Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Februar 1992, Zl. VwSen-400069/5/Kl/Rd, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1992 wurde die wegen Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 5a Abs. 1 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II) und der Antrag auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt III). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 288/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde vertrete die unrichtige Rechtsansicht, daß eine „Schubhaftbeschwerde“ innerhalb einer Fallfrist von sechs Wochen eingebracht werden müsse.
Dieses Beschwerdevorbringen geht im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides an der Sache vorbei. Dem Beschwerdevertreter dürfte entgangen sein, daß die belangte Behörde ohnedies eine Sachentscheidung bezüglich der an sie herangetragenen, gegen die Schubhaft gerichteten Beschwerde gefällt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides sogar ausdrücklich dieses Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben bezeichnet hat. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich daher mit der in der Beschwerde angeschnittenen, oben dargestellten Rechtsfrage nicht auseinanderzusetzen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 1993
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