Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der V in Sri Lanka, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. März 1992, Zl. UVS-01/13/00024/92, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der vorliegende Fall gleicht in allen für dessen Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0117, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen. Wie dort war auch hier die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 1993
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