Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 24. Oktober 1990, Zl. III 99-1/90, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm § 3 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Daß der Tatbestand des § 3 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrPolG durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1990 - mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Urteil war der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 3 zweiter Fall (§ 81 Z. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden, wovon eine Teilstrafe von acht Monaten unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig bedingt nachgesehen und der Strafrest bestimmt worden war als Geldstrafe von 360 Tagessätzen a S 70,-- (180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) - erfüllt sei, stehe aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes fest. Zu prüfen sei, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf § 3 Abs. 3 FrPolG zulässig sei.
Der Beschwerdeführer habe durch seine Tat vom 26. November 1989 im Heim der Krankenschwestern in X das Leben und die Gesundheit nicht nur seiner ehemaligen Freundin A, sondern aller zu Tatzeit im Schwesternheim aufhältigen Personen gefährdet und darüber hinaus die Genannte (wenn auch "nur" fahrlässig) massiv am Körper verletzt. Das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Menschen seien zweifellos Rechtsgüter, die in den Rechtsordnungen zivilisierter Staaten an oberster Stelle stünden. Die in Rede stehende Tat des Beschwerdeführers und das öffentliche Interesse, das der Beschwerdeführer durch diese Tat beeinträchtigt habe und dessen Beeinträchtigung durch den Beschwerdeführer auch in Zukunft zu befürchten sei, seien ohne jeden Zweifel als in höchstem Grade schwerwiegend einzustufen. Die geltend gemachten privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers seien zwar auch als hochwertig einzustufen, die öffentlichen Interessen, die durch den Beschwerdeführer beeinträchtigt würden, wögen aber dennoch, wie jeder unbefangene Betrachter des Falles bestätigen werde, unverhältnismäßig schwerer. Das Fernhalten von Menschen, die andere in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdeten bzw. tatsächlich verletzten und denen ein psychiatrischer Sachverständiger eine so ungünstige Persönlichkeitsstruktur attestiere, sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wohl dringend geboten.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Verhältnisse würden nicht in Frage gestellt. In Würdigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (im wesentlichen Aufenthalt in Österreich seit 1981 und die damit verbundene Integration; seit 1982 Medizinstudium an der Universität Y, das sich in der Endphase befinde; hohe Intensität der Bindung zu anderen Studenten/Studentinnen; Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Fortkommens des Beschwerdeführers, wenn er Österreich verlassen müsse) räume die belangte Behörde ausdrücklich ein, daß das Aufenthaltsverbot ein großer Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers sei. Ungeachtet dessen sei aber dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) unbedingt geboten, weil die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig schwerer einzustufen seien, als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die Tat des Beschwerdeführers vom 26. November 1989 und die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. P zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers - einerseits seien beim Beschwerdeführer Züge großer Zähigkeit, Ausdauer und ungewöhnlicher Beharrlichkeit und damit verbunden eine geringe Flexibilität vorhanden, andererseits sei im affektiven Bereich aber auch eine undifferenzierte Einstellung erkennbar, die zu Affektausbrüchen und Affektentgleisungen von sehr direkter Art (siehe das Tatgeschehen) führen könnten - zeigten wohl eindeutig, daß (bei einer Täterpersönlichkeit wie dem Beschwerdeführer) die öffentlichen Interessen an der Verhängung des Aufenthaltsverbots ungleich schwerer wögen als die gebotene Rücksichtnahme auf das Privatleben des Beschwerdeführers. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber zum "Familienleben" angeführt, daß sich in Österreich, und zwar in Wien, ein Bruder des Beschwerdeführers aufhalte, sonst aber keine Angehörigen in Österreich aufhältig seien.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1991, B 1237/90, deren Behandlung ab und trat die Beschwerde u.e. gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der bereits auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausgeführten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend, wobei er sich nach dem gesamten Inhalt der Beschwerde in seinem Recht verletzt erachtet, daß gegen ihn kein Aufenthaltsverbot erlassen werde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten durch das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1990 (siehe näher die Sachverhaltsdarstellung oben I.1.) den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrPolG als verwirklicht angesehen. Die Beschwerde ist dieser Subsumtion nicht entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken. Da somit von der belangten Behörde zu Recht - im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG - das Vorliegen einer "bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 1" angenommen wurde, gelangte sie damit gleichfalls in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die im Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen, näherhin die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, gefährde.
3.1. Die Beschwerde hält die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung (§ 3 Abs. 3 FrPolG) zunächst deshalb für rechtswidrig, weil sich die Behörde eine Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur angemaßt habe, die weder im Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. P Deckung finde noch auf "eigene fachlich kompetente psychopathologische Grundlage" zurückgeführt werden könne. Die belangte Behörde habe nur die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 26. Jänner 1990, nicht jedoch die von ihm in der mündlichen Hauptverhandlung erstatteten Ausführungen berücksichtigt. Demnach habe sich der Beschwerdeführer in einer Ausnahmesituation befunden; weiters habe der Sachverständige ausgeführt, nicht beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer die Trennung von seiner ehemaligen Freundin verkraftet habe, und ob neuerlich die Gefahr einer "Demonstration gegen das Opfer" bestünde. Hiezu wäre eine Befundergänzung notwendig gewesen.
3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde findet die Beurteilung der Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im besagten Sachverständigengutachten (S. 16) Deckung, wobei noch hinzuzufügen ist, daß auch das Landesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom 3. Juli 1990 die wesentlichen fachlichen Schlüsse des genannten Gutachtens zur Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ausdrücklich als Feststellung übernommen hat. Daß sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Tatbegehung in einem Ausnahmezustand befunden habe, wird von der belangten Behörde ausdrücklich eingeräumt (Begründung des bekämpften Bescheides S. 3). Ob indes die Gefahr einer neuerlichen "Demonstration gegen das Opfer", also eines nochmaligen Angriffes des Beschwerdeführers auf seine ehemalige Freundin, bestehe, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von wesentlicher Bedeutung. Von Relevanz ist vielmehr - und darauf hat die belangte Behörde abgestellt - daß nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Beschwerdeführer in Zukunft in eine vergleichbare Ausnahmesituation gerate und dann wieder "drastisch" reagiere. Diese Beurteilung vorzunehmen, war aber die belangte Behörde, und zwar ohne "Befundergänzung", in der Lage, vermochte sie sich doch insoweit in durchaus schlüssiger Weise auf die einschlägigen Aussagen des Gutachtens von Univ.-Prof. Dr. P zu stützen. Die in der Beschwerde mit Stoßrichtung einer fehlerhaften (auf einer mangelhaften Grundlage beruhenden) Gewichtung der vom Beschwerdeführer beeinträchtigten maßgeblichen öffentlichen Interessen vorgetragene Verfahrensrüge erweist sich demnach als unberechtigt.
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die Interessenabwägung aber auch deswegen als rechtswidrig, weil die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn weder einem zwingenden sozialen Bedürfnis entspreche noch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten berechtigten Ziel stehe. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Dauer vernichte die Existenz des Beschwerdeführers zur Gänze, da es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen, familiären und persönlichen Situation nicht mehr möglich sei, in einem anderen europäischen Staat das Medizinstudium neu zu beginnen. Des weiteren habe die belangte Behörde in einer den Beschwerdeführer benachteiligenden Weise nicht auf die gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG normierten Umstände Rücksicht genommen.
4.2. Was die zuletzt aufgestellte Behauptung anlangt, so hat die belangte Behörde im Gegensatz dazu eine Reihe von Umständen berücksichtigt, die sämtliche im Sinne des § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 FrPolG zu Gunsten des Beschwerdeführers veranschlagt worden sind. Weitere dem privaten Bereich des Beschwerdeführers zugehörende Tatsachen, auf die von der belangten Behörde gleichfalls in einer für den Beschwerdeführer bzw. sein Verbleiben in Österreich sprechenden Weise Bedacht zu nehmen gewesen wäre, werden in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Wenn die belangte Behörde ungeachtet des von ihr als erheblich gewerteten Eingriffes in die Lebenssituation des Beschwerdeführers durch das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot die öffentlichen Interessen an der Erlassung dieser Maßnahme als unverhältnismäßig schwerer wiegend beurteilt hat, so ist dieses Abwägungsergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies zum einen im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene, durch sachverständige Aussagen gedeckte Bewertung der Täterpersönlichkeit, die gleiches oder ähnliches Fehlverhalten wie das der gerichtlichen Verurteilung vom 3. Juli 1990 zugrunde liegende keineswegs ausgeschlossen erscheinen läßt, zum anderen angesichts der von der belangten Behörde zutreffend angenommenen Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, die eine grundsätzlich grobe Mißachtung fremden Eigentums und grobe Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Menschen zum Ausdruck bringen, wobei hier - worauf im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen wird - die (auch gerichtlich festgestellte) Tatsache, daß der vom Beschwerdeführer herbeigeführte Brand nicht nur das Leben seiner ehemaligen Freundin, sondern auch das der Mitbewohner des Hauses in große Gefahr gebracht habe, diese negative Grundeinstellung des Beschwerdeführers durchaus zu unterstreichen geeignet ist. Aus diesen Gründen stößt auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als "unbefristet" auf keine rechtlichen Bedenken.
5. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Da dies bereits die Beschwerdeausführungen erkennen lassen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Juni 1991
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