Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31. März 1992, Zl. IV-481.287-FrB/92, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Juli 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein bis zum 30. Juni 2001 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 31. März 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1991 auf Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach § 6 Abs. 2 zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz kann die Behörde die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommen als triftige Gründe im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen können (siehe dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228, vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0577, vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0171, und vom 27. April 1992, Zl. 92/18/0039).
Daß der Beschwerdeführer triftige Gründe in diesem Sinne zur Stützung seines Antrages geltend gemacht hat, wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die in der Beschwerde gegen die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Änderung der für die Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz maßgebenden Umstände in der Zeit zwischen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes und der Vollstreckung geht schon im Hinblick auf § 8 Fremdenpolizeigesetz ins Leere, der die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes für den Fall vorsieht, daß die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Aus den gleichen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung im Sinne des Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlaßt.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 9. Juli 1992
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