Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 21. Juli 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1992 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 27. Dezember 1990 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul die Erteilung eines Sichtvermerkes für die Dauer von drei Monaten zu Besuchszwecken beantragt und dabei erklärt, daß sie nur zu dem Zweck und für jene Dauer, die sie im Antrag ausgeführt habe, nach Österreich reisen werde. Auf Grund dieses Antrages und der Erklärung sei der Beschwerdeführerin ein Sichtvermerk für die Zeit vom 27. Dezember 1990 bis 26. März 1991 erteilt worden. Mit Schreiben vom 20. März 1991 habe die Beschwerdeführerin bei der Behörde erster Instanz einen weiteren Sichtvermerk beantragt. Am 15. November 1991 sei sie dort niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe unter anderem zu Protokoll gegeben, daß sie den Antrag am 20. März 1991 gestellt habe, da sie in Österreich bleiben wollte, wobei sie dies schon bei der Antragstellung beim Konsulat vorgehabt habe.
Nach Darlegung des weiteren Ermittlungsverfahrens führte die belangte Behörde weiter aus, es stehe zweifelsfrei fest, daß die Beschwerdeführerin vor dem österreichischen Generalkonsulat in Istanbul unrichtige Angaben über den Zweck und die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich gemacht habe, um sich die Einreise bzw. die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FPG zu verschaffen. Durch ein solches Verhalten werde die österreichische Rechtsordnung erheblich verletzt, zumal der österreichischen Vertretungsbehörde die Möglichkeit genommen werde, von vornherein festzustellen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung eines längerfristigen Sichtvermerkes vorlägen. Bei beabsichtigtem längerem Aufenthalt seien die zu erfüllenden Voraussetzungen zweifelsohne mannigfaltiger als bei einem kurzfristigen Besuch. An „persönlichen Einwendungen“ sei zu berücksichtigen, daß sich die Eltern der Beschwerdeführerin seit Jahren in Österreich aufhalten würden; auch ein Bruder befinde sich hier. Die Beschwerdeführerin sei seit ca. eineinhalb Jahren in Österreich aufhältig, dies sei jedoch insofern nicht berücksichtigungswürdig, als ihr Aufenthalt auf einem erschlichenen Sichtvermerk basiere. Das berufliche Fortkommen sei im Falle eines Aufenthaltsverbotes nicht beeinträchtigt, da die Beschwerdeführerin keiner Arbeit nachgehe. Da sie bereits volljährig sei, könne erwartet werden, daß sie sich auch außerhalb Österreichs zurechtfinden werde. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden daher unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vermag zunächst im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe anläßlich der Stellung ihres Sichtvermerksantrages beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthaltes gemacht, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit aber hat die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt, sodaß auch die Annahme gerechtfertigt war, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 MRK öffentlichen Interessen zuwider (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0316). Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht ist für die Erfüllung dieses Tatbestandes eine „gravierende“ Täuschung der Behörde nicht erforderlich.
Aber auch die im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere hat die belangte Behörde zu Recht darauf verwiesen, daß es der Beschwerdeführerin verwehrt ist, solche Tatsachen für sich ins Treffen zu führen, die entgegen den den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften geschaffen wurden (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Damit vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, sie lebe hier bei ihren Eltern und diese hätten bereits für eine Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin vorgesorgt, ebensowenig eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun wie mit ihrer Behauptung, auf Grund der „langen Dauer“ des Aufenthaltes sei sie in hohem Ausmaß in den „hiesigen Kulturkreis“ und ihren Familienkreis integriert. Daß die Beschwerdeführerin in Österreich weit mehr berufliche Möglichkeiten als in der Türkei habe, fällt nicht entscheidend ins Gewicht.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 8. Oktober 1992
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