Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. April 2006, Zl. VwSen-400787/2/BMa/Ri, betreffend Anordnung der Schubhaft (mitbeteiligte Partei: J), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis wurde im Juni 2005 mitgeteilt, dass der Mitbeteiligte infolge des gegen ihn gerichteten Verdachts, er sei von Belgien über Deutschland reisend als Drogenkurier tätig geworden, wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes (SMG) bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zur Anzeige gebracht und vom Landesgericht Ried im Innkreis in Untersuchungshaft angehalten wurde. In weiterer Folge wurde der Mitbeteiligte vom Landesgericht Ried im Innkreis nach dem SMG (nach einer vom Oberlandesgericht Linz erfolgten Berufungsabweisung rechtskräftig mit 10. Oktober 2005) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und daraufhin in Strafhaft angehalten. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass er am 10. Juni 2005 in Suben und andernorts ein näher genanntes Suchtgift in zumindest neunfach großer Menge von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt hatte, wobei er dabei mit der Absicht gehandelt hatte, sich durch den wiederkehrenden Suchtgiftschmuggel in großen Mengen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie dass er das Suchtgift mit dem Vorsatz besessen hatte, damit es in Verkehr gesetzt werde.
Nach diversen Erhebungen erließ die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 gegen den Mitbeteiligten ein auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot. Unter einem wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der vom Mitbeteiligten gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid eingebrachten Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 1. März 2006 mit der Maßgabe, dass das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt wurde, keine Folge gegeben.
Ebenfalls mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nach § 61 Abs. 1 und 2 FrG die Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft ab Beendigung der Strafhaft an, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und die Abschiebung zu sichern. Dieser Bescheid wurde dem Mitbeteiligten am 25. Oktober 2005 zugestellt.
Eine gegen diesen Bescheid am 3. November 2005 erhobene Schubhaftbeschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 2005 als unzulässig zurück und führte dazu aus, nach dem (zu dieser Zeit noch in Geltung gestandenen) § 72 FrG könne eine Schubhaftbeschwerde nur dann erhoben werden, wenn ein Fremder in Schubhaft angehalten werde. Da der Mitbeteiligte sich noch in Strafhaft befinde, läge diese Voraussetzung nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2006, der ursprünglich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eingebracht wurde und nach dessen Weiterleitung am 3. April 2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einlangte, erhob der Mitbeteiligte, der zu dieser Zeit nach wie vor in Strafhaft angehalten wurde, (neuerlich) Beschwerde gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid.
Mit dem nunmehr mittels Amtsbeschwerde angefochtenen Bescheid vom 28. April 2006-der Mitbeteiligte befand sich auch zu dieser Zeit noch in Strafhaft-gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) dieser Schubhaftbeschwerde Folge und sprach aus, dass "der Bescheid wegen Verhängung einer Schubhaft nach Beendigung der gerichtlichen Anhaltung (Strafhaft) zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung" gemäß §§ 82 Abs. 1, 83 FPG iVm § 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgehoben werde.
Begründend führte die belangte Behörde zur Zulässigkeit der Schubhaftbeschwerde aus, entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis sei auf Grund der gegenüber dem FrG geänderten Rechtslage nunmehr nach dem FPG gemäß dessen § 82 Abs. 1 Z 3 die Schubhaftbeschwerde zulässig, auch wenn eine Anhaltung in Schubhaft noch nicht vorliege. Im Weiteren legte die belangte Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach der Schubhaftbescheid rechtswidrig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Die Amtsbeschwerde ist mit ihrem Vorbringen, die belangte Behörde wäre zur Erlassung der von ihr getroffenen Entscheidung nicht befugt gewesen-im Ergebnis-im Recht.
Vorweg ist anzumerken, dass entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Sicherheitsdirektion, wonach eine Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde noch vor Anhaltung des betreffenden Fremden in Schubhaft überhaupt nicht bestehe, sich aus § 76 Abs. 7 FPG, nach dem die Anordnung der Schubhaft mit Beschwerde gemäß § 82 FPG angefochten werden kann, sowie aus § 82 Abs. 1 Z 3 FPG, wonach ein Fremder das Recht hat, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde, ergibt, dass-anders als nach der früheren Rechtslage nach dem FrG-nach Erlassung eines Schubhaftbescheides grundsätzlich die Beschwerdemöglichkeit nach § 82 FPG an den zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat besteht, auch ohne dass der Fremde (in Vollziehung des Schubhaftbescheides) festgenommen und angehalten wird oder wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/21/0032).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2008/21/0565, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, festgehalten, dass eine Beschwerde nach § 82 FPG auch noch innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Beendigung der Schubhaft uneingeschränkt erhoben werden kann. Auch der Schubhaftbescheid ist in diesem zeitlichen Rahmen, wann immer er ergangen ist, noch einer Anfechtung zugänglich, allerdings nur, wenn er seinerseits innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzt wurde. Ist das hingegen nicht der Fall, so kommt eine Bekämpfung des Schubhaftbescheides nach Ablauf von sechs Wochen ab seiner Erlassung nicht mehr in Betracht, unabhängig davon, ob er mittlerweile vollstreckt worden ist oder nicht.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die belangte Behörde schon deswegen keine inhaltliche Entscheidung hätte treffen dürfen, weil sich die am 3. April 2006 eingebrachte (gegen den am 25. Oktober 2005 zugestellten, nicht aber innerhalb von sechs Wochen nach seiner Erlassung in Vollzug gesetzten Schubhaftbescheid gerichtete) Schubhaftbeschwerde als verspätet erweist und aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 2 erster Satz FPG, wonach Schubhaftbescheide nach dem FrG ab 1. Jänner 2006 als nach dem FPG erlassen gelten, im Hinblick auf § 82 Abs. 1 Z 3 FPG eine "Neuerlassung" solcher Schubhaftbescheide mit dem genannten Zeitpunkt fingiert, weil selbst in diesem Fall die hier in Rede stehende Beschwerde verspätet eingebracht worden wäre.
Der angefochtene Bescheid war sohin wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Auf die sonstigen in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen musste beim dargestellten Ergebnis mangels Relevanz für das weitere Verfahren somit nicht mehr eingegangen werden.
Wien, am 30. April 2009
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