Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol, vom 8. Oktober 1992, Zl. III 53-4/92, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 8. Oktober 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen britischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der geltenden Fassung, gestütztes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit erlassen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer folgende vier rechtskräftige gerichtliche Vorstrafen aufweise:
„30.8.1979, Gericht in Fromme: 30 Pfund Geldstrafe wegen Besitzes von Cannabisharz;
19.9.1979, Gericht in Reading: je 3 Monate Gefängnis wegen Besitzes von Cannabisharz und versuchter Weitergabe;
17.12.1980, Gericht in Slough: 30 Pfund Geldstrafe und Strafvermerk im Führerschein wegen Motorraddiebstahls und fehlende Versicherung;
29.4.1982, Gericht in Svea (Schweden): 8 Jahre Gefängnis wegen schweren Drogenschmuggels, 2 Jahre und 8 Monate auf Bewährung erlassen, Freilassung am 10.5.1987.“
Die Verurteilungen durch ausländische Gerichte entsprächen den Voraussetzungen des § 73 StGB. Der Beschwerdeführer habe sich bisher immer nur kurzfristig im Bundesgebiet aufgehalten (als Tourist bzw. um seine Ehefrau, die seit ca. 4 Jahren jedes Jahr in der Wintersaison in Maierhofen/Tirol arbeite und hier dementsprechend integriert bzw. mit Bindungen an das Bundesgebiet versehen sei, zu besuchen).
Rechtlich ging die belangte Behörde davon aus, daß die drei Vorstrafen wegen der Suchtgiftdelikte den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 3. Fall Fremdenpolizeigesetz erfüllten. Die Fälle des Abs. 2 des § 3 leg. cit. seien bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, die die Annahme rechtfertigen würden, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Daß das Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers sei, sei unbestritten, dieser Eingriff sei aber zur Erreichung des im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles des Schutzes der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit der in Österreich aufhältigen Menschen dringend geboten. Den bestmöglichen Schutz eines Landes und seiner Bevölkerung vor Suchtgift bzw. Suchtgiftimporten komme unzweifelhaft ein hoher Stellenwert zu (zur Gefährdung/Verletzung dieses Rechtsgutes neige der Beschwerdeführer, wie seine Strafkarte zeige). Von einer ausgeprägten Integration und von ausgeprägten Bindungen des Beschwerdeführers könne keine Rede sein, auch nicht von einer besonders gravierenden Störung des Familienlebens durch das Aufenthaltsverbot. Es liege in der Hand des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, daß sich die Ehegattin außerhalb Österreichs einen Saisonarbeitsplatz suche, wenn sie die vorübergehende Trennung von ihrem Ehegatten nicht auf sich nehmen wolle. Zu den geschäftlichen Kontakten des Beschwerdeführers, zu denen es laut seinem Vorbringen „in Zukunft sicherlich kommen werde“, sei zu bemerken, daß er gemeinsam mit mehreren Geschäftspartnern eine Schallplattenfirma betreibe und daß die Kontakte mit Österreich dann eben die Geschäftspartner zu pflegen haben würden. Diese persönlichen Verhältnisse bzw. diese Beziehungen / künftig möglichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich vermögen angesichts seiner Vorstrafen und der daraus ersichtlichen, vom Beschwerdeführer ausgehenden konkreten Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bei der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz keineswegs zugunsten des Beschwerdeführers den Ausschlag zu geben. Es sei unzweifelhaft vielmehr so, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Der Beschwerdeführer sei erst am 10. Mai 1987 aus der achtjährigen Freiheitsstrafe, die über ihn in Schweden verhängt worden war, auf Bewährung entlassen worden. Allein schon die Art und Höhe dieser Strafe zeige die große Gefahr, die der Beschwerdeführer für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die seit der Entlassung aus dieser Gerichtshaft verstrichene Zeit sei jedenfalls noch viel zu kurz, um davon sprechen zu können, daß beim Beschwerdeführer ein nachhaltiger Gesinnungswandel hin zu einem rechtstreuen Verhalten eingetreten sei. Das Aufenthaltsverbot werde auf unbestimmte Zeit erlassen, da zum jetzigen Zeitpunkt eine Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers und somit der Zeitpunkt des Wegfalls der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht vorhergesehen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides (gemeint: des Bescheides der Behörde erster Instanz) ohne Beifügung einer beglaubigten Übersetzung in seinen ihm nach Art. 3 lit. c des österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens zustehenden Recht verletzt, ist schon deshalb nicht zielführend, weil dieses Abkommen gemäß seinem Art. 1 a nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nicht streitiger Sachen Anwendung findet.
Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf, die belangte Behörde habe mit dem vor dem Landesgericht Innsbruck anhängigen Strafverfahren sowie dem Verdacht auf Diebstahl oder Veruntreuung seines PKW in Belgien Sachverhalte zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen, die bisher noch keiner abschließenden gerichtlichen Klärung zugeführt worden seien.
Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Die belangte Behörde hat diese Umstände, die die Behörde erster Instanz zum Anlaß für die Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes genommen hat, ausdrücklich nicht zur Begründung herangezogen. Vielmehr stützte die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf die drei Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Suchtgiftdelikte durch ausländische Gerichte. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die - von der Beschwerde auch nicht bekämpfte - Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß durch die angeführten rechtskräftigen ausländischen Verurteilungen der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz verwirklicht sei, und zwar sowohl aufgrund des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe durch das Gericht in Schweden, als auch aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bereits dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbaren Handlungen verurteilt wurde. Damit ist - mit der belangten Behörde - das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 1“ (des § 3 FrPolG) zu bejahen und als Folge dessen die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers hält der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG vorgenommene Interessenabwägung nicht für rechtswidrig. Sie hat auf alle vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten und für ihn sprechenden Umstände Bedacht genommen, indes darauf hingewiesen, daß die Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen den hier maßgeblichen öffentlichen Interessen besonderes Gewicht verleihe. Diese Wertung entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden - was beim Beschwerdeführer in bezug auf Österreich ohnedies nicht der Fall ist - nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, weil das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0298, und die dort zitierten Entscheidungen).
Der Beschwerdeführer rügt, daß nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit nachzuvollziehen sei, weshalb die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nicht möglich gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat die Verhängung des Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer auf unbestimmte Zeit damit begründet, daß „zum jetzigen Zeitpunkt“ eine Besserung im Verhalten des Beschwerdeführers und somit der Zeitpunkt des Wegfalles der Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht vorhergesehen werden könne.
Diese Auffassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Nach der Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0452, mit weiteren Nachweisen).
Da somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 15. Dezember 1993
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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