Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der L Y, geboren 1976, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juni 2006, Zl. SD 1584/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Juni 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5, Z. 8 und Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.
Die Beschwerdeführerin sei am 29. August 1998 mit einem Touristenvisum nach Ungarn eingereist und habe sich dort etwa zwei Jahre lang illegal aufgehalten. Im Herbst 2000 sei sie unter Zuhilfenahme eines Schleppers illegal nach Österreich eingereist. Zunächst habe sie als Hausmädchen bei Landsleuten gegen Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld gearbeitet. Anschließend habe sie unrechtmäßig in verschiedenen Chinarestaurants gearbeitet. Am 3. Juni 2002 habe sie einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet und in weiterer Folge Aufenthaltstitel auf Grund dieser Ehe erhalten.
Der Gatte der Beschwerdeführerin habe am 9. September 2004 vor der Erstbehörde angegeben, die Beschwerdeführerin gegen Entgelt geheiratet zu haben. Bereits wenige Tage nach der Eheschließung wäre er wegen Einbruchsdiebstahls verhaftet worden. Während der Haftzeit hätte die Beschwerdeführerin von einem anderen chinesischen Staatsangehörigen ein Kind bekommen, jedoch fälschlich den österreichischen Ehegatten als Vater angegeben. Das für die Eheschließung vereinbarte Entgelt wäre von der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze bezahlt worden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Dezember 2005 sei die Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden.
Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG sei somit verwirklicht.
Am 19. Mai 2003 sei die Beschwerdeführerin gemäß § 12 dritter Fall und § 15 StGB, § 104 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 und § 231 Abs. 2, § 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin von einem Bekannten, der gegen ein Entgelt von EUR 15.000,-- illegal nach Tschechien geschleppt worden sei, gebeten worden sei, ihm beim illegalen Grenzübertritt nach Österreich behilflich zu sein. Die Beschwerdeführerin habe am 29. Dezember 2002 den österreichischen Reisepass eines Arbeitskollegen entwendet und einem anderen übergeben, damit dieser damit den genannten Bekannten illegal über die Grenze nach Österreich bringe. Der Schleppversuch sei anlässlich der Grenzkontrolle aufgeflogen. Der Beschwerdeführerin sei von Anfang an bewusst gewesen, dass ihr Bekannter von einer kriminellen Organisation, die sich mit gewerbsmäßiger Schlepperei befasse, geschleppt worden sei.
Auf Grund dieses Sachverhalts sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 5 FPG verwirklicht.
Am 17. März 2006 sei die Beschwerdeführerin von Organen der Zollbehörde bei Kellnertätigkeiten in einem Wiener Lokal betreten worden. Dabei habe sie angegeben, seit acht Wochen in diesem Lokal beschäftigt zu sein und zwischen EUR 100,-- und EUR 150,-- zu verdienen. Laut Auskunft des AMS Wien sei die Beschwerdeführerin jedoch nie in Besitz einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gewesen. Im Hinblick auf die davor erfolgte rechtskräftige Nichtigerklärung der Ehe sei die Beschäftigung als unrechtmäßig anzusehen, weshalb auch der in § 60 Abs. 2 Z. 8 FPG normierte Sachverhalt verwirklicht sei.
Auf Grund des dargestellten gesamten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin sei die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin sei ledig und für ein Kind sorgepflichtig. Dieses Kind besitze auf Grund der Ehelichkeitsvermutung und des Umstandes, dass die Nichtigerklärung der Ehe keine nachträglichen Auswirkungen auf die Staatsbürgerschaft des Kindes habe, die österreichische Staatsbürgerschaft. Solcherart sei das Aufenthaltsverbot zweifellos mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des geregelten Arbeitsmarktes) dringend geboten. Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin lasse recht eindrücklich erkennen, dass sie nicht willens sei, die maßgeblichen österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Insbesondere die gleichgültige Haltung gegenüber den fremdenrechtlichen Normen lasse eine positive Verhaltensprognose nicht zu. Auch an der Verhinderung von Schwarzarbeit bestehe ein großes öffentliches Interesse. Das Aufenthaltsverbot erweise sich somit als dringend geboten im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zunächst zu berücksichtigen, dass der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration angesichts des gesamten Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin kein maßgebliches Gewicht zukomme. Eine familiäre Bindung bestehe lediglich zum Kind der Beschwerdeführerin, welches die österreichische Staatsangehörigkeit besitze. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vernehmung vor dem Bezirksgericht Favoriten am 23. März 2005 selbst eindeutig angegeben habe, dass dieses Kind nicht von ihrem österreichischen Gatten stamme. Das Kind besitze somit nur auf Grund der trotz Nichtigerklärung der Ehe bestehenden Ehelichkeitsvermutung und der bisher nicht erfolgten Ehelichkeitsbestreitung durch den Ehegatten die österreichische Staatsangehörigkeit. Die österreichische Staatsangehörigkeit des Kindes als besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden Umstand anzuerkennen würde bedeuten, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Scheinehe nachträglich fremdenrechtliche Vorteile ziehen könnte. Es könne keine Rede davon sein, dass einer allfälligen gemeinsamen Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind zwingende Gründe entgegen stünden. Insbesondere wögen die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet keineswegs schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die geltend gemachten Beschwerdegründe beschränken sich auf folgende Ausführungen:
„Wie bereits in meiner Berufung gegen den Bescheid der Fremdenpolizei Wien vorgebracht, liegt eine Scheinehe nicht vor. Die Ehe ist zwar zwischenzeitig für nichtig erklärt, die Feststellungen des BG Favoriten haben sich aber ausschließlich auf die Angaben meines Mannes gestützt. Der, wie bereits in der Berufung vorgebracht, offensichtlich aus Eifersucht diese Angaben gemacht hat.
Es wurde von der belangten Behörde auch nicht entsprechend die Aufenthaltsverfestigung berücksichtigt.“
1.2. Dem Vorbringen, dass keine Scheinehe vorliege, steht die Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteiles entgegen.
Das Vorbringen, dass von der belangten Behörde die „Aufenthaltsverfestigung“ nicht „entsprechend“ berücksichtigt worden sei, ist ebenfalls nicht zielführend, macht die Beschwerdeführerin damit doch nicht geltend, welche für die Verfestigung des Aufenthalts relevanten Umstände von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden seien.
2. Im Übrigen bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 5, Z. 8 und Z. 9 FPG verwirklicht seien, die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig sei, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Oktober 2006
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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