Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des NS in L, vertreten durch Dr. Joachim Rathbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Weißenwolffstraße 1/IV, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. September 2006, Zl. St-328/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2000 nach Österreich eingereist und habe am 18. Jänner 2000 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug [mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. Oktober 2004] abgewiesen worden sei. Die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2005 abgelehnt worden. Dieses Asylverfahren sei daher rechtskräftig negativ abgeschlossen worden.
Am 13. September 2005 habe der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2005 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei, eine dagegen eingebrachte Berufung sei noch anhängig.
Seit Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer ohne jegliche fremden-bzw. asylrechtliche Bewilligung in Österreich auf, zumal er auf Grund des gegenwärtig anhängigen Asylverfahrens nicht zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt sei. Dass ihm ein Einreisetitel nach dem FPG oder ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei oder ihm ein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zukomme, sei nicht behauptet worden. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (er sei zwar legal nach Österreich eingereist, das Asylverfahren sei jedoch negativ abgeschlossen worden und durch den weiteren Asylantrag ergebe sich kein Recht auf einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet) erübrige es sich bereits, zu erörtern, ob die Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, da aus Sicht der belangten Behörde und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht in relevanter Weise in das Privat-und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.
Der Beschwerdeführer halte sich, bedingt durch das rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren seit dem 1. September 2005, also seit mehr als einem halben Jahr, illegal in Österreich auf, wodurch die öffentliche Ordnung in hohem Maß gefährdet werde und die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Vor dem Hintergrund dieser Tatsache habe auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen.
Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens halte sich der Beschwerdeführer seit dieser Zeit ohne jegliche asyl-bzw. fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf, auch wenn er neuerlich am 13. September 2005 einen Asylantrag gestellt habe, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2005 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen worden sei. Über eine dagegen eingebrachte Berufung sei noch nicht entschieden worden.
Der Beschwerdeführer halte sich zwar schon mehr als sechs Jahre im Bundesgebiet auf, auf Grund der Aufenthaltsdauer und der daraus resultierenden Integration werde durch die Ausweisung nicht unerheblich in sein Berufs-und Privatleben eingegriffen, es werde aber nicht in einem Ausmaß in sein Privatleben eingegriffen, das die fremdenpolizeiliche Maßnahme als unzulässig erscheinen ließe. Mit der Ausweisung sei der Beschwerdeführer lediglich verpflichtet, unverzüglich das Bundesgebiet zu verlassen, es werde jedoch nicht ausgesprochen, in welchen Staat er auszureisen habe.
Aus der Aktenlage seien keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erlassung einer Ausweisung sprechen würden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei ausreichend ermittelt worden, weshalb von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie dem Inhalt der Verwaltungsakten hat der Beschwerdeführer am 18. Jänner 2000 einen ersten Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. April 2000 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 1. September 2005 abgelehnt. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs somit am 6. Oktober 2004 in Rechtskraft. Am 28. September 2005 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2005 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Da der erste Asylantrag des Beschwerdeführers unstrittig am 6. Oktober 2004 rechtskräftig abgewiesen, der zweite Asylantrag innerhalb von 12 Monaten gestellt und dieser innerhalb von 20 Tagen zurückgewiesen wurde, kam der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung des zweiten Antrages wegen entschiedener Sache gemäß § 32 Abs. 8 Asylgesetz 1997-AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, keine aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hatte somit ab der durchsetzbaren Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14. Oktober 2005 auch keinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 1997 mehr.
2. Das behördliche Verfahren über den zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers wurde nach dem AsylG 1997 geführt. Nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005-AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sind anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Das AsylG 1997 enthält in seinem mit "Schutz vor Aufenthaltsbeendigung" überschriebenen § 21 Abs. 1 keinen Schutz von Asylwerbern vor einer Ausweisung.
Das gemeinsam mit dem AsylG 2005 und dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-NAG als Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100 kundgemachte FPG normiert in seinem § 1 Abs. 2 erster Satz, dass u.a. der die Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel regelnde § 53 FPG auf Asylwerber (§ 2 (zu ergänzen: Abs. 1) Z. 14 Asylgesetz 2005) nicht anzuwenden ist. Durch das ausschließliche Abstellen auf das Asylgesetz 2005 in diesem Klammerausdruck (anders als etwa in § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG) wird die in den Materialien (RV 952 BlgNR 22. GP) dargestellte Absicht des Gesetzgebers, dass unter Asylwerbern jene Fremde zu verstehen sind, die unter den Begriff des Asylwerbers nach dem Asylgesetz 2005 fallen, zum Ausdruck gebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2006/18/0195).
§ 1 Abs. 2 erster Satz FPG steht somit der Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.
3. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält, da er weder über einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel verfüge, ihm auch kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zukomme und daher die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen, begegnet somit keinen Bedenken.
4. Im Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/18/0399, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit von der selben belangten Behörde getroffenen Ausführungen zur Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG ("... würde es sich bereits erübrigen, zu erörtern, ob die Ausweisung im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, da aus Sicht der Behörde und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht in relevanter Weise in ihr Privat-und Familienleben eingegriffen wird ...") und der Ermessensentscheidung ("Vor dem Hintergrund dieser Tatsache musste auch von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden.") befasst, die Begründungen aufweisen, die der Begründung des vorliegend bekämpften Bescheides im Wesentlichen gleichen, und hat diese Begründungen als unzureichend qualifiziert. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
5. Demzufolge war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 26. November 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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