Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 25. Jänner 1991, Zl. FrB-4250/90, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG), ein bis zum 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie des Abs. 3 FPG lauten:
§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
einer solchen Verurteilung ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht dann gleichzuhalten, wenn sie den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht;
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
(3)Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf vier rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Diebstahls sowie zwei rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes und zwei weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Paßgesetzes und führte dazu näher aus, mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Oktober 1985 sei der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, allein oder in Gesellschaft als Beteiligter insgesamt 18 Diebstähle begangen zu haben. Der Wert des Diebsgutes habe über S 5.000,-- betragen. Knapp ein Jahr später sei er neuerlich verurteilt worden, weil er allein oder in Gesellschaft als Beteiligter elf an Zeitungsständern angebrachte Kassen aufgebrochen sowie neun weitere Diebstähle begangen habe. Nach einem weiteren Jahr sei er neuerlich wegen Vermögensdelikten verurteilt worden. Auf Grund der gerichtlichen Verurteilungen sei der Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz bereits mit Schreiben vom 24. Februar 1988 dahin verständigt worden, daß beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse sei jedoch davon abgesehen worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer im Jahre 1989 insgesamt viermal wegen Übertretungen nach dem Grenzkontrollgesetz bzw. nach dem Paßgesetz rechtskräftig bestraft werden müssen. Daraus müsse geschlossen werden, daß er nicht gewillt sei, sich rechtmäßig zu verhalten. Hiezu komme, daß er sich seit 31. Jänner 1990 ohne Sichtvermerk im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da er zudem ohne Beschäftigung gewesen sei, sei zu befürchten gewesen, daß er wiederum Diebstähle begehen werde. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei trotz Eingriffs in das Privat- oder Familienleben des Fremden dringend geboten gewesen: Der Beschwerdeführer sei seit 1975 in Österreich wohnhaft, seine Eltern und Geschwister hielten sich ebenfalls seit langem hier auf. Der Beschwerdeführer habe in Österreich zehn Jahre die Schule besucht, sei volljährig, ledig und habe keine Sorgepflichten. Trotz dieser Umstände und der damit verbundenen Integration sei die Behörde der Überzeugung, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen würden, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden.
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde sowohl von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 1 (mehr als einmalige rechtskräftige Bestrafung durch ein inländisches Gericht wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen) als auch jenes der Z. 2 (zweiter Fall) ausgehen konnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es hinsichtlich der erwähnten gerichtlichen Verurteilung allerdings nicht erforderlich, die "Schadenssumme exakt festzustellen".
Solcherart ist davon auszugehen, daß die Annahme gerechtfertigt ist, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0090).
Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die belangte Behörde in ihre Überlegungen weitere Verhaltensweisen des Beschwerdeführers mit einbeziehen durfte, sodaß auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Aber auch die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Von einer - so die polemische Formulierung in der Beschwerde - "gekünstelten Bescheidbegründung" kann keine Rede sein.
Auf den Hinweis des Beschwerdeführers auf ausländische fremdenpolizeiliche Regelungen sowie einen vom Beschwerdeführer erwähnten "Entwurf" zu einem neuen Fremdenpolizeigesetz war nicht näher einzugehen, weil die belangte Behörde diese nicht anzuwenden hatte.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 1991
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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