Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. Mai 1990, Zl. FrB-4250/89, betreffend
1. Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, 2. Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, 3. Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes,
I. den Beschluß gefaßt:
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes richtet, wird das Verfahren eingestellt.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes richtet, wird sie zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. September 1988 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987, (FPG) ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. In der Begründung wertete die belangte Behörde zwei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Vergehen nach § 83 Abs. 1 bzw. §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, begangen an der Ehefrau des Beschwerdeführers und einem Landsmann, als "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG und ging bei der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines Kindes sei. Er halte sich annähernd drei Jahre legal im Bundesgebiet auf und gehe hier einer Beschäftigung nach. Sein Wesen sei von einem erhöhten Aggressionspotential geprägt. Körperliche Attacken gegenüber seinen Mitmenschen hätten in zwei Fällen zu beträchtlichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen geführt. Die beiden Taten, die zu den gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, habe der Beschwerdeführer kurz nach der Androhung eines Aufenthaltsverbotes begangen. Die Tatsache, daß er mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei, habe die belangte Behörde zur Herabsetzung der von der erstinstanzlichen Behörde mit zehn Jahren festgesetzten Befristung des Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre veranlaßt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/01/0314, als unbegründet abgewiesen.
Mit der bei der erstinstanzlichen Behörde eingebrachten und dort am 4. April 1989 eingelangten Eingabe vom 3. April 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des "Aufenthaltsverbotsverfahrens" gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG, in eventu die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FPG sowie die Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes, "vorerst auf die Dauer der Beschäftigungsbewilligung, das ist bis Ende 1989". Zur Begründung brachte er vor, daß seine Ehe im beiderseitigen Einvernehmen geschieden worden sei, wobei die Rechtskraft des entsprechenden Gerichtsbeschlusses am 2. August 1988 eingetreten sei. Dieser Umstand sei bisher unberücksichtigt geblieben. Es sei offenkundig, daß aufgrund der einvernehmlichen Scheidung Zerwürfnisse ehelicher Natur nicht mehr Anlaß weiterer Beanstandungen des Beschwerdeführers sein könnten. Hinzu komme, daß sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig fast ein weiteres Jahr untadelig verhalten habe.
Am 24. November 1989 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Devolutionsantrag ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen auf 1. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG, 2. Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FPG und 3. Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes gemäß § 6 Abs. 2 FPG keine Folge. Die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde damit begründet, daß die Gründe, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien. Beim Beschwerdeführer liege ein erhöhtes Aggressionspotential vor, das ihn auch nicht zurückschrecken lasse, seine Mitmenschen am Körper zu mißhandeln. Er habe auch keine familiären oder privaten Einwendungen vorbringen können, die zwingend zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Mit Beschluß vom 25. September 1990, B 729/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie mit Beschluß vom 21. Februar 1991 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Verfügung vom 4. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Ergänzung der Beschwerde in mehreren Punkten aufgetragen. Diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides, nicht aber hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach. Diesbezüglich war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen.
In Ansehung der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Vollstreckungsaufschubes fehlt es dem Beschwerdeführer an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Der mit diesem Antrag angestrebte Vollstreckungsaufschub bis Ende 1989 könnte nämlich selbst bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Zeitablaufes nicht mehr erteilt werden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkte mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Über den übrigen Teil der auf inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Erstattung einer Gegenschrift und Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 8 FPG ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit § 3 leg. cit. gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. u.v.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0176).
Auf dem Boden dieser Rechtslage muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in Zweifel zieht, ist er darauf zu verweisen, daß im Rahmen der Beschwerdeführung gegen die bescheidmäßige Abweisung des Antrages auf Aufhebung eines rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes dieses nicht bekämpft werden kann (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 28. Jänner 1991). Die Scheidung seiner früheren Ehe läßt die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG, nämlich die beiden gerichtlichen Verurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen, unberührt.
Wenn der Beschwerdeführer - offenbar unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 FPG - geltend macht, daß er nunmehr mit seiner zweiten Ehegattin und zwei Kindern, darunter einem im Juni 1990 geborenen gemeinsamen ehelichen Kind, lebe, so handelt es sich bei diesem Vorbringen um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerungen. Dem Umstand, daß sich der Beschwerdeführer seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wohl verhalten habe, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, daß die Behörde das künftige Wohlverhalten des Betroffenen in ihre Überlegungen einbezogen und damit vorausgesetzt hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0222).
Daß - wie der Beschwerdeführer vorbringt - mit der Scheidung seiner früheren Ehe seine "gesamten Probleme" weggefallen seien, vermag das Gewicht der für das Aufenthaltsverbot maßgebenden öffentlichen Interessen nicht wesentlich zu verringern, weil aufgrund des beim Beschwerdeführer gegebenen erhöhten Aggressionspotentials die Möglichkeit von Gefährdungen der körperlichen Integrität von Mitmenschen in anderen, nicht mit seiner geschiedenen Gattin in Zusammenhang stehenden Fällen keinesweges von vornherein ausgeschlossen werden kann. In der Ehescheidung ist auch keine zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagende, im Sinne des § 3 Abs. 3 FPG wesentliche Veränderung der Lebenssituation zu erblicken, zumal gerade die Tatsache, daß der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet war, die Behörde zur Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes veranlaßt hatte.
Die Beschwerde erweist sich somit in Ansehung der Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als unbegründet und war daher in diesem Punkte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Wien, am 20. Juni 1991
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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