Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Beschwerdesache der S B in X, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 16. März 2006, Zl. Fr-178/05, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 16. März 2006 wurde die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
4. Mit hg. Verfügung vom 4. Mai 2010 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführerin als EWR-Bürgerin ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, wobei die Beschwerdeführerin auch dazu Stellung nehmen möge, ob sie sich noch als durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt erachte.
Die Beschwerdeführerin hat auf diese Aufforderung nicht geantwortet.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 6. Mai 2010 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. Februar 2010 im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung sei und ihr daher als EWR-Bürgerin ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme.
II.
1. Mit dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ist die Beschwerdeführerin am 1. Jänner 2007 EWR-Bürgerin geworden. Gemäß § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, kommt ihr seither ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zu. Laut obgenanntem Schreiben der belangten Behörde verfügt sie seit 16. Februar 2010 über eine (unbefristete) Anmeldebescheinigung.
Infolge der nachträglichen Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin wird diese somit durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in Rechten verletzt. Im Hinblick darauf kann die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 2. Oktober 2008, Zl. 2007/18/0796, mwN).
2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Da der vorliegende Beschwerdefall in seinen hier entscheidungswesentlichen Punkten jenem gleicht, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/18/0155, zugrunde lag, wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Wien, am 29. Juni 2010
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