Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ö, zuletzt in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 23. Oktober 1992, Zl. 3-50-08/92/E2, betreffend Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 23. Oktober 1992 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen seine am 19. Oktober 1992 gegen 16.00 Uhr erfolgte Festnahme und anschließende Anhaltung in Schubhaft gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes (FrPolG) iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot (befristet bis 31. Dezember 2000) vorliege (im Istanzenzug ergangener Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 31. Mai 1991; die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde sei - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Erkenntnis vom 9. März 1992, Zl. 91/19/0365, als unbegründet abgewiesen worden). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 20. August 1992 sei der Antrag des Beschwerdeführers, ihm einen Vollstreckungsaufschub zu gewähren, gemäß § 6 Abs. 2 FrPolG abgewiesen worden. Zwischenzeitlich sei auch mit 23. Mai 1992 die Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes abgelaufen. Mit Schreiben der genannten Bezirkshauptmannschaft vom 26. August 1992 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das gegen ihn bestehende rechtskräftige Aufenthaltsverbot und den abgewiesenen Antrag auf Gewährung eines Vollstreckungsaufschubes aufgefordert worden, das Bundesgebiet bis 4. September 1992 zu verlassen, andernfalls seine Außerlandesschaffung veranlaßt werden würde.
Die Notwendigkeit der Schubhaft sei vorliegendenfalls zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und trotz Ablaufes der Gültigkeitsdauer seines Sichtvermerkes mehrere Wochen lang weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten und damit gegen grundlegende fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen. Er sei offensichtlich nicht gewillt, der Verhängung des Aufenthaltsverbotes freiwillig zu entsprechen. Er sei insbesondere der behördlichen Aufforderung, Österreich bis 4. September 1992, bei sonstiger Außerlandesschaffung, zu verlassen, nicht nachgekommen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die Verhängung der Schubhaft im Interesse der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit. Es müsse angenommen werden, daß im vorliegenden Fall die österreichische Rechtsordnung nicht ohne die Maßnahme der Schubhaft durchgesetzt werden könne.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 15. März 1993,
B 1994/92-3, ab und trat sie in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab (Beschluß vom 21. Juni 1993, B 1994/92-5). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 FrPolG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grund notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
Wer in Schubhaft genommen oder angehalten wird, hat gemäß § 5a Abs. 1 FrPolG das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen sei im bekämpften Bescheid nicht begründet, warum der Beschwerdeführer trotz bereits einmal erfolgter Aufhebung der Schubhaft auf Weisung des Bundesministers für Inneres neuerlich in Schubhaft habe genommen werden müssen, es sei weiters nicht untersucht worden, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich einer Ausreiseverpflichtung habe entziehen wollen, und es sei schließlich die bisherige Praxis der „obersten Sicherheitsbehörden“ nicht untersucht worden. Inhaltlich habe die belangte Behörde verkannt, daß ein „tieferer Grund“ vorgelegen sein müsse, um den Beschwerdeführer nach bereits einmal verfügter Freilassung aus der Schubhaft neuerlich in Schubhaft zu nehmen. Es habe auch keine Notwendigkeit der Verhängung einer Schubhaft wegen „Untertauchens“ gegeben, da der Beschwerdeführer verheiratet und Vater eines Kindes sei.
2.2. Diesen Einwänden ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im § 5 Abs. 1 FrPolG für die Verhängung der Schubhaft geforderte Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit schon dann gegeben ist, wenn sich ein Fremder - wie der Beschwerdeführer - entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot unerlaubt im Bundesgebiet aufhält (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0116, und die dort zitierten Entscheidungen). Rechtfertigte demnach bereits der dem über ihn verhängten Aufenthaltsverbot widersprechende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die bekämpfte Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, so erfuhr die Rechtfertigung dieser Maßnahme vorliegend noch eine Verstärkung dadurch, daß der Beschwerdeführer ungeachtet der Abweisung seines Begehrens um Aufschiebung der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes und auch trotz diesbezüglicher behördlicher Aufforderung seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht nachkam.
3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. September 1993
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