Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des NN in Jugoslawien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 5. September 1991, Zl. 9.216/2j-91, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1991 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid derselben Behörde vom 15. Februar „1991“ (richtig wohl: 1989) erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG) abgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, sei bereits mit Bescheid vom 2. September 1987 ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, da er ohne Sichtvermerk zur Arbeitsaufnahme nach Österreich eingereist und hier einer Beschäftigung nachgegangen sei, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung bzw. eines Befreiungsscheines gewesen sei; weiters habe er Verwaltungsübertretungen nach dem Meldegesetz und Paßgesetz begangen und habe nicht über die Mittel für einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Trotz dieses Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer laut eigener Aussage zwischen 1987 und 1988 mehrmals ohne die erforderliche Bewilligung nach Österreich eingereist und sei hier wiederum einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei. Weiters habe er wieder Verwaltungsübertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Meldegesetz begangen. Aufgrund dessen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. Februar 1989 ein neuerliches Aufenthaltsverbot, befristet auf zehn Jahre (bis 15. Februar 1999), erlassen worden. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom 14. Mai 1990 die Aufhebung des letztangeführten Aufenthaltsverbotes beantragt, dieser Antrag sei jedoch mit Bescheid vom 31. August 1990 rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 24. Juli 1991 habe der Beschwerdeführer neuerlich die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes beantragt. Dieser Antrag sei dahin gehend begründet worden, daß der Beschwerdeführer nunmehr hauptsächlich in der Schweiz wohnhaft sei und keinerlei Interesse mehr habe, zum „Arbeitszweck“ nach Österreich einzureisen, wohl aber habe der Beschwerdeführer einen Teil seiner Verwandten in Österreich, die er hin und wieder besuchen wolle. Er wolle nach Österreich nur noch als Tourist bzw. Durchreisender kommen. Weiters seien die Voraussetzungen, die zur seinerzeitigen Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nach Ansicht des Beschwerdeführers weggefallen, da er sich in Österreich nicht mehr strafbar machen werde; es gebe große Schwierigkeiten bei der Reise nach Jugoslawien und von Jugoslawien zur Arbeitsstelle.
Aufgrund der dargestellten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers sei die Behörde zur Ansicht gelangt, daß die Gründe, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, im Hinblick auf das Verstreichen einer nur sehr kurzen Zeitspanne nicht weggefallen seien, zumal angenommen werden müsse, daß der Beschwerdeführer auch in Hinkunft gegen Gesetze, die seinen privaten Absichten (Beschäftigungsausübung im Bundesgebiet, Aufenthalt in Österreich usw.) zuwiderliefen, verstoßen werde. Durch die bloßen Ausführungen, daß der Beschwerdeführer nunmehr „großteils“ in der Schweiz wohnhaft sei und dort einer Beschäftigung nachgehe, könne noch nicht von einem Wegfall der seinerzeitigen Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gesprochen werden. Auch eine im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG durchgeführte Interessenabwägung habe dazu geführt, daß weiterhin die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden, als die privaten Interessen und die beeinträchtigte Lebenssituation des Fremden und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 8 FPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhang mit § 3 FPG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0087).
Entgegen der Beschwerde ist die Ansicht der belangten Behörde, daß die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes (vom 15. Februar 1989) nicht weggefallen sind, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist nicht einsichtig, weshalb diese Gründe dadurch weggefallen sein sollten, daß der Beschwerdeführer nunmehr seinen Aufenthalt und seinen Arbeitsplatz in der Schweiz gefunden hat und dadurch die Gefahr, daß er in Österreich neuerlich illegal einer Arbeit nachgehen werde, nicht mehr bestehe. Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, daß der „einfachste und kürzeste“ Weg von der Schweiz nach Jugoslawien über Österreich führe, vermag an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nichts zu ändern.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. November 1991
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