Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1) des F, 2) des M, 3) des S, 4) des U, 5) des A, 6) des T, 7) des B, 8) des Z, 9) des N und 10) des X, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des UVS des Landes OÖ vom 3. 8. 1992, Zlen. VwSen-400101/3/Gf/Hm, VwSen-400107/3/Gf/Hm, VwSen-400117/3/Gf/Hm, VwSen-400105/3/Gf/Hm, VwSen-400116/3/Gf/Hm, VwSen-400102/3/Gf/Hm, VwSen-400109/3/Gf/Hm, VwSen-400108/3/Gf/Hm, VwSen-400106/3/Gf/Hm und VwSen-400104/3/Gf/Hm, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenen, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 93/18/0447-0452, zugrunde lagen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen waren auch die vorliegenden Beschwerden, die wegen ihres engen sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11. November 1993
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