Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des S S S in W, geboren am 5. Oktober 1980, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 2006, Zl. SD 281/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben im Dezember 2000 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe am 27. Dezember 2000 einen Asylantrag beim Bundesasylamt gestellt, welcher im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden sei. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde sei von diesem abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel. Solcherart seien die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung-vorbehaltlich des § 66 Abs. 1 FPG-im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Der Beschwerdeführer mache keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend. Auf Grund seines mehr als fünfjährigen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dieser erweise sich zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens-als dringend geboten. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße der nicht bloß kurzfristige unrechtmäßige weitere Aufenthalt im Bundesgebiet im Anschluss an die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz jedoch gravierend. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren.
Mangels sonstiger, besonders zu seinen Gunsten sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, und bringt vor, dass sich dieser "asylwerbend" im Bundesgebiet befinde und "entsprechende Anträge" gestellt habe.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass-wie im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde-der vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2000 beim Bundesasylamt gestellte Asylantrag im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat-somit rechtskräftig-abgewiesen wurde, auch eine vom Beschwerdeführer dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde abgewiesen wurde und er über keinen Aufenthaltstitel verfügt, und bringt im Übrigen selbst vor, dass das Asylverfahren mit einer Abweisung des Asylantrages "per" März 2006 geendet habe. Darüber hinaus enthält die Beschwerde kein weiteres konkretisierendes Vorbringen, wann und an wen die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als "entsprechende Anträge" bezeichneten Anbringen gestellt worden seien und welchen Inhalt diese gehabt hätten. Insbesondere wird von der Beschwerde auch nicht behauptet, dass diese Anträge bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gestellt worden seien.
In seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Februar 2006 erhobenen Berufung hat der Beschwerdeführer die in diesem Bescheid getroffenen Ausführungen, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, als richtig zugestanden und nicht behauptet, dass er einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe. Von daher verstößt das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer sich "asylwerbend" im Bundesgebiet befinde und "entsprechende Anträge" gestellt habe, gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) und ist somit unbeachtlich.
1.3. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, daher keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung nach § 66 Abs. 1 FPG und bringt vor, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2000 asylsuchend in Österreich eingereist sei, seit nunmehr sechs Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat Bangladesh gewesen sei und dort keine Chance habe, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Es sei völlig ausgeschlossen, dass bei einem nahezu sechs Jahre langen durchgehenden Aufenthalt bei rechtmäßiger Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit öffentliche Interessen gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 bis März 2005 mittels eines Befreiungsscheines bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt gewesen. Er sei beruflich und sozial integriert, und es würde seine Abschiebung der Verlust seines sicheren Arbeitsplatzes bedeuten.
2.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff im Sinn dieser Gesetzesbestimmung angenommen. Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierende Integration im Bundesgebiet ist jedoch dadurch relativiert, dass sich dieser Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens auf einen Asylantrag gestützt hat, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat. Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2006/18/0151), gegenüber. Wenn der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf einen derzeit sicheren Arbeitsplatz vorbringt, dass er hier erwerbstätig sei, ist auch damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen, hält er sich doch ohne einen eine Erwerbstätigkeit erlaubenden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.
Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinem Einwand.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11. Mai 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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