Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3. Dezember 1992, Zl. Fr-104.666/92, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juli 1992 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid dieser Behörde vom 9. Mai 1989 erlassenen, bis 9. Mai 1999 befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz (im folgenden: FPG) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Gemäß § 8 FPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit § 3 FPG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die für die Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zu Gunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei allerdings auch solche Umstände zu berücksichtigen sind, welche seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind und gegen die Aufhebung desselben sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0389). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß gegen den Beschwerdeführer mit dem erwähnten Bescheid vom 9. Mai 1989 unter Berufung auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FPG deshalb ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, da er sich zu diesem Zeitpunkt unbefugt im Warteraum des Hauptbahnhofes aufgehalten habe, sich nicht ausweisen habe können und falsche Angaben zu seiner Person gemacht habe, wobei seitens der deutschen Behörden mitgeteilt worden sei, daß der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland wegen illegalen Aufenthaltes, Falschbeurkundung und sexuellen Mißbrauches „vorgemerkt“ aufscheine und dort überdies gegen ihn eine unbefristete Ausweisungsverfügung bestehe; weiters sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch nicht im Besitz des erforderlichen Reisedokumentes gewesen. Was zunächst den für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Tatbestand anlangt, so ist angesichts der Befristung des Aufenthaltsverbotes davon auszugehen, daß der Fristsetzung durch die belangte Behörde die Überlegung zugrunde lag, daß das besagte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes vorhersehbarer Weise nicht vor diesem Zeitpunkt zu bestehen aufhören würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0400). Ob der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen Einreise (im November 1991) nach Österreich - so sein Vorbringen - richtige Angaben über seine Person und seine Verhältnisse gemacht hat, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Aber auch mit seinem weiteren Vorbringen, seine Lebensverhältnisse seien „geordnet (geordneter Wohnsitz, gesichertes Einkommen)“, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil der Zeitraum des Aufenthaltes viel zu kurz ist, um - entsprechend den sonach nicht erheblich ins Gewicht fallenden privaten Interessen des Beschwerdeführers - die nach der oben dargestellten Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung (zu seinen Gunsten) ausfallen zu lassen. Bei diesem Ergebnis kann dahin stehen, ob die belangte Behörde zu Recht auch solche Umstände berücksichtigen konnte, welche seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetreten sind und gegen die Aufhebung desselben sprechen. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Februar 1993
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