Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E S in W, geboren am 10. Mai 1975, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. August 2006, Zl. SD 764/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Die Bundespolizeidirektion Wien hat mit Bescheid vom 20. Juni 2006 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 60 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. August 2006 wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG stützt und für die Dauer von zehn Jahren befristet wird.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Juni 1992 - ohne im Besitz eines Einreise-oder Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet zu sein - nach Österreich gelangt. Bereits zwei Jahre später habe die Erstbehörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt, da der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden sei. Am 7. Februar 1994 habe er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, die jedoch am 1. April 1996 mit Urteil des Bezirksgerichtes Wien-Josefstadt für nichtig erklärt worden sei. Diese Ehe sei gegen Bezahlung eines Geldbetrages vermittelt worden, um dem Beschwerdeführer eine Arbeits-und Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Weiters sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung des Meldegesetzes und Übertretung des "Fremdenrechts" wiederholt rechtskräftig bestraft worden sei. Mit Straferkenntnis des "Magistrates der Stadt Wien" vom 20. August 1998 sei der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Gewerbeordnung (unbefugtes Führen eines Kaffeehauses) bestraft worden.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 2. Jänner 1997 sei der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Besitzes einer verbotenen Waffe (Springmesser) gemäß § 36 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Am 29. November 1999 habe der immer noch unrechtmäßig in Österreich aufhältige Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am 5. Februar 2000 erstmalig einen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 3. Mai 2000 habe er versprochen, sich künftig an die österreichischen Gesetze zu halten [worauf von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde jedoch in Kenntnis gesetzt, dass bei neuerlichem Rechtsbruch ein Aufenthaltsverbot erlassen wird].
Diesem Versprechen habe die Erstbehörde zu Unrecht Glauben geschenkt. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. September 2001 sei der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten Geldfälschung gemäß §§ 15, 232 Abs. 2 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dem Urteil sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 30. März 2001 in Italien gemeinsam mit anderen Mitbeschuldigten 1.377 Stück falsche italienische 100.000 Lire-Noten um 30.000 DM gekauft habe, um sie in Österreich durch Übergabe an einen anderen Mitbeschuldigten als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen. Er habe sich dadurch eine Provision erhofft.
Laut telefonischer Auskunft des Standesamtes sei die Ehe des Beschwerdeführers seit 15. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden. Er sei daher nicht (mehr) Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers, weshalb eine Spruchänderung im dargestellten Umfang zu erfolgen gehabt habe.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich sei durch Rechtsbrüche unterschiedlicher Art gekennzeichnet gewesen. Nicht einmal der Umstand, dass er durch die von ihm eingegangene Ehe seinen Aufenthalt in Österreich letztlich legalisieren und einer rechtmäßigen Arbeit nachgehen habe können, habe den Beschwerdeführer davon abhalten können, neuerlich und in deutlich erheblicherem Ausmaß straffällig zu werden. Wer sich jedoch, wie der Beschwerdeführer, derart beharrlich über die österreichische Rechtsordnung hinwegsetze, gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes-vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG-im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.
Der Beschwerdeführer sei geschieden, Sorgepflichten seien nicht bekannt. Auch im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes sei zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele-hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit-dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer lasse eine derart geringe Verbundenheit mit österreichischen Rechtsvorschriften erkennen, dass eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose nicht möglich sei. Nicht einmal die Abstandnahme von der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels und auch nicht eine Vorverurteilung hätten den Beschwerdeführer zu nunmehr rechtskonformem Verhalten bewegen können. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei daher von solchem Gewicht, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten und sohin zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG erscheinen müsse.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Diese erweise sich-entgegen dem Berufungsvorbringen-als deutlich relativiert. Der überwiegende Teil des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei unrechtmäßig gewesen. Dazu komme, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das schwerwiegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend an Gewicht gemindert werde. Der Beschwerdeführer mache zwar "starke familiäre Bindungen in Österreich" geltend, benenne diese jedoch nicht konkret, obwohl ihm während des Verfahrens dazu Gelegenheit gegeben worden sei. Das ihm insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich sei keineswegs ausgeprägt. Dem gegenüber stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Bei Abwägung dieser Interessenlage sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als das in seinem schwerwiegenden Fehlverhalten begründete hohe öffentliche Interesse an einem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. zulässig. Dass der Beschwerdeführer Gesellschafter einer KEG sei, sei zwar zu berücksichtigen, könne seinen persönlichen Interessen jedoch kein entscheidungsrelevantes zusätzliches Gewicht verleihen.
Ebenso wenig könne zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen, dass er auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet habe. Wie dem diesbezüglichen, aktenkundigen Bescheid zugrunde liege, könne der Bescheid zum Ausscheiden aus dem "bosnischen" Staatsverband in Form des Verzichts auf Wunsch des Beschwerdeführers für nichtig erklärt werden, sollte er binnen einem Jahr ab dem Tag des Verlustes der bisherigen Staatsbürgerschaft durch den Verzicht die fremde Staatsbürgerschaft nicht erworben haben.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer irre in seinen diesbezüglichen Ausführungen, da bei der Bemessung der Aufenthaltsverfestigung lediglich der durchgehend rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich zugrunde zu legen sei.
Da keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand nehmen können.
Die belangte Behörde habe sich veranlasst gesehen, die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nunmehr mit zehn Jahren zu befristen. Angesichts des bisher vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Fehlverhaltens könne auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf der Grundlage der unstrittig feststehenden Straftaten des Beschwerdeführers und der deswegen erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen begegnet die-in der Beschwerde nicht bekämpfte-Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Wie oben (I.1.) dargestellt, wurde der Beschwerdeführer wegen Besitzes einer verbotenen Waffe (Springmesser) im Jänner 1997 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Obwohl ihm danach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht wurde - wovon abgesehen wurde, da der Beschwerdeführer nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin versprochen hat, sich künftig an die österreichischen Gesetze zu halten - hat er im März 2001 versucht, eine große Anzahl gefälschter italienischer Banknoten als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, um dafür eine Provision zu bekommen. Vor der genannten Androhung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der Beschwerdeführer bei der Ausübung von Schwarzarbeit betreten worden, ist eine Aufenthaltsehe eingegangen und war wegen Übertretungen des Meldegesetzes, des Fremdengesetzes sowie der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden.
Aus diesem gravierenden, sich über einen langen Zeitraum erstreckenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses, vor allem an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Von daher kann der seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum nicht als ausreichend angesehen werden, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des AuslBG und wegen aushaftender Sozialversicherungsbeiträge nicht zugrunde gelegt. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen somit ins Leere.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet daher keinem Einwand.
2. In Bezug auf die Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG in der Fassung vor der Novelle 2009, BGBl. I Nr. 29/2009, enthält die Beschwerde keine näheren begründeten Ausführungen. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erscheint auch die vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich, sodass es genügt, auf die insoweit zutreffenden Bescheidausführungen der belangten Behörde zu verweisen.
3. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe ihrer Entscheidung eine telefonische Auskunft des Standesamtes, dass die Ehe des Beschwerdeführers seit 15. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden worden sei, zugrunde gelegt, ohne den Beschwerdeführer hiezu zu befragen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die rechtskräftige Scheidung seiner Ehe in der Beschwerde weder bestreitet noch ausführt,
welches Vorbringen auf Grund des behaupteten Verfahrensmangels nicht habe erstattet werden können. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan.
4. Ferner zeigt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu verhängen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für eine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2007/18/0084, mwN).
In Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz Absehens von der Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme und der Verwarnung neuerlich in massiver Weise straffällig wurde, kann der belangten Behörde-die ohnedies das von der Erstbehörde unbefristet erlassene Aufenthaltsverbot auf eine Dauer von zehn Jahren reduziert hat-nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der nunmehr festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne.
5. Da-entgegen der Beschwerdeansicht-auch kein Grund dafür spricht, dass die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand hätte nehmen müssen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 4. Juni 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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