Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der H in G, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. November 1992, Zl. Fr 1151/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, 6 und 7 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Februar 1992 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 14. Mai 1992 wegen je einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes 1969, des Grenzkontrollgesetzes 1969 und des Meldegesetzes 1991 rechtskräftig bestraft worden. Bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung am 15. Mai 1992 habe sie einen unrichtigen Namen und ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben sowie auch unrichtige Angaben über ihren Ehegatten und eine in China lebende Tochter gemacht. Sie habe zwar keine Aufenthaltsberechtigung nach § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz erlangt. Die Angaben seien aber in der Absicht gemacht worden, die Abschiebung nach China zu verhindern und in weiterer Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu erhalten.
Die Schwester der Beschwerdeführerin habe sich bereit erklärt, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, doch sei aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin im Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt sei. Der Umstand, daß die Schwester für ihren Unterhalt aufkomme, beweise, daß nicht die Beschwerdeführerin im Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt sei, sondern ihre Schwester.
Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich seit Beginn unberechtigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, daß sie von ihrem Gatten in China getrennt lebe; sie habe aber drei Kinder in China, von denen das jüngste erst 13 Jahre alt sei. Trotz des guten Einvernehmens der Beschwerdeführerin mit ihrer in Österreich lebenden Schwester und ihrem Neffen seien die familiären Bindungen an ihr Heimatland enger. Sie gehe in Österreich keiner erlaubten Beschäftigung nach. Insgesamt sei das Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig höher als das der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, 6 und 7 sowie des Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
6. gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen;
7. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die von der belangten Behörde angeführten rechtskräftigen Bestrafungen. Wenn auch die vier Bestrafungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, ändert dies nichts an der Tatsache, daß durch diese Bestrafungen der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) Fremdenpolizeigesetz erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz, meint aber, „im Rahmen der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung“ müsse berücksichtigt werden, daß sie die unrichtigen Angaben aus Angst und auf Ratschlag anderer Häftlinge gemacht habe und diese Angaben auf ihre Panik zurückzuführen seien, in der sie sich nach Verhängung der Schubhaft befunden habe.
Die Beschwerdeführerin vermag damit keine Gründe aufzuzeigen, die den angefochtenen Bescheid rechtswidrig erscheinen ließen. Konnte nämlich die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen, daß die Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) und 6 Fremdenpolizeigesetz erfüllt seien, so war auch die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz umschriebene Annahme berechtigt (siehe das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0466, mit weiterem Judikaturhinweis).Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahinstehen, ob die belangte Behörde auch von der Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ausgehen durfte oder ob sie nicht im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin beigebrachte Unterstützungserklärung ihrer Schwester, deren finanzielle Leistungsfähigkeit von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen wurde, davon ausgehen mußte, es sei gewährleistet, daß der Beschwerdeführerin die Mittel zu ihrem Unterhalt laufend zur Verfügung stehen.
3. Die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung erweist sich als unbedenklich. Die belangte Behörde konnte in diesem Zusammenhang in Übereinstimmung mit der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 91/19/0011) davon ausgehen, daß die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin schon im Hinblick auf dessen mangelnde Erlaubtheit nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könne. Sie hat auch im Hinblick auf den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in China mit Recht die Intensität der familiären Bindungen der Beschwerdeführerin an ihre in Österreich lebende Schwester und ihren Neffen nicht hoch angesetzt. Auf Grund des Fehlens einer Beschäftigungsbewilligung in Österreich war auch nicht eine erhebliche Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens anzunehmen. Die belangte Behörde hat daher insgesamt zutreffend den hier maßgebenden öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig größeres Gewicht beigemessen als den gegenläufigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem weiteren Aufenthalt in Österreich.Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Februar 1993
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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