Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des D in J, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24. Oktober 1991, Zl. 14.388/1-91, betreffend Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1991 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. Oktober 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 1991 auf Aufschub der Vollstreckung des bestehenden Aufenthaltsverbotes gemäß § 6 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, (im folgenden kurz: FPG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 FPG hat der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten worden ist, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. Er darf dieses Gebiet während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten.
Nach § 6 Abs. 2 FPG kann die Behörde die in Absatz 1 festgesetzte Frist bei Gefahr im Verzuge verkürzen oder aus Billigkeitsgründen verlängern. Ebenso kann sie die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes aus triftigen Gründen aufschieben. Der Aufschub kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0228) kommen als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz FPG für den Aufschub der Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes nur solche Gründe in Betracht, die es dem Fremden unmöglich machen oder zumindest wesentlich erschweren, die ihm zustehende Frist zum Verlassen des Gebietes, in dem ihm der Aufenthalt verboten wurde, einzuhalten. Gründe, die im Rahmen der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen waren, kommen hier ebensowenig in Frage wie solche, die gemäß § 8 FPG zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe einer intensiven familiären Bindung in Österreich, Bankverbindlichkeiten "in großer Höhe" sowie behauptete Repressalien, die ihn in seiner Heimat als Kurde erwarten würden, lassen keine konkreten Umstände erkennen, welche die Annahme einer Unmöglichkeit oder zumindest einer wesentlichen Erschwerung der Einhaltung der ihm zum Verlassen des Bundesgebietes gesetzten Frist rechtfertigen würden. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm behaupteten, ihn in seiner Heimat erwartenden Repressalien geht schon im Hinblick auf § 13a FPG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 190/1990), betreffend das Verbot der Abschiebung - unter den dort angeführten Voraussetzungen - fehl.
Auf dem Boden der oben dargestellten Rechtslage können diese Gründe daher nicht als "triftige Gründe" im Sinne des § 6 Abs. 2 zweiter Satz FPG angesehen werden. Liegen aber derartige triftige Gründe nicht vor, dann ist es der Behörde verwehrt, die Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes aufzuschieben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13. Jänner 1992
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