Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Oktober 1992, Zl. IV-111.399/FrB/92, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, besteht ein bis zum 30. Juni 2002 befristetes Aufenthaltsverbot.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 14. Oktober 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1992 auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz kann die Behörde die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als triftige Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen können (siehe das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0255, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Der Beschwerdeführer erblickt einen die Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes rechtfertigenden Grund ausschließlich darin, daß er am 30. Juli 1992 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eine Klage auf Weitergewährung der Invaliditätspension eingebracht habe, und meint, er müsse in diesem Prozeß unterliegen, wenn er nicht den vom Gericht bestellten Sachverständigen aufsuche und zur Parteienvernehmung vor dem Gericht erscheine.
Damit hat der Beschwerdeführer einen triftigen Grund im oben umschriebenen Sinn nicht dargetan. Wenn das Gericht beschließen sollte, ein Sachverständigengutachten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen, und sich in diesem Zusammenhang eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen als notwendig erweist, kann der Beschwerdeführer die Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 1 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz beantragen, die ihm das Betreten des Bundesgebietes zum Zwecke der Befundaufnahme durch den Sachverständigen ermöglicht. Das gleiche gilt für den Fall, daß das Gericht die Beweisaufnahme durch die Parteienvernehmung des Beschwerdeführers beschließen sollte.
Da somit ein triftiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz nicht geltend gemacht wurde, waren die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge unerheblich.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Dezember 1992
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