Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. November 1992, Zl. SD 555/92, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1992 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 5 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 7. April 1992 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Auf Grund dieser Verurteilung sei mit Bescheid vom 16. Oktober 1992 gegen ihn ein Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit erlassen worden. Dieser Bescheid sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.
Gegen diesen Bescheid vom 26. November 1992 richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 FPG kann ein Fremder von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Verwahrung genommen werden (Schubhaft), wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Ansicht der belangten Behörde, die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig, rechtswidrig wäre. Dies im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen das Suchtgiftgesetz, da die Gefahr einer Wiederholung eines solchen deliktischen Verhaltens besonders groß ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0367). Daß eine solche Gefahr im Beschwerdefall ausgeschlossen erscheint, vermag der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch dann nicht zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - persönlich daran interessiert sei, Österreich „auf dem schnellsten Weg“ zu verlassen, es sich um eine einmalige Verfehlung gehandelt haben sollte und sich der Beschwerdeführer vor der Straftat und während der Haft beanstandungslos verhalten haben sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Absicht haben sollte, Österreich freiwillig zu verlassen, so übersieht er, daß eine Abschiebung im Grunde des § 13 (letzter Halbsatz) FPG auch dann in Betracht kommt, wenn die Überwachung einer freiwilligen Ausreise notwendig erscheint (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0367).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, die mit der Schubhaft verbundene Abschiebung in das Kriegsgebiet in Jugoslawien wäre für ihn mit einer Gefahr für das Leben und die Sicherheit verbunden, es sei ihm daher das Recht zuzugestehen, einen Reiseweg zu wählen, der ihn mit dem geringstmöglichen Risiko in seine Heimat Mazedonien zurückführe, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Dies deshalb, weil bei der Erlassung des Schubhaftbescheides noch nicht mit Sicherheit feststehen muß, auf welchem Weg der Fremde zulässigerweise abgeschoben werden kann.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 4. Februar 1993
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