Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I, zuletzt in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 12. November 1992, Zl. Fr-122.178/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1992 (Spruchpunkt 2) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Berufung auf § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes (im folgenden: PG) abgewiesen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 4. Juli 1992 in Deutschland wegen Verdachtes der „Schlepperei“ festgenommen und am 7. September 1992 vom dortigen Amtsgericht L. wegen dieses Deliktes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich habe er am 8. Oktober 1992 einen Sichtvermerksantrag gestellt, wobei sich herausgestellt habe, daß sich der Beschwerdeführer seit 18. September 1992 nach Ablauf des früheren Sichtvermerkes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Am 7. Oktober 1992 sei er zur Anzeige gebracht worden, weil er am 3. Juli 1992 um seines Vorteiles willen vorsätzlich bei der „Schlepperei“ von drei jugoslawischen Staatsangehörigen von Österreich nach Deutschland mitgewirkt habe; auf Grund der vorangeführten Verwaltungsübertretungen (illegaler Aufenthalt sowie Schlepperei) sei der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 10. November 1992 bestraft worden. Auf Grund des angeführten Sachverhaltes sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 1993, Zlen. G 212-215/92 u.a., dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung, daß § 25 Abs. 3 lit. e PG verfassungswidrig war, nicht Folge gegeben hat.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 3 Abs. 2 Z. 5 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder an der rechtswidrigen Einreise von Fremden in das Bundesgebiet oder an der rechtswidrigen Ausreise aus diesem gegen Entgelt mitgewirkt hat („Schlepper“). Konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer den erwähnten Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz erfüllt hat, so war schon aus diesem Grund allein die Annahme gerechtfertigt, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet, sodaß es dann auch nicht rechtswidrig war, wenn sie zu dem Ergebnis kam, die Erteilung eines Sichtvermerkes wäre unter Heranziehung des § 25 Abs. 3 lit. d PG zu versagen. Was nun die dem Beschwerdeführer angelastete „Schlepperei“ anlangt, so ist zunächst festzuhalten, daß § 3 Abs. 2 Z. 5 Fremdenpolizeigesetz eine rechtskräftige Bestrafung bzw. gerichtliche Verurteilung wegen der Schleppertätigkeit nicht voraussetzt; wesentlich ist vielmehr nur, ob die Behörde eine derartige Tätigkeit auf Grund der Ermittlungsergebnisse als erwiesen annehmen durfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0367). Eine solche Annahme ist jedenfalls in Hinsicht auf den Vorfall vom 3. Juli 1992 nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die belangte Behörde konnte sich diesbezüglich auf die mit dem Beschwerdeführer am 10. November 1992 aufgenommene Niederschrift stützen, wonach dieser angab, er habe am 3. Juli 1992 in einem Cafehaus einen Bekannten getroffen, welcher den Beschwerdeführer gefragt habe, ob er ihm einen Gefallen tue und drei Jugoslawen zur Eisenbahnbrücke Salzburg-Freilassing bringe. Der Bekannte habe dem Beschwerdeführer dafür S 300,-- bezahlt, worauf dieser mit seinem Pkw die drei Jugoslawen sowie den Bekannten bis zu der erwähnten Eisenbahnbrücke transportiert und sie dort habe aussteigen lassen. Der Bekannte sei dann mit den drei Jugoslawen über die Eisenbahnbrücke unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Deutschland gegangen, der Beschwerdeführer sei wieder zurückgefahren. Schon deshalb war daher die Heranziehung des Versagungsgrundes gemäß gerechtfertigt. Weiters entspricht es der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0304), daß durch eine Schleppertätigkeit gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates verstoßen wird; bei einer derart gravierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung müssen die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers (Aufenthalt in Österreich seit Juli 1991, gemeinsamer Wohnsitz mit der hier berufstätigen Ehefrau) zurücktreten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 14. April 1993
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