Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der D, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Sarajewo vom 13. März 2006, ohne Zahl, betreffend Erteilung eines Visums, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24. Februar 1997 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über die Beschwerdeführerin, eine mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 1. Juni 2004 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien ihren Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes ab. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0415, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Am 6. März 2006 beantragte die Beschwerdeführerin daraufhin bei der belangten Behörde (Österreichische Botschaft in Sarajewo)-unter Vorlage einer Ausfertigung des genannten hg. Erkenntnisses-die Erteilung eines Visums.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. In ihrer Begründung führte sie aus, dass die Erteilung eines Visums gemäß § 21 Abs. 7 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, zu versagen sei, weil gegen die Fremde ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass das über sie mit Bescheid vom 24. Februar 1997 verhängte Aufenthaltsverbot mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2005 aufgehoben worden wäre, was die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides unberücksichtigt gelassen hätte.
Ein derartiger Entscheidungsinhalt ist diesem Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Darin wird nämlich lediglich der ihren Antrag auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes abweisende Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. Juni 2004 aufgehoben, sodass eine neuerliche Entscheidung über diesen-damit wieder bei der Sicherheitsdirektion anhängigen-Antrag erforderlich wurde. Allein die Anhängigkeit eines Verfahrens über den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ändert aber nichts an dessen Rechtswirksamkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2002/18/0112). Dass eine ihrem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes stattgebende Entscheidung ergangen und von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides unberücksichtigt gelassen worden wäre, wird in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal behauptet.
Sie erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 59 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben, weil die obsiegende belangte Behörde die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht beantragt hat.
Wien, am 27. März 2007
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