Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des R N in W, geboren am 22. August 1980, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Mai 2006, Zl. SD 482/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Mai 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005-FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei im Mai 2001 in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt. Am 18. Jänner 2002 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und wenig später den Asylantrag zurückgezogen. Auf Grund seiner Ehe habe er Niederlassungsbewilligungen und zuletzt einen Niederlassungsnachweis erteilt erhalten.
Am 14. Mai 2005 habe der Beschwerdeführer seine damalige Ehegattin verletzt, indem er sie am Hals erfasst, gewürgt, ihr Schläge versetzt und ihr so eine Prellung des Kopfes, der Halswirbelsäule und des linken Oberarmes mit Hämatomen und Schmerzen im Hals- und Nackenbereich zugefügt habe. Auch habe er sie mit dem Umbringen bedroht, wenn sie die Polizei oder ihre Schwester verständigte. Er sei deshalb vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. August 2005 gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Die Ehe sei zwischenzeitig geschieden worden.
Die genannte Verurteilung erfülle den in § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG normierten Tatbestand. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben.
Der Beschwerdeführer sei-wie dargestellt-geschieden und für ein Kind sorgepflichtig. Sonstige Bindungen bestünden zu einer Tante und deren Töchtern. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat-und Familienleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen-hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit Dritter-dringend geboten sei. Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers lasse seine Geringschätzung maßgeblicher, zum Schutz von Rechtsgütern Dritter aufgestellter strafrechtlicher Normen erkennen. An der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Verhinderung von strafbarer Handlungen bestehe ein besonders großes öffentliches Interesse. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten und im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch auch zu berücksichtigen gewesen, dass die einer jeglichen Integration zugrunde liegende soziale Komponente durch das dargestellte strafbare Verhalten entsprechend an Gewicht gemindert werde. Der Beschwerdeführer gehe einer aufrechten Beschäftigung nach.
Auch unter Bedachtnahme auf die dargestellten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers sei das ihm insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zwar gewichtig, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit Dritter gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse an seinem Fernbleiben vom Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer könne-wenn auch eingeschränkt-den Kontakt zu seinem Kind oder seinen Verwandten auch vom Ausland aus aufrecht erhalten und von dort seinen Sorgepflichten nachkommen.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Ein Tatbestand im Sinn des § 61 FPG, der die Erlassung des Aufenthaltesverbotes als unzulässig erscheinen lasse könnte, sei nicht erfüllt. Eine vierjährige Ehe mit einer Österreicherin reiche dafür nicht hin. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers sei auf ihn auch § 86 leg. cit. nicht anzuwenden, weil er weder von seiner dreijährigen Tochter noch von seiner Tante Begünstigungen im Sinne dieses Gesetzes ableiten könne.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltesverbotes erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers und seine Lebenssituation könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, unbekämpft. In Anbetracht der unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 4. August 2005 begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.
1.2. Auf dem Boden der weiteren unbestrittenen Feststellungen betreffend die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung im angefochtenen Bescheid, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 "Abs. 1" FPG nicht hätte erlassen werden dürfen.
2.2. Dieser Beschwerdeeinwand ist im Ergebnis zielführend.
Gemäß § 61 Z. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre.
Gemäß § 56 Abs. 1 FPG dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Im Verhältnis zu § 60 Abs. 1 FPG bezieht sich die Gefährdungsprognose nach § 56 Abs. 1 leg. cit. auf ein gesteigertes, höheres Gefahrenmaß (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, Zl. 2007/18/0794, mwN; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2007/21/0324).
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erhielt der Beschwerdeführer nach Erteilung von Niederlassungsbewilligungen zuletzt einen Niederlassungsnachweis-nach Ausweis der Verwaltungsakten mit Gültigkeit vom 10. Februar 2004 bis 9. Februar 2014. Ein solcher Aufenthaltstitel gemäß § 24 Fremdengesetz 1997 gilt nach § 81 Abs. 2 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz iVm § 11 Abs. 1 lit. C a Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" und iVm § 11 Abs. 1 lit. C b dieser Verordnung bei allen anderen als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter. Dem Beschwerdeführer kam daher auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen bei dessen Erlassung die Rechtsstellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zu, gegen den eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Vorliegen der in § 56 FPG angeführten Voraussetzungen zulässig war. Dies setzte jedoch voraus, dass die Annahme gerechtfertigt war, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine (gegenwärtige, hinreichende) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG dar (vgl. dazu nochmals die obzitierten Erkenntnisse).
Dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG darstelle, kann aus den von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahmen nicht abgeleitet werden. Diese hat sich mit der genannten Bestimmung nicht beschäftigt und damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 15. Dezember 2009
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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