Bescheid vom 28. August 2006 traf die erstinstanzliche Behörde (u.a.) folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer sei seit März 2002 in Österreich niedergelassen. Die bisher erteilten Niederlassungsbewilligungen basierten auf der Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. So habe er am 19. März 2002 A. geheiratet. Am 12. Oktober 2005 sei diese Ehe geschieden worden. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG", gültig vom 15. März 2004 bis 15. März 2009. Trotz der Ehescheidung habe der Beschwerdeführer es unterlassen, eine Zweckänderung (gemeint: in Bezug auf den Aufenthaltstitel) durchzuführen.
Seit Oktober 2005 seien von Polizeibeamten Ermittlungen wegen des Verdachtes einer Scheinehe durchgeführt worden. Bei ihrer Vernehmung am 15. Oktober 2005 habe A. angegeben, dass sie die Ehe aus dem Grunde eingegangen sei, weil ihr ein Vermittler namens An "S" 5.000,--in Aussicht gestellt habe. Sie hätte dann tatsächlich nach der Eheschließung von ihrem Mann [dem Beschwerdeführer] S 2.000,--bekommen, der Rest wäre ihr dann von ihm gegeben worden, als sie Möbel für ihre Wohnung gekauft hätte. Sie habe auch angegeben, dass "ihr völlig klar war, dass die Ehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels für [den Beschwerdeführer] diente".
Im Melderegister sei ein gemeinsam gemeldeter Wohnsitz nur in der Zeit zwischen 25. März 2002 und 9. Dezember 2002 in St aufgeschienen. Am 9. Dezember 2002 sei A. verzogen. Sie habe an ihrem neuen Wohnort eine Begleitagentur betrieben.
In einem am 19. März 2003 vorgelegten Schreiben eines näher genannten Autobus-, Mietwagen-und Transportunternehmens sei von A D. bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz und A. mit Nebenwohnsitz in den Räumlichkeiten dieses Unternehmens untergebracht seien, die ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt würden.
A. habe dazu am 15. Oktober 2005 angegeben, dass es dort "nur ein Zimmer gab, das eigentlich ein Büro war", und die Beziehung zum Beschwerdeführer "geschäftlicher Natur war", zumal dieser nicht ausreichend Deutsch gesprochen habe und sie sich nicht hätten unterhalten können.
An der Anschrift des genannten Unternehmens sei von 7. August 2003 bis 13. Oktober 2003 auch J I., die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers, von der er sich nach der Scheidung nie getrennt habe, gemeldet gewesen. Diese habe R I. geheiratet, offensichtlich um ebenfalls zu einer Niederlassungsbewilligung zu kommen.
Hinsichtlich seiner Ehe mit A. habe der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2005 widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er angegeben, sieben Tage vor der Hochzeit zu A. in die Wohnung in S gezogen zu sein. Erst auf Nachfragen habe er gesagt, doch in St mit ihr gewohnt zu haben. Obwohl A D. auch die Bestätigung für die "gemeinsame" Wohnung bzw. den Büroraum in den genannten Unternehmensräumlichkeiten ausgestellt habe und der begründete Verdacht bestehe, dass er die Ehe vermittelt habe, habe der Beschwerdeführer die Vermittlung der Ehe bestritten.
Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass A. ihren Angaben vom 15. Oktober 2005 zufolge der Eheschließung, die ihr von einem gewissen An mit einem Ausländer um € 5.000,--in Aussicht gestellt worden sei, nach einer Bedenkzeit zugestimmt habe. Nachdem der erste Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt worden sei, sei kurze Zeit später (am 19. März 2002) die Ehe geschlossen worden. Sie hätten zwar für einen Zeitraum von zwei Jahren tatsächlich zusammengelebt, der Kontakt wäre jedoch auf ein bis zwei Tage im Monat beschränkt gewesen. Ihre Beziehung wäre "eher geschäftlicher Natur" gewesen. Eine Kommunikation wäre überdies, auf Grund von Verständigungsschwierigkeiten, kaum möglich gewesen. Ihr (A.) wäre von Anfang an klar gewesen, dass die Heirat nur der Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer gedient habe. Auf ihr Betreiben wäre am 12. Oktober 2005 die Scheidung erfolgt.
Alle diese aus freien Stücken erfolgten Angaben ließen eindeutig den Schluss zu, dass von allem Anfang an geplant gewesen sei, eine Ehe nur zum Schein einzugehen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wobei überdies Geld in Aussicht gestellt worden sei. Es möge zwar den Tatsachen entsprechen, dass der Beschwerdeführer mit A. zwei Jahre "zusammengelebt" habe, dieses "Zusammenleben" über zwei Jahre sei jedoch ebenfalls nur zum Schein erfolgt, sei doch die Beziehung, wie A. bei ihrer Vernehmung angegeben habe, nur "geschäftlicher Natur" gewesen. Aus diesem Grund sei kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorgelegen.
Was das Berufungsvorbringen hinsichtlich eines unzulässigen Eingriffs im Sinn der EMRK auf Grund "fehlender Beziehung zu Serbien" anlange, so könne dies nicht nachvollzogen werden und habe der Beschwerdeführer in der Berufung keine weiteren Ausführungen dazu gemacht.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er seit November 2004 nicht mehr mit A. zusammenwohne, er lebe nun wieder mit seiner früheren Ehegattin J I. zusammen, während A. mit Rudolf I. zusammenlebe. Auch auf Grund dieser Konstellationen sei zu ersehen, dass die zwischenzeitlichen Hochzeiten nur dem Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels hätten dienen sollen.
In Bezug auf die Interessenabwägung im Sinn des § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass die private und berufliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreiche, um die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet zu überwiegen. Auf Grund seines ca. vier Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich unter gröblichster Missachtung der österreichischen Rechtsordnung könne für ihn keine positive Verhaltensprognose erstellt werden. Im Hinblick auf seine Angaben, dass er zu seiner früheren Ehegattin J I. nur mehr Kontakt wegen der Kinder habe, hätten auch keine, die öffentlichen Interessen überwiegenden intensiven familiären oder sonstigen privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Die Interessenabwägung sei daher zu Ungunsten des Beschwerdeführers getroffen worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass die Ehegatten übereinstimmend ausgesagt hätten, während eines Zeitraums von zumindest zwei Jahren zusammengelebt zu haben, was ein schwerwiegender Anhaltspunkt dafür sei, dass es sich bei der Ehe um keine Scheinehe gehandelt habe. Auch habe der Beschwerdeführer mehrfach ausgesagt, dass er die Ehe aus Liebe geschlossen und weder für die Vermittlung der Ehe noch die Eheschließung selbst Zahlungen geleistet habe. Ferner hätte die belangte Behörde erheben müssen, was A. unter dem Ausdruck, die Beziehung sei "eher geschäftlicher Natur" gewesen, verstanden habe und wie sich das Zusammenleben während dieser zwei Jahre gestaltet habe. Wäre nämlich festgestellt worden, dass die Ehegatten gemeinsam gewirtschaftet und auch ein "Geschlechtsleben" geführt hätten, so stünde eindeutig fest, dass es sich dabei um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK gehandelt hätte. Auch habe A. zu keinem Zeitpunkt ausgesagt, dass die Ehe nicht auch tatsächlich vollzogen worden wäre. Die belangte Behörde hätte den angeblichen Vermittler der Ehe D. vernehmen müssen, dessen Adresse auch der belangten Behörde bekannt gewesen sei. Ferner hätte die belangte Behörde Ermittlungen insbesondere durch Befragen des R I. und der J I. vornehmen müssen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Ehe jedenfalls auf Seiten des Beschwerdeführers aus Liebe geschlossen und tatsächlich vollzogen worden sei und dass die Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt hätten.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung insbesondere auf die Aussage der A. bei ihrer Vernehmung am 15. Oktober 2005 gestützt. Demnach seien von dem Vermittler namens Andy für die Eheschließung mit einem Ausländer € 5.000,--in Aussicht gestellt worden und habe sie den Beschwerdeführer kurze Zeit nach Herstellung des ersten Kontaktes am 19. März 2002 geheiratet. Dem in den Verwaltungsakten enthaltenen, mit dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2005 aufgenommenen Vernehmungsprotokoll zufolge gab dieser an, dass er A. in einem Kaffeehaus kennengelernt habe, als er mit seiner Schwester und deren Freund D. das Lokal betreten und sich an den Tisch zu A. gesetzt habe. Bei diesem Treffen hätten sie sich über belanglose Dinge unterhalten, wobei seine Schwester und D. übersetzt hätten. Bis zur Hochzeit hätte er sich mit A. "sicher 10 Mal getroffen", und es seien bei diesen Treffen manchmal D. und seine Schwester dabei gewesen. Über Vorhalt der mangelnden Verständigungsmöglichkeiten gab der Beschwerdeführer an, "Liebe kennt keine Sprache".
Schon in Anbetracht dieser Angaben des Beschwerdeführers über den Vorgang der Anbahnung der Ehe kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der Aussage der A. gefolgt ist, wonach von Anfang an klar gewesen sei, dass die Heirat nur zum Zweck der Erteilung eines Aufenthaltstitels gedient habe und ihr dafür ein Entgelt bezahlt worden sei, nicht als unschlüssig erachtet werden. Auch mit dem Beschwerdehinweis darauf, dass A. bei ihrer Vernehmung am 15. Oktober 2005 ausgesagt habe, die Beziehung sei "eher" geschäftlicher Natur gewesen-diese Aussage erläuterte sie nach Ausweis des in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Vernehmungsprotokolles damit, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht ausreichend gesprochen habe und sie sich kaum hätten unterhalten können-, zeigt die Beschwerde keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer laut den weiteren Angaben von A. nur einen oder zwei Tage im Monat in S war und A. in der Steiermark eine Begleitagentur betrieb, was ebenso nicht dafür spricht, dass die beiden tatsächlich ein gemeinsames Familienleben geführt hätten.
Weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Vernehmung des D. sowie der J I. und des R I. zum Beweis eines konkreten Lebenssachverhaltes, der die Führung eines gemeinsamen Familienlebens des Beschwerdeführers mit A. im Sinn des Art. 8 EMRK illustriert hätte, beantragt hat. Die belangte Behörde war daher nicht dazu gehalten, diese Personen als Zeugen zu vernehmen, und es zeigt somit die Beschwerde mit dem Vorwurf, dass die belangte Behörde diese Personen nicht als Zeugen vernommen habe, keinen Verfahrensmangel auf.
Die Beschwerde vermag daher die im angefochtenen Bescheid getroffene Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Diese begegnet im Rahmen der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Auf dem Boden der von der belangten Behörde sohin auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde ist auch deren weitere Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt seien, nicht zu beanstanden. Ob sich der Beschwerdeführer-wie die Beschwerde vorbringt-anlässlich seines Verlängerungsantrages vom 11. März 2004 nicht mehr auf diese Ehe berufen, sondern einen Antrag für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 13 Abs. 2 FrG gestellt habe, kann dahingestellt bleiben, weil dem Beschwerdeführer unstrittig Niederlassungsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" erteilt worden sind, wofür er sich jeweils auf die Ehe mit A. berufen hatte.
2. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2009/18/0259, mwN), begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
3. Bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2002 wie auch den Umstand, dass sich seine Kinder mit seiner früheren Ehegattin J I. hier aufhalten, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in seine persönlichen Interessen angenommen. Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass der inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers-wie auch die Aufnahme seiner unselbstständigen Beschäftigung-nur auf Grund der mit A. eingegangenen Scheinehe ermöglicht worden ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. S. 10 der Beschwerde) zufolge leben seine Kinder bei der Mutter J I. Hiebei spricht nichts gegen die Annahme, dass er den Kontakt zu diesen im Ausland-wenn auch eingeschränkt-aufrecht erhalten könnte, indem er von ihnen besucht würde. Auch gesteht die Beschwerde selbst zu, dass der Beschwerdeführer vom Ausland her jedenfalls Geldunterhaltsleistungen erbringen könne.
Den vom Beschwerdeführer für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ins Treffen geführten persönlichen Interessen steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die genannten persönlichen Interessen nicht schwerer wögen als das gegenläufige öffentliche Interesse (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 3. November 2010
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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