Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. September 1992, Zl. FR 11.595/92, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes (im folgenden PG) abgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 16. Juli 1992 einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes mit der Begründung gestellt, in Österreich einer Tätigkeit als Prospektverteiler nachgehen zu wollen. Gleichzeitig habe er seinen ägyptischen Reisepaß vorgelegt, in welchem sich ein vom österreichischen Konsulat in Hannover eingestempelter Sichtvermerk, ausgestellt am 10. Juli 1992, gültig bis 13. Juli 1992, befunden habe. Anläßlich einer Rückfrage bei diesem Konsulat habe sich herausgestellt, daß der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes mit der Absicht gestellt habe, seinen Urlaub in Österreich zu verbringen, wobei er eine Verpflichtungserklärung eines in Österreich aufhältigen ägyptischen Staatsangehörigen vorgelegt habe, der sich verpflichtet habe, den Beschwerdeführer zu einem Besuch in der Dauer von zwei Wochen einzuladen und während dieser Zeit für die Unterkunft sowie sämtliche Kosten aufzukommen. Anläßlich einer mit dem Beschwerdeführer am 22. September 1992 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er am 10. Mai 1992 mit der Absicht nach Deutschland gereist sei, dort zu studieren. Auf Grund der dort herrschenden Ausländerfeindlichkeit habe er beschlossen, sich nach Österreich zu begeben, um dort sein Studium zu beginnen. Zu diesem Zweck habe er beim erwähnten österreichischen Konsulat um einen Sichtvermerk angesucht. Er habe nach wie vor die feste Absicht, in Österreich zu studieren; um sein Studium und den Unterhalt zu finanzieren, gehe er einer Tätigkeit als Prospektverteiler nach.
Unbestritten sei die Tatsache - so die belangte Behörde weiter - daß dem Beschwerdeführer auf Grund der Verpflichtungserklärung einer in Österreich lebenden Person ein Sichtvermerk erteilt worden sei. Darin sei ausdrücklich davon die Rede, daß die Einladung zum Zweck eines Besuches in der Dauer von zwei Wochen gültig wäre. Diese Verpflichtungserklärung sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, sodaß er sich nun nicht damit verantworten könne, von der Konsularbehörde nicht über den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet befragt worden zu sein. Wie aus seinen eigenen Angaben hervorgehe, habe er von vornherein die Absicht gehabt, in Österreich einem Studium nachzugehen. Weiters sei davon auszugehen, daß die Angabe, hier in Österreich studieren zu wollen, lediglich als Vorwand zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung anzusehen sei, da - wie dem vorliegenden Antrag des Beschwerdeführers zu entnehmen sei - er sich in Wirklichkeit als Prospektverteiler verdinge. Es sei daher als erwiesen anzusehen, daß der Beschwerdeführer unrichtige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Sichtvermerkes vor österreichischen Behörden getätigt habe. Da dies im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz als bestimmte Tatsache zu gelten habe, die die Annahme rechtfertige, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, sei der Sichtvermerk gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PG zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Zunächst sei darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. März 1993, Zlen. G 212-215/92 u.a., dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Feststellung, daß § 25 Abs. 3 lit. d PG verfassungswidrig war, nicht Folge gegeben hat.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Nach § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz hat als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 6. April 1992, Zl. 92/18/0092) daß die Erteilung eines Sichtvermerkes im Grunde des § 25 Abs. 3 lit. d PG zu versagen ist, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz erfüllt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Beschwerdefall angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe beim österreichischen Konsulat in Hannover anläßlich seines Antrages vom 10. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht, unschlüssig wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer dies nicht mit seinem Hinweis auf die Niederschrift vom 22. September 1992, die - so sein Vorbringen - den „tatsächlichen Geschehnisablauf“ aufzeigen soll, darzutun. Aus dieser Niederschrift geht jedenfalls klar hervor, daß der Beschwerdeführer von vornherein die Absicht gehabt hat, in Österreich zu studieren. Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 14. April 1993
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