Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des M zuletzt in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 1992, Zl. VwSen-400161/3/Kl/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 1992 wurde die an diese gerichtete Beschwerde unter Berufung auf § 5a Abs. 1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden kurz: FPG) in Verbindung mit § 67c Abs. 1 und 3 AVG als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 30. November 1993, B 61/93, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 FPG (Abs. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 190/1990 ) lauten:
„(1) Ein Fremder kann von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
(2) Die Schubhaft darf in der Regel nicht über zwei Monate ausgedehnt werden. Über Antrag der zuständigen Behörde kann die ihr übergeordnete Behörde ausnahmsweise aus wichtigen Gründen eine Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligen.“
Der Beschwerdeführer wurde zunächst aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis von 23. August 1992 zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und zur Sicherung der Abschiebung mit sofortiger Wirkung in vorläufige Verwahrung genommen, wobei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen wurde, daß er Staatsangehöriger von Liberia sei. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. Oktober 1992 wurde über Antrag der Erstbehörde gemäß § 5 Abs. 2 FPG die Ausdehnung der Schubhaft bis zur Höchstdauer von insgesamt drei Monaten bewilligt. In der Folge erklärte sich die Botschaft der Republik Liberia jedoch außerstande, für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat auszustellen, weil es sich bei dem Genannten nicht um einen liberianischen Staatsbürger handeln könne. Trotz dieses Vorhaltes blieb der Beschwerdeführer anläßlich seiner Einvernahme am 20. November 1992 dabei, daß seine Angaben, insbesondere in Hinsicht auf seine liberianische Staatsbürgerschaft, der Wahrheit entsprächen. Am 23. November 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen Ablaufes der Höchstdauer von drei Monaten (§ 5 Abs. 2 FPG) aus der Schubhaft entlassen.
Am 24. November 1992 erließ die Bundespolizeidirektion Linz einen Bescheid, mit dem sie über den Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängte. Der Beschwerdeführer wurde an diesem Tag in Haft genommen und gab hinsichtlich seiner Staatsbürgerschaft nunmehr an, daß er nigerianischer Staatsbürger sei. In der Folge stellte die nigerianische Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer in Aussicht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Ansicht des Beschwerdeführers, die mit Bescheid vom 24. November 1992 verhängte und in der Folge vollzogene Schubhaft sei wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 FPG gesetzwidrig, nicht beizupflichten. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift zutreffend darauf, daß-wollte man der Rechtsanschauung des Beschwerdeführers Rechnung tragen-ein Fremder, sofern er bereits einmal die volle Schubhaft von drei Monaten „abgesessen“ habe, nunmehr die Garantie hätte, nie mehr in Schubhaft genommen zu werden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers hätte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Folge, daß ein Fremder, dem es gelingt, durch mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bzw. durch unrichtige Angaben seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit zu verschleiern und die „Hürde“ der maximalen Dauer der Schubhaft von drei Monaten zu nehmen, eine neuerliche Schubhaft und damit-trotz eines allenfalls bestehenden Aufenthaltsverbotes (etwa wegen krimineller Handlungen)-eine Abschiebung in sein Heimatland zu verhindern. Daß dies nicht im Sinne des Gesetzes sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Werden daher der Behörde Umstände bekannt (hier: andere Staatsangehörigkeit), die nicht für die vorangegangene Schubhaft herangezogen wurden, so ist die neuerliche Inschubhaftnahme zulässig, wobei davon auszugehen ist, daß diese nachfolgende Schubhaft (gleichfalls) so kurz wie möglich zu halten ist und daß es für die neuerliche Inschubhaftnahme eines neuerlichen Schubhaftbescheides bedarf (vgl. zum Letzteren den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390).
Zur Klarstellung sei gesagt, daß sich eine Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1994, B 1405/94, erübrigt, weil dieses nicht zum FPG, sondern zum insoweit unterschiedlichen FrG ergangen ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die Verhängung der (neuerlichen) Schubhaft habe offensichtlich den Zweck verfolgt, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen, einen derartigen Schubhaftzweck kenne das FPG in seinem § 5 nicht, vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof gleichfalls nicht beizupflichten, läßt sich doch aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 FPG unschwer entnehmen, daß die dort genannten Schubhaftzwecke die Feststellung der Identität des Fremden miteinschließen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 .
Wien, am 2. August 1996
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