Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 13. Dezember 1965 geborenen F B, vertreten durch Dr. Aleksa Paunovic, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. November 1998, Zl. 309.117/2-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer verfügte nach der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des privaten Aufenthaltes für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 2. Mai 1994. Ein am 26. April 1994 gestellter Verlängerungsantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1995 gemäß § 6 Abs. 3 AufG abgewiesen.
(Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1998, Zl. 96/19/2667, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil der angefochtene Bescheid gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 am 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten war. Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am 18. Jänner 1999 zugestellt. Eine neuerliche Entscheidung der belangten Behörde ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.)
Am 11. August 1995 (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde) beantragte der Beschwerdeführer neuerlich im Wege der österreichischen Botschaft Zagreb die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei er als Aufenthaltszweck die Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsführer (nach den dem Antrag angeschlossenen Unterlagen: der D. Bau-GesmbH., an der er zu 50% beteiligt war) sowie Familienzusammenführung bzw. Familiengemeinschaft mit seiner namentlich angeführten Gattin und seinem Sohn angab.
Der Landeshauptmann von Wien wies diesen als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewerteten Antrag mit Bescheid vom 3. Juni 1998 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. November 1998 wies der Bundesminister für Inneres diese Berufung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der bezughabenden Gesetzesstellen aus, der Beschwerdeführer, der kroatischer Staatsangehöriger sei, sei mit näher bezeichnetem Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Mai 1995 ausgewiesen worden. Er habe am 21. Juni 1995 in Wien mit Notariatsakt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „D-Bau GmbH' errichtet. Damit habe er eindeutig eine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er die Absicht habe, in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sich der Beschwerdeführer-einer Erwerbstätigkeit nachgehend-seit seiner Antragstellung in Österreich aufhalte, werde vor allem durch die Tatsache bekräftigt, dass er laut Bestätigung einer namentlich genannten Wirtschaftstreuhand-OHG vom 22. November 1996 ein monatliches Geschäftsführerentgelt in der Höhe von S 15.000,-- beziehe. In der an die erstinstanzliche Behörde gerichtete Stellungnahme vom 29. Jänner 1997 teile er selbst mit, dass er „bereits 40 Stunden pro Woche tätig“ sei.
Nach Wiedergabe des Art. 1 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 487/1995 , führte die belangte Behörde weiter aus, der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit nach; es stehe daher fest, dass er für seinen legalen Aufenthalt in Österreich einen Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 benötige. Da er über keine Niederlassungsbewilligung verfüge, jedoch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, stehe eindeutig fest, dass er illegal in Österreich aufhältig sei. Eine kurzfristige Ausreise-wie im Falle des Beschwerdeführers zwecks Vornahme einer Antragstellung-aus Österreich, „um den Anschein zu erwecken, sich gemäß Art. 1 (des zuvor erwähnten Abkommens) zu verhalten“, sei nicht geeignet, das (rechtswidrige) Verhalten zu sanieren. Die Ausreise des Beschwerdeführers werde von der belangten Behörde als „Scheinausreise“ gewertet. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag im Ausland gestellt habe, hätte er das aufenthaltsrechtliche Verfahren auch im Ausland abzuwarten gehabt. Der illegale Aufenthalt stelle nach Ansicht der belangten Behörde einen schweren Verstoß gegen das österreichische Fremdenrecht dar. Damit habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze einzuhalten und zu respektieren. Die Tatsache seines unrechtmäßigen Aufenthaltes stelle bereits für sich allein eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit dar, da sein Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könnte. Damit liege ein Versagungsgrund vor; es könne dem Beschwerdeführer daher auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Bei der Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK habe die belangte Behörde sehr wohl berücksichtigt, dass keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet bestünden. Unter den gegebenen Umständen könne daher keinesfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden, da nach der vorstehenden Abwägung die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die öffentlichen Interessen zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen einer Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, zumal das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen es erfordere, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollten, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Der Verwaltungsgerichthof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2 Z. 3, § 12 Abs. 3, § 15, § 23 Abs. 1, § 31 Abs. 4 und § 112 FrG 1997 lauten (auszugsweise):
„§ 7. (1) Die Aufenthaltstitel werden als
1. Aufenthaltserlaubnis oder
2. Niederlassungsbewilligung erteilt.
...
(3) Auf Dauer niedergelassene Drittstaatsangehörige, das sind jene, die
1. in Österreich einen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben oder
2. in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem Wohnsitz niedergelassen sind,
brauchen außer in den in Abs. 4 genannten Fällen eine Niederlassungsbewilligung.
...
§ 10. ...
...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z 2) insbesondere versagt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
§ 12. ...
...
(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden.
...
§ 15. (1) Werden in einem Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels Versagungsgründe bekannt, so hat die Behörde-gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme-den Antragsteller vom Versagungsgrund in Kenntnis zu setzen, ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung (§§ 33 ff) beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat-oder Familienlebens (§ 37) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist, zu äußern.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist bei unverändertem Sachverhalt das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung zu veranlassen; ... Sobald sich ergibt, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, hat die Behörde den weiteren Aufenthaltstitel zu erteilen.
(3) Erwächst jedoch eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, so ist das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Weiteren Aufenthaltstitels formlos einzustellen. ...
...
§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist-sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen-auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ...
...
§ 31. ...
(4) Fremde, die einen Antrag auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihnen zuletzt erteilten Aufenthaltstitels oder vor Entstehen der Sichtvermerkspflicht eingebracht haben, halten sich bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag rechtmäßig im Bundesgebiet auf. ...
...
§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen-je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes-als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ...
§ 113. ...
...
(5) Die bis 31. Dezember 1997 erteilten Aufenthaltsbewilligungen gelten-je nachdem-als Erstniederlassungsbewilligung oder weitere Niederlassungsbewilligung. Ist die Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck ‚unselbstständige Erwerbstätigkeit‘ erteilt worden, sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck zu erteilen. Ist die Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden, so sind die weiteren Niederlassungsbewilligungen für jeglichen Aufenthaltszweck mit Ausnahme der Aufnahme unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu erteilen. ...“
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, sich bereits „seit Jänner 1992 rechtmäßig“ in Österreich aufzuhalten und (zuletzt) einen „Sichtvermerk gültig bis 2. Mai 1994 von der MA 62“ gehabt zu haben. Mit diesem Vorbringen gelingt es ihm, im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung war am Tag des Inkrafttretens des FrG 1997, dem 1. Jänner 1998, bei den Verwaltungsbehörden anhängig.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0195, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, ist § 112 FrG 1997 entsprechend der dem § 23 Abs. 1 FrG 1997 zu Grunde liegenden Kriterien dahingehend zu interpretieren, dass ein anhängiges Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dann als Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen ist, wenn der antragstellende Fremde bereits über einen Aufenthaltstitel verfügte, der ihm nach den damals geltenden Bestimmungen gestattete, sich im Bundesgebiet auf Dauer niederzulassen, also gemäß der Definition des § 7 Abs. 3 FrG 1997 in Österreich einen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu begründen oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit an einem inländischen Wohnsitz niederzulassen, und er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer desselben im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen blieb.
Nach dem Vorgesagten besteht nun kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schon auf Grund der im Akt dokumentierten Aufenthaltsbewilligung (mit dem Aufenthaltszweck „Privat“) zur dauernden Niederlassung berechtigt gewesen wäre.
Hätte sich der Beschwerdeführer aber auf Grund eines hiezu berechtigenden Titels zunächst rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen und wäre er nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Titels-wenn auch rechtswidrig-auf Dauer niedergelassen geblieben, wäre das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als solches zur Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung „mit demselben Zweckumfang“ (vgl. § 23 Abs. 1 erster Satz iVm § 113 Abs. 5 FrG 1997) fortzuführen gewesen.
Für die Frage, ob diese Voraussetzung vorlag, ist die gegen den Beschwerdeführer verfügte Ausweisung-als Tatsache an sich-bedeutungslos. Entscheidend ist vielmehr, ob er (ungeachtet derselben) den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen oder die Niederlassung an einem Wohnsitz im Inland zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten hat oder nicht. Hiezu trifft die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung „illegal“ im Bundesgebiet aufhalte, wobei die kurzfristige Ausreise (zwecks Vornahme der Antragstellung) als „Scheinausreise“ gewertete werde. Für den vor der Antragstellung gelegenen Zeitraum, insbesondere jenen seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung, in welchen auch die vorerwähnte Ausweisung fiel, enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 23. März 1999 darlegte, bleibt der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Sinne des § 7 FrG 1997 auch dann bestehen, wenn sich ein Fremder kurzzeitig ins Ausland begibt, um eine gewisse Zeit dort erwerbstätig zu sein, aber seine Familie in Österreich bleibt oder er für diesen Zeitraum eine Wohnung in Österreich aufrecht hält. Die gleichen Erwägungen würden auch für eine kurzfristige Ausreise zu anderen Zwecken als dem der Erwerbstätigkeit zutreffen.
Bei Richtigkeit seines Beschwerdevorbringens wäre das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen.
Die belangte Behörde hätte diesfalls selbst bei Vorliegen von Versagungsgründen den Antrag des Beschwerdeführers nicht abweisen dürfen, sondern wäre verpflichtet gewesen, nach den Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 vorzugehen.
Da § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ein Versagungsgrund ist, stünden die §§ 12 Abs. 3 und 15 FrG 1997 der angefochtenen Entscheidung dann entgegen, wenn das Verfahren des Beschwerdeführers als solches zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fortzuführen wäre. Aus diesen Gründen ist die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel gegeben.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416 /1994.
Wien, am 23. November 2001
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden