Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des B in E, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 30. März 1992, Zl. III 11-6/92, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 30. März 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 6 und Abs. 3 iVm § 4 und § 11 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer, der im Besitz eines von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten Sichtvermerkes (gültig bis 26. Dezember 1990) gewesen sei, am 29. September 1990 in das Bundesgebiet eingereist sei. Er habe vom 1. Oktober bis 26. Oktober 1990 einen Deutschkurs an der Universität für Bildungswissenschaften in Klagenfurt besucht. Nachdem er am 9. November 1990 in T zur polizeilichen Anmeldung gelangt sei, habe die „Firma D Gastbetrieb“ in T für den Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung beantragt. Ab 14. Dezember 1990 sei der Beschwerdeführer bei dieser „Firma“ als Koch beschäftigt worden. Die österreichische Botschaft in Ankara habe der BH Innsbruck (BH) mit Schreiben vom 24. Jänner 1991 mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer in seinem Sichtvermerksantrag als Reiseziel die Pension „X“ in Klagenfurt und als Reisezweck die Teilnahme an einem Sprachkurs angegeben und dazu ein Schreiben der Direktion eines der besten Hotels der Türkei, dessen Angestellter der Beschwerdeführer sei, vorgelegt habe. Auf Vorhalt dieses Schreibens der Botschaft habe der Beschwerdeführer der BH mitgeteilt, daß sich nach Absolvierung des Deutschkurses in Klagenfurt - für ihn unvorhersehbar - die Gelegenheit ergeben habe, in einem türkischen Lokal in T als Koch zu arbeiten, und daher keine Rede davon sein könne, er habe sich das Visum für die Einreise nach Österreich durch falsche Angaben erschlichen. Am 31. Mai 1991 habe MD von der „D GastbetriebsgesmbH“ vor der BH zu Protokoll gegeben, er kenne den Beschwerdeführer seit einem Urlaub in der Türkei im Jahr 1989. Schon damals hätte der Beschwerdeführer die Idee gehabt, in Österreich ein türkisches Spezialitätenrestaurant zu eröffnen. Diese „Sache“ hätten sie dann so verwirklicht, daß der Beschwerdeführer zunächst einen Sprachkurs besucht habe und dann für ihn eine Arbeitsbewilligung beantragt worden sei. Diese Bewilligung wäre erteilt und sodann auch verlängert worden. Die Einreise des Beschwerdeführers hätte somit „vordergründig“ in der Aufnahme einer Beschäftigung bestanden. Diese Angabe habe MD am 12. Dezember 1991 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck geändert, indem er erklärt habe, daß mit dem Beschwerdeführer keine Vorgespräche über dessen Arbeitsaufnahme in T stattgefunden hätten, und zwar weder in der Türkei noch in Österreich. Er hätte vielmehr dem Beschwerdeführer, der ihn besucht habe, angeboten, bei ihm als Koch zu arbeiten. Zu den Angaben in der Niederschrift vom 31. Mai 1991 wäre es gekommen, weil er die Niederschrift ungeprüft unterschrieben hätte. Die BH habe dazu erklärt, MD hätte die damals festgehaltenen Angaben sehr wohl gemacht und er wäre bei der Aufnahme der Niederschrift sehr wohl anwesend gewesen.
Die belangte Behörde führte des weiteren aus, ihrer Ansicht nach seien die Angaben des MD vom 31. Mai 1991 glaubhafter als dessen Angaben vom 12. Dezember 1991. Es bestehe nicht der geringste Grund anzunehmen, die BH habe sich die Angaben im Protokoll vom 31. Mai 1991 „sozusagen aus den Fingern gesogen“. Die ersten Angaben von Personen seien erfahrungsgemäß glaubhafter als später gemachte Aussagen. Im vorliegenden Fall sei MD nach einem Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offenbar bewußt geworden, daß er mit seiner ersten Aussage dem Beschwerdeführer geschadet habe. Bemerkenswert sei auch, daß der Genannte seine zweite, den Beschwerdeführer nicht mehr belastende Aussage erst nach Ingangsetzung der zwangsweisen Vorführung seiner Person gemacht habe, es ihm daher offensichtlich kein allzu großes Bedürfnis gewesen sei, diese Aussage zu machen. Im übrigen sei es auch völlig unlogisch, daß der Beschwerdeführer, der in einem der besten Hotels der Türkei beschäftigt sei und zu einem Deutschkurs nach Österreich komme, ein Arbeitsangebot eines Bekannten, den er besuche, annehme. Dies sei nur mit der Aussage des MD vom 31. Mai 1991 plausibel erklärbar, nämlich daß der Beschwerdeführer schon seit einiger Zeit die Absicht gehabt hätte, in Österreich ein türkisches Spezialitätenrestaurant zu eröffnen, und daß er dies - im Bewußtsein der Schwierigkeiten für die Erlangung eines Sichtvermerkes zu diesem Zweck - auf die bekannte Weise verwirklicht habe. Es sei somit offensichtlich, daß der Beschwerdeführer über den Weg des „Besuchervisums“ nach Österreich habe gelangen wollen und in der Folge auch tatsächlich gelangt sei, mit der Absicht, sich hier um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen bzw. sich hier für längere Zeit niederzulassen. Er habe daher gegenüber der österreichischen Botschaft in Ankara unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht, um sich die Einreise und die anschließende Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen (§ 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG).
Im Rahmen der Interessenabwägung wies die belangte Behörde darauf hin, daß dem maßgebenden öffentlichen Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer dessen erst kurzer Aufenthalt in Österreich (seit 29. September 1990) mit zumindest drei verschiedenen Aufenthaltsorten und das daraus resultierende Fehlen einer ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gegenüberstehe. Das berufliche und persönliche Fortkommen des Beschwerdeführers werde durch ein Aufenthaltsverbot zwar beeinträchtigt; mit Sicherheit werde er jedoch nicht in seiner Existenz bedroht, denn Arbeiter im Gastgewerbe, insbesondere Köche, würden auch in der Türkei gebraucht.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.Die Beschwerde bekämpft sowohl unter dem Titel inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Annahme der belangten Behörde, es habe sich bei dem vom Beschwerdeführer angegebenen Einreisezweck, der Absolvierung eines Deutschkurses, nur um einen Vorwand zur Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung gehandelt, sei durch „keinerlei objektiv nachvollziehbare Beweisergebnisse gedeckt“. Es sei vor allem die „letztendlich völlig revidierte“ Aussage des MD nicht entsprechend gewürdigt worden und keineswegs schlüssig begründet worden, weshalb sie der Aussage des Genannten vom 31. Mai 1991 höhere Beweiskraft zugemessen habe als dessen „revidierter Aussage vom 12.12.1991“. In bezug auf die erste Aussage vom 31. Mai 1991 wäre zu berücksichtigen gewesen, daß bei der Einvernahme nicht in einer den Bestimmungen des § 50 AVG entsprechenden förmlichen Weise vorgegangen worden sei, die dem Vernommenen die Bedeutung dieses Aktes „zum Bewußtsein gebracht hätte“, zumal damals kein Dolmetsch beigezogen worden sei und die Tatsache, daß MD die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, noch nicht bedeute, daß er die deutsche Sprache „voll und ganz beherrscht“.
2.Die behördliche Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nur in eingeschränktem Maß überprüfbar, und zwar dahingehend, ob sie schlüssig ist und von einer ausreichenden sachverhaltsmäßigen Grundlage ausgeht (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Von daher gesehen ist es der Beschwerde nicht gelungen darzutun, daß die belangte Behörde bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung einen relevanten Verfahrensmangel zu vertreten hätte. Es sei insoweit auf die in der Sachverhaltsdarstellung (oben I.1.) wiedergegebene Begründung verwiesen, die vom Gerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen ist.
Was im besonderen das von der belangten Behörde als wesentlich erachtete Beweismittel der Aussage des MD vom 31. Mai 1991 anlangt, so ist der Beschwerde zwar einzuräumen, daß bei der Vernehmung des Genannten durch die BH den Vorschriften des § 50 AVG nicht entsprochen worden ist. Allerdings ist die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels nicht erkennbar. Auch das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß bei Einhaltung der Formvorschriften des § 50 AVG die Aussage des MD ein anderes Ergebnis gezeitigt hätte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1968, Zl. 1011/68, und vom 21. Mai 1984, Zl. 84/10/0021).
Die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung liegt somit nicht vor.
3. Durfte die belangte Behörde demnach auf der Basis eines einwandfrei ermittelten Sachverhaltes davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht und solcherart den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG verwirklicht habe, so ist der von ihr gezogene rechtliche Schluß auf das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 1“ (des § 3 leg. cit.) und damit darauf, daß die Annahme gerechtfertigt sei, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, zutreffend.
4. Die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FrPolG vorgenommene Interessenabwägung ist in der Beschwerde unbekämpft geblieben. Es besteht für den Gerichtshof kein Anlaß, auf diese Frage einzugehen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 8. Oktober 1992
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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