Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des T Ü in W, geboren 1977, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. August 2006, Zl. SD 839/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. August 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Jahr 1985 in Österreich aufgehalten und sei in weiterer Folge in den Besitz eines unbefristeten Sichtvermerkes gelangt. Schon im Jahr 1993 sei er jedoch mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, und er sei am 23. Juni 1993 erstmals vom Jugendgerichtshof Wien wegen Diebstahls zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von zehn Tagen rechtskräftig verurteilt worden. Dies habe ihn jedoch nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. So sei er am 6. Oktober 1994 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten, wovon zehn Monate bedingt nachgesehen worden seien, rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er am 1. Februar 1994 gemeinsam mit zwei Mittätern einen Mann mit einem Messer bedroht und ihm Bargeld geraubt habe. Darüber hinaus sei er für schuldig erkannt worden, in sechs Angriffen diverse Gebrauchsgegenstände aus unversperrten Autos und in zwei weiteren Fällen eine Jacke aus einer Garderobe und Werkzeug aus einer Werkstatt gestohlen zu haben.
Nicht einmal ein Jahr später habe der Beschwerdeführer neuerlich in fremdes Vermögen eingegriffen, indem er am 18. Dezember 1994 versucht habe, eine Zeitungskasse aufzubrechen. Dabei sei er von Sicherheitswachebeamten betreten und in weiterer Folge am 21. Juni 1995 vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls verurteilt worden, wobei mit Bedachtnahme auf das Urteil vom 6. Oktober 1994 keine Zusatzstrafe ausgesprochen worden sei.
Auf Grund dieser Verurteilungen und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auch zweimal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft worden sei, sei gegen ihn mit Bescheid der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) vom 14. November 1995 ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden. Diese Maßnahme sei mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 6. März 1996 bestätigt worden. Der vom Beschwerdeführer dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, sodass er am 7. Mai 1996 in sein Heimatland abgeschoben worden sei. In weiterer Folge habe der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der das Verfahren mit Beschluss vom 12. November 1998 im Hinblick auf das am 1. Jänner 1998 in Kraft getretene Fremdengesetz 1997 eingestellt habe.
Da auf Grund der neuen Rechtslage das Aufenthaltsverbot aufgehoben worden sei, habe sich der Beschwerdeführer am 21. Jänner 1999 neuerlich in Wien angemeldet. Am 14. Oktober 2003 sei er vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.
Zuletzt sei über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 16. Dezember 2005 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 leg. cit. und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen worden seien, rechtskräftig verhängt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er am 15. Oktober 2005 im Zug eines Streites einen anderen Mann mit einer Pistole bedroht und diesen in weiterer Folge durch einen gezielten Schuss in den linken Oberschenkel vorsätzlich am Körper verletzt habe. Darüber hinaus sei er für schuldig erkannt worden, im Zeitraum von April bis Oktober 2005 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen und geführt zu haben, ohne im Besitz eines dafür erforderlichen waffenrechtlichen Dokumentes zu sein.
Angesichts des gegebenen Sachverhaltes sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sehr deutlich dokumentiert, dass er offensichtlich nicht in der Lage oder willens sei, sich rechtskonform zu verhalten, wobei er nicht nur nicht davor zurückgeschreckt sei, in fremdes Eigentum einzugreifen, sondern sich darüber hinaus auch dazu habe hinreißen lassen, gewalttätig gegen andere vorzugehen. Von daher gesehen und im Hinblick darauf, dass bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens eines Fremden sehr wohl auch getilgte Verurteilungen (bzw. das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten) herangezogen werden dürften, sei die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG entgegenstünden.
Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 66 Abs. 1 FPG sei zunächst festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Dieser sei mit sieben Jahren nach Österreich gekommen, habe hier die Schule besucht und habe sich bis zu seiner Abschiebung im Jahr 1996 im Bundesgebiet aufgehalten. Seit Jänner 1999 sei er im Inland wieder auf Dauer niedergelassen. Darüber hinaus lebten seine Eltern und seine sieben Geschwister ebenso in Österreich wie sein minderjähriges Kind, das bereits im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sei. Ungeachtet dessen erweise sich die vorliegende Maßnahme zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer und zum Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität Dritter, als dringend geboten. Der Beschwerdeführer weise im Zeitraum von 1993 bis 2005 insgesamt vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, wobei sich sein Fehlverhalten nicht nur gegen fremdes Eigentum, sondern auch gegen die körperliche Sicherheit anderer gerichtet habe. Sein Argument in Bezug auf seine letzte Verurteilung, bei dem Verletzten hätte es sich um jenen Mann gehandelt, der seine Schwester in den Augen der Familie entführt hätte, gehe insofern ins Leere, als dieser Sachverhalt bereits mehr als zwölf Jahre zurückliege. Es verdeutliche vielmehr die offensichtliche Neigung des Beschwerdeführers zu aggressivem Verhalten. Vor diesem Hintergrund sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen.
Gleiches sei im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 FPG zu sagen. Zwar könne der Beschwerdeführer auf einen langjährigen inländischen Aufenthalt und eine damit verbundene relevante Integration verweisen, doch werde die einer jeglichen Integration wesentliche soziale Komponente durch seine zahlreichen Straftaten entscheidend vermindert. Die Bindung zu seinem minderjährigen Kind relativiere sich insofern, als der Beschwerdeführer bereits einmal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht habe bestraft werden müssen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und seine Angehörigen wögen zwar schwer, sie müssten jedoch gegenüber den genannten-hoch zu veranschlagenden-öffentlichen Interessen, die durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdet worden seien, in den Hintergrund treten.
Dem Aufenthaltsverbot stünden die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des § 61 FPG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar von 1985 bis zu seiner Abschiebung im Jahr 1996 mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn wäre jedoch schon im Hinblick auf die in den Jahren 1993 und 1994 erfolgten Verurteilungen gescheitert.
Ebenso wenig könne er sich mit Erfolg auf § 61 Z. 4 leg. cit. berufen. Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von sieben Jahren nach Österreich gelangt und habe darüber hinaus seinen inländischen Aufenthalt für mehr als zweieinhalb Jahre unterbrochen und sich in seinem Heimatland aufgehalten.
Vor allem im Hinblick auf die zuletzt erfolgte Verurteilung sei es der Berufungsbehörde verwehrt gewesen, eine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten zu treffen.
Auch wenn die Auffassung der Erstbehörde, die gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen habe, vieles für sich habe, habe sich die belangte Behörde dennoch entschlossen, die Gültigkeitsdauer der vorliegenden Maßnahme mit zehn Jahren zu befristen, dies vor allem vor dem Hintergrund der engen familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seiner nicht unerheblichen Integration.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die-unbekämpfte-Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
1.2. Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge wurde gegen den Beschwerdeführer, der bereits im Jahr 1993 einen Diebstahl, am 1. Februar 1994 mit zwei Mittätern unter Verwendung eines Messers einen Raub und darüber hinaus in acht Angriffen Diebstähle verübt sowie am 18. Dezember 1994 einen (versuchten) Diebstahl durch Einbruch begangen hatte und deswegen jeweils gerichtlich verurteilt worden war, mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1996 ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 7. Mai 1996 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland abgeschoben. Weder die drei Verurteilungen wegen der Begehung dieser Straftaten noch die genannte aufenthaltsbeendende Maßnahme konnten ihn jedoch davon abhalten, nach seiner neuerlichen Einreise in Österreich im Jänner 1999 wieder straffällig zu werden. So bedrohte er am 15. Oktober 2005 im Zug eines Streites einen anderen Mann mit einer Pistole und verletzte diesen in weiterer Folge (vorsätzlich) durch einen gezielten Schuss in den Oberschenkel schwer. Darüber hinaus hatte er von April bis Oktober 2005 unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe besessen und geführt.
Vor allem mit dem am 15. Oktober 2005 gesetzten strafbaren Verhalten hat der Beschwerdeführer seine Gewaltbereitschaft und seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich geschützten rechtlichen Werten nachdrücklich unter Beweis gestellt. Im Hinblick darauf begegnet die-unbekämpfte-Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid (ausschließlich) unter dem Blickwinkel des § 66 Abs. 1 und 2 FPG und vertritt die Auffassung, dass sich die belangte Behörde nicht in entsprechendem Ausmaß mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer seit frühester Kindheit an in Österreich aufgewachsen sei, zu seinem ehemaligen Heimatstaat keine Beziehungen mehr bestünden und sein Lebensmittelpunkt und der seiner gesamten Familie in Österreich sei. Die belangte Behörde habe seine familiären Verhältnisse nicht entsprechend gewichtet.
2.2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers von 1985 bis zu seiner Abschiebung am 7. Mai 1996 und seit seiner neuerlichen Einreise im Jänner 1999, seine Bindungen zu seinen hier lebenden Eltern und sieben Geschwistern sowie zu seinem minderjährigen Kind, das bereits im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Ebenso zutreffend hat sie jedoch auch die Auffassung vertreten, dass in Anbetracht des wiederholten, zum Teil massiven strafbaren Verhaltens und vor allem der zutage getretenen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität anderer) dringend geboten, gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.
Diesem großen öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes stehen die obgenannten persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüber. Wenngleich diese schwer wiegen, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu, als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, sodass auch § 66 Abs. 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Oktober 2006
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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