Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Mai 1992, Zl. SD 109/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 und 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer viermal rechtskräftig wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden. Dazu komme, daß er die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen könne. Er halte sich seit 1987 in Österreich auf, davon seit 1988 unerlaubt, gehe keiner Beschäftigung nach und habe hier im Jahr 1990 lediglich ein bei einem früheren Aufenthalt in Österreich angestrengtes Asylverfahren, welches damals negativ abgeschlossen worden sei, neuerlich mit denselben Gründen aufrollen wollen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der damit verbundene Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers erscheine im Hinblick auf seine Beharrlichkeit und seinen fortgesetzten unerlaubten Aufenthalt dringend geboten. Gegenüber den mangels besonderer Umstände nicht berücksichtigungswürdigen privaten Interessen des Beschwerdeführers wögen die öffentlichen Interessen und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, mehrmals rechtskräftig wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden zu sein; er räumt auch ein, daß er die Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. Es stößt daher auf keine Bedenken, wenn die belangte Behörde von der Verwirklichung der Tatbestände des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall und Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ausging. Damit ist aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. neben vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161, und vom 25. Mai 1992, Zl. 92/18/0170).
Was die im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung anlangt, so vermag der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände aufzuzeigen, die der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeiten erkennen lassen könnten.
Da somit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 VwGG gegeben sind, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Oktober 1992
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