Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. Mai 1992, Zl. Sich-07-7243-1992/Stö, betreffend Sichtvermerk, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 25 Abs. 1 und 3 lit. d Paßgesetz 1969 die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes versagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 3. November 1990 ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist zu sein. Dieses Verhalten stellt zwar für sich allein keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz dar, welche die dort umschriebene Annahme rechtfertigen würde, erfüllt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 2. März 1992, Zl. 92/18/0046) den Versagungstatbestand nach § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969, und zwar unabhängig davon, ob der Fremde hiefür rechtskräftig bestraft worden ist oder nicht. Für die dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende Annahme, es sei „erklärte Absicht des Gesetzgebers“, daß die Verwirklichung des Versagungstatbestandes nach § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 das Vorliegen bestimmter Tatsachen im Sinne des § 3 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz erfordere, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
Liegt aber ein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 Paßgesetz 1969 vor, dann ist weder für eine Ermessensentscheidung noch für die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse des Fremden oder seiner Familie Raum (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 2. März 1992).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, daß dem Ermittlungsverfahren entgegen dem § 39a (Abs. 1) AVG kein Dolmetscher beigezogen worden sei, kann dieses Vorbringen schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil er nicht dartut, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0269).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Juli 1992
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