Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. November 1992 (ohne Zahl) betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 1992 ein bis zum 31. Dezember 2002 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit Bescheid vom 4. November 1992 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. September 1992 auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz kann die Behörde die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als triftige Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen können (siehe das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0255, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Beschwerdeführerin erblickt einen die Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes rechtfertigenden Grund darin, daß sie einerseits im Hinblick auf den Aufenthalt ihres Ehegatten und weiterer naher Angehöriger in Österreich hier ihren „Lebensmittelpunkt“ habe und andererseits von ihr keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausgehe. Sie hat damit einen triftigen Grund im oben umschriebenen Sinne nicht dargetan.
Mangels Geltendmachung eines triftigen Grundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz sind die in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel jedenfalls nicht wesentlich. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang der belangten Behörde vorwirft, dem Aufenthaltsverbot seien unrichtige Feststellungen und eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt worden, ist sie auf die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes zu verweisen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, 14. Jänner 1993
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