Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1960 geborenen SM in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1995, Zl. 303.940/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.124,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist seit 28. November 1991 mit einer Österreicherin verheiratet. Er verfügte über einen gewöhnlichen Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 17. März 1992 bis 10. Mai 1992. Dieser Sichtvermerk enthält den Beisatz „gilt als Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes“.
Am 31. März 1993 (Datum des Einlangens bei der Bundespolizeidirektion Wien) beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Sichtvermerkes. Nachdem ein über den Beschwerdeführer verhängtes Aufenthaltsverbot am 18. Oktober 1993 aufgehoben worden war, übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 31. März 1993 gemäß § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) dem Landeshauptmann von Wien. Diese Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 25. August 1995 gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) mangels Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1995 wurde diese Berufung gemäß § 6 Abs. 2 AufG i. V.m. § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach der auf seinen eigenen Angaben beruhenden Aktenlage den gegenständlichen Antrag nicht vor der Einreise, mit der sein derzeitiger Aufenthalt begonnen habe, gestellt. Damit sei der Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG nicht Genüge getan. Art. 8 MRK gebiete lediglich im Falle einer kurzfristigen Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Antragstellung durch Fremde, die sich jahrelang, bzw. seit der Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätten, eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 letzter Satz AufG. Ein solcher Fall liege beim Beschwerdeführer nicht vor. Überdies habe sich der Beschwerdeführer seit Ablauf seiner Aufenthaltsberechtigung aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, weil sein Verhalten auf andere Fremde Beispielswirkung haben könnte. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor. Die Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Auch die Versagung der Bewilligung aus diesem Grunde widerspreche nicht dem Art. 8 MRK.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 24. September 1996, B 18/96-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG lauteten (auszugsweise):
„§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 6. ...
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...;
schließlich für jene im Bundesgebiet aufhältige Personen, für die dies in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Z 4 festgelegt ist. ...“
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 20. November 1995) stand die Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995 , in Geltung. § 3 Z. 4 dieser Verordnung lautete:
„§ 3. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausnahmsweise im Inland gestellt werden von:
...
4. Angehörigen von österreichischen Staatsbürgern (§ 3 Abs. 1 Z 1 Aufenthaltsgesetz), die gemäß § 14 Abs. 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde.“
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:
„§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;“
§ 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954(FPG) lautete:
„§ 6. (1) Der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, hat das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.“
Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über einen am 1. Juli 1993 gültigen gewöhnlichen Sichtvermerk. Ein Fall des § 113 Abs. 6 oder 7 FrG 1997 liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid blieb vom Inkrafttreten des FrG 1997 unberührt.
Für die Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475). Dies gilt auch für vor dem 1. Juli 1993 gestellte Anträge auf Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, welche nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 7 Abs. 7 FrG als Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/0677).
Zutreffend rügt der Beschwerdeführer daher, daß es die belangte Behörde unterließ, sich mit der Ausnahmebestimmung des § 3 Z. 4 Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1995, BGBl. Nr. 408/1995, auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer ist Ehegatte und damit Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 AufG. Unter der Voraussetzung, daß der dem Beschwerdeführer erteilte gewöhnliche Sichtvermerk vor seiner (zuletzt erfolgten) Einreise ausgestellt wurde, wäre der Beschwerdeführer zur Stellung seines Antrages vom 31. März 1993 im Inland berechtigt gewesen. Diese Voraussetzung erscheint hier keinesfalls ausgeschlossen, zumal dieser Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 FPG als Bewilligung, das Bundesgebiet wieder zu betreten galt. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde hiezu Feststellungen zu treffen, weshalb sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete (vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/1010).
Aber auch die Auffassung der belangten Behörde, der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Anschluß an den Ablauf einer Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes begründe den Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG, erweist sich aus den im hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als unzutreffend.
Daß gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt und in der Folge wieder aufgehoben worden wäre, wurde im angefochtenen Bescheid zwar nicht festgestellt. Selbst diesfalls wäre aber der Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG i.V.m. § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG unter der Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer zur ausnahmsweisen Antragstellung im Inland berechtigt gewesen wäre, nicht vorgelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1998, Zl. 96/19/3208).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 .
Wien, am 22. Jänner 1999
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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