Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführes Oberkommissär Dr. Lebloch über die Beschwerde des R in I, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 10. April 1991, Zl. 30.082-3/90, betreffend Umsatzsteuer 1985 bis 1988, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Anläßlich einer im Jahre 1989 beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung, die auch die Umsatzsteuer der Streitjahre betraf, wurde u.a. festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit 1985 keine Bücher mehr geführt habe. Der Prüfer vertrat die Ansicht, vom Beschwerdeführer beantragte Vorsteuerabzüge aus selbsterrechneten Zinsenbelastungen seien mangels Vorliegens von Rechnungen ebensowenig anzuerkennen wie Vorsteuern aus gerichtlichen Exekutionstiteln. Ein vom Gericht geschaffener Exekutionstitel könne eine fehlende Rechnung mit Steuerausweis nicht ersetzen. Rechnungen oder Belastungsanzeigen seien vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Zuge der Betriebsprüfung nicht vorgelegt worden. Betreffend eine vom Beschwerdeführer am 1. August 1986 ausgestellte Rechnung über S 840.615,-- zuzüglich 20 % USt (= S 168.123) sei vom Beschwerdeführer keine Stornorechnung vorgelegt worden.
Gegen die in der Folge je am 19. Juli 1989 erlassenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1988 berief der Beschwerdeführer in drei Punkten: Er begehrte die Berücksichtigung von Vorsteuer im Ausmaß von S 146.189 aus "vorgelegten Zinsenbelastungen", weiters die Anerkennung der in den Kostenbeträgen diverser gerichtlicher Exekutionstitel enthaltenen Vorsteuern und schließlich die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Rechnung vom 1. August 1986 wieder storniert worden sei.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab, wobei es im wesentlichen die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe keine Rechnungen vorgelegt. Exekutionstitel könnten Rechnungen nicht ersetzen. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung durch die Betriebsprüfung keine Rechnungen beigebracht. In Exekutions- und Gerichtskosten enthaltene Umsatzsteuerbeträge könnten mangels Leistungsaustausch nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Was die Rechnung vom 1. August 1986 anlange, vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß allein durch die Inrechnungstellung die Umsatzsteuer zur Zahlung fällig geworden sei, die vom Beschwerdeführer behauptete Stornorechnung sei nicht vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat ausgehend vom eingangs geschilderten Sachverhalt rechtlich die Auffassung, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung durch den Betriebsprüfer weder anläßlich der beiden Schlußbesprechungen vom 24. Mai bzw. 27. Juni 1989 noch anläßlich seines Vorlageantrages Belege vorgelegt, die den Erfordernissen des § 11 UStG ensprächen. Gerichtliche Exekutionstitel könnten die Rechnungsausstellung nicht ersetzen. Vorsteuer aus gerichtlichen Exekutions- und Verfahrenskosten könne nicht in Abzug gebracht werden, weil derartige Kosten nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Gerichte seien weder als Unternehmer anzusehen noch liege in diesem Zusammenhang ein Leistungsaustausch vor. Bezüglich der Rechnung vom 1. August 1986 sei keine Stornorechnung vorgelegt worden, sodaß eine Entgeltminderung nicht erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erachtet sich
- zusammengefaßt - in seinem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG kann ein Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebstätte hat, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 16 Abs. 1 leg.cit. bestimmt:
"(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 geändert, so haben
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