Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D Z in W, geboren am 1. Dezember 1976, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. September 2006, Zl. SD 365/04, betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, gemäß § 54 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2000 über Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Studiums, zuletzt bis 31. März 2003, verfügt habe. Fristgerecht habe er einen Verlängerungsantrag eingebracht.
Dem Bescheid der Erstbehörde sei maßgeblich zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer keinen durchgehend zur Verfügung stehenden Unterhalt und keinen hinreichen Studienerfolg nachweisen habe können.
Unter Hinweis auf § 64 Abs. 1 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 21. August 2006 aufgefordert worden, eine Inskriptionsbestätigung für das Sommersemester 2006 sowie einen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002-UG (mit angeführten ECTS-Punkten) vorzulegen. In seiner dazu ergangenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis Ende Oktober 2006 ersucht, da er Prüfungen im Oktober zu absolvieren habe, die zum Sommersemester 2006 gehörten. Eine Inskriptionsbestätigung über das vergangene Semester sei nicht vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe somit nicht einmal darlegen können, dass er an einer Universität überhaupt noch inskribiert sei. Doch selbst bei bestehender Inskription habe er keinen Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Dem Fristerstreckungsantrag sei nicht nachzukommen gewesen, da nicht erkennbar gewesen sei, was den Beschwerdeführer gehindert hätte, innerhalb der eingeräumten Frist einen Studienerfolgsnachweis über die von ihm im vergangenen Studienjahr bzw. vorher abgelegten und für sein Studium maßgeblichen Prüfungen vorzulegen. Solcherart sei jedoch die im § 64 Abs. 3 NAG geforderte Voraussetzung für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht gegeben.
Ebenfalls mit Schreiben vom 21. August 2006 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, darzulegen, aus welchen Quellen er seinen Unterhalt finanziere, seine Angaben durch entsprechende Beweismittel zu bescheinigen und sämtliche Kontoauszüge der letzten acht Monate vorzulegen sowie glaubhaft zu machen, aus welchen Quellen die darauf als Einträge aufscheinenden Geldmittel stammten. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt keine Stellungnahme abgegeben habe, sei eine Feststellung dahingehend, dass er über die geforderten Mittel zu seinem Unterhalt verfüge und solcherart sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne, nicht möglich gewesen. Der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels sei daher auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG entgegengestanden.
Da aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig übersiedelt sei, sei er ebenfalls mit Schreiben vom 21. August 2006 aufgefordert worden, eine Kopie seines Mietvertrages vorzulegen. Auch dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Somit sei nicht feststellbar gewesen, ob der Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft verfüge, weshalb auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG verwirklicht sei.
Die genannten Versagungsgründe stünden der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegen, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung-vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG-im Grunde des § 54 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden offenbar nicht. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-dringend geboten sei. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese erweise sich jedoch als keinesfalls gewichtig, sei der Beschwerdeführer doch lediglich zum (vorübergehenden) Aufenthalt zwecks Studiums berechtigt gewesen. Mangels familiärer Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem gegenüber stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens. Bei Abwägung dieser Interessenlagen gelange die belangte Behörde zu der Ansicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als das in der Verwirklichung der genannten Versagungsgründe bewirkte hohe öffentliche Interesse an "seinem Verlassen des Bundesgebietes". Die Erlassung der Ausweisung erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung einer Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer verfügte unstrittig bisher ausschließlich über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, zuletzt mit Gültigkeit bis 31. März 2003. Da er sich infolge des fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrages während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegen steht.
2. Auf Grund des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides, zu dem der Beschwerdeführer noch kein EWR-Bürger war, waren auf diesen weder die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") noch der §§ 51 ff NAG auszuwenden. Eine "Vorauswirkung" des EU-Beitrittsvertrages Bulgariens ab Kundmachung im Bundesgesetzblatt am 23. Februar 2006, wonach es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, nach diesem Zeitpunkt eine Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer als künftigen EWR-Bürger zu treffen, lässt sich-entgegen der vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 21. Februar 2007 vertretenen Ansicht-auch der zitierten Vorabentscheidung des EuGH vom 4. Juli 2006, Rs C-212/04, keinesfalls entnehmen. Diese setzt sich nämlich mit der Frage verspätet umgesetzter Richtlinien, deren Bestimmungen nicht unmittelbar anwendbar sind, auseinander (vgl. Rz 107).
Soweit die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Studienerfolg aufgewiesen habe, die Annahme getroffen hat, dass sein Verhalten öffentlichen Interessen widerstreite und somit die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 64 Abs. 3 NAG erfüllt seien, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer durch den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger wurde und somit ab diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des § 51 NAG zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist, jedoch davon auszugehen, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers keinen Grund für die Fremdenpolizeibehörde mehr darstellt, ihm den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren. In Ansehung der im angefochtenen Bescheid herangezogenen fehlenden Erteilungsvoraussetzung des § 64 NAG kann der Beschwerdeführer somit durch diesen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt sein, weshalb insoweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist und sich ein weiteres Eingehen auf das unter dem Blickwinkel des mangelnden Studienerfolges erstattete Beschwerdevorbringen erübrigt (vgl. dazu das zum FrG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2001/18/0125).
Gleiches ist wohl-in Hinblick auf § 51 NAG-für den Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG (Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft) anzunehmen.
3. In Ansehung des von der belangten Behörde auch herangezogenen Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG kann hingegen die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht ausgeschlossen werden, weil auch EWR-Bürger gemäß § 51 Z 2 NAG nachweisen müssen, dass sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügen, um zur Niederlassung berechtigt zu sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er innerhalb der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. August 2006 festgelegten Frist die geforderten Unterlagen, nämlich u.a. einen Nachweis der Quellen der Unterhaltsmittel mit entsprechenden Beweismitteln (Kontoauszügen der letzten acht Monate) nicht vorgelegt hat.
Er bringt jedoch-soweit hier relevant-vor, ein Fristverlängerungsansuchen bis Ende Oktober 2006 gestellt zu haben, da er im Oktober Prüfungen zu absolvieren habe, die zum Sommersemester 2006 gehörten. Die belangte Behörde sei dem Ersuchen um Fristerstreckung jedoch nicht gefolgt. Ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum Ende der erbetenen Fristerstreckung hätte ein gänzlich anders lautendes Ergebnis erbracht. Es sei nicht ersichtlich, was die belangte Behörde nach immerhin zweieinhalbjähriger eigener Passivität darin gehindert hätte, mit ihrer Entscheidung noch fünf weitere Wochen zuzuwarten. Innerhalb der erstreckten Frist hätte der Beschwerdeführer Nachweise erbringen können, woraus sich ein jedenfalls berücksichtigungswürdiger Studienerfolg ergeben hätte.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Nachweises der Unterhaltsquellen und einer angemessenen Unterkunft auf.
Sofern die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde dem Fristerstreckungsantrag nicht nachgekommen ist, eine Willkür in qualifizierter Form erblickt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Begründung in diesem Antrag, der Beschwerdeführer werde im Oktober noch Prüfungen absolvieren, die zum Sommersemester 2006 gehörten, für eine spätere Vorlage der von der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. August 2006 geforderten Unterlagen untauglich ist. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass dies auf einem Missverständnis des Beschwerdeführers beruht, weil die Prüfungen nicht mehr für das Sommersemester 2006 in Anrechnung zu bringen wären. Abgesehen davon, dass sich die Begründung nur auf die Vorlage des Studienerfolgsnachweises bezog, war die belangte Behörde nicht gehalten, einem gänzlich untauglich begründeten Fristerstreckungsansuchen nachzukommen. Ihre Ansicht, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 (keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden) vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgewiesen worden sei, begegnet somit keinen Bedenken. Soweit die Beschwerde diesbezüglich auf eine Unterhaltsbestätigung des Vaters des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2006 verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese erst am 23. November 2006, somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides übermittelt wurde und daher dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unterliegt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
Die belangte Behörde hat daher den (fristgerechten) Nachweis der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel zutreffend verneint und ist zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdet-was die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels hindert-, und der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt ist.
4. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer ledig sei, keine Unterhaltspflichten habe und keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Dennoch ist sie zutreffend von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen. Die aus der Aufenthaltsdauer seit Juli 2000 ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers werden allerdings-worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist-in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt bisher ausschließlich zum-vorübergehenden-Zweck des Studiums berechtigt war. Diesen somit eher gering zu gewichtenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers steht die Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Von daher ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) nicht zu beanstanden. Daran vermag auch das-nicht näher konkretisierte-Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer lebe inzwischen bereits geraume Zeit in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten, nichts zu ändern.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 9. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden