Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. Februar 1992, Zl. IV-327.085/FrB/92, betreffend Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 1992 wurde der dem Beschwerdeführer am 27. Februar 1984 von dieser Behörde erteilte unbefristete Sichtvermerk gemäß § 27 Abs. 1 des Paßgesetzes 1969 (PG) für ungültig erklärt. In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer nach einer am 9. Oktober 1987 erfolgten gerichtlichen Verurteilung trotz Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen neuerlich straffällig geworden sei, da er am 15. Jänner 1992 vom Landesgericht (für Strafsachen) Wien nach § 129 StGB rechtskräftig zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. "Diese Verurteilungen" stellten Tatsachen dar, die die Versagung des Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PG gerechtfertigt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 15. Jänner 1992, B 175/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 PG ist ein Sichtvermerk von der Behörde für ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder rechtfertigen würden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0096) setzt die Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes im Grunde dieser Gesetzesstelle das Vorliegen eines Versagungsgrundes voraus, und zwar unabhängig davon, ob der Behörde erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, die die Versagung des Sichtvermerkes gerechtfertigt hätten oder neue Tatsachen eingetreten sind, die eine Versagung rechtfertigen würden; die Gründe zur Versagung eines Sichtvermerkes ergeben sich aus der im § 25 Abs. 3 PG enthaltenen Aufzählung von Tatbeständen. Ein Ermessensbereich ist der Behörde bei der Ungültigerklärung eines Sichtvermerkes, anders als im Falle der Erteilung des Sichtvermerkes nach § 25 Abs. 2, durch das Gesetz (§ 27 Abs. 1) nicht eingeräumt (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis). Weiters ist eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Inhabers des Sichtvermerkes bei der Ungültigerklärung gemäß § 27 Abs. 1 PG nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0257).
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Die Annahme der belangten Behörde, daß diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer zutreffen, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auf das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1992, Zl. 92/18/0138, zu verweisen, womit die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Februar 1992, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, als unbegründet abgewiesen wurde. In diesem Erkenntnis wurde insbesondere auf die am 15. Jänner 1992 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und dargelegt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes vorliegen. War aber auf Grund der Verurteilung des Beschwerdeführers eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen, so erfüllt die Annahme einer solchen Gefährdung umsomehr die Voraussetzung des § 25 Abs. 3 lit. d PG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0349).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. November 1992
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