Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 16. März 1990, Zl. Fr-98/90, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 16. März 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. U.e. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. ein Vollstreckungsaufschub von drei Monaten erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Oktober 1989 wegen §§ 83 Abs. 1, 85 Z. 1 vierter Fall StGB zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu je S 150,--, im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden, wobei letztere unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Dieser Verurteilung liege ein besonders unbeherrschtes und radikales Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde, das zu einer schweren Körperverletzung einer in Österreich wohnhaften Person mit bleibenden Dauerfolgen geführt habe. Man könne nicht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer vom Opfer in einer solchen Weise provoziert worden sei, daß ein derart gewaltsames Vorgehen gerechtfertigt gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer nicht ein Mensch mit ausgeprägtem Hang zu Überreaktionen oder überhaupt zu Gewalttaten wäre, hätte sich die zur Tatzeit gegebene Situation in einem Gespräch klären lassen. Immerhin habe der Verletzte, zugegebenermaßen in leicht alkoholisiertem Zustand, lediglich durch Klingeln an Hausglocken versucht, zu seiner Freundin zu gelangen; er habe dabei niemandem etwas getan und niemanden auch nur bedroht. Aufgrund der vorangeführten unwiderlegbaren Tatsachen gehe die belangte Behörde mit Grund davon aus, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährde. Nach Vornahme der durch § 3 Abs. 3 FrPolG gebotenen Interessenabwägung kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß die Abstandnahme von einem Aufenthaltsverbot unter diesen Voraussetzungen nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen würde als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
2. Der vom Beschwerdeführer zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 25. September 1990, B 797/90, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf ein mangelfreies Verwaltungsverfahren ebenso verletzt wie in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 3 FremdPolG und in seinem Recht, nicht grundlos mit einem Aufenthaltsverbot belegt zu werden". Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder ... rechtskräftig verurteilt worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 FrPolG ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.1. Die Beschwerde weist darauf hin, daß im Grunde des § 3 Abs. 2 FrPolG eine strafgerichtliche Verurteilung nur dann als bestimmte Tatsache i.S. des Abs. 1 gewertet werden dürfe, wenn u. a. eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verhängt werde. Gerade dieses Strafausmaß liege im Beschwerdefall nicht vor. Werde aber als bestimmte Tatsache i. S. des § 3 Abs. 1 FrPolG eine hinsichtlich des Strafausmaßes unter der Grenze des § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. gelegene strafgerichtliche Verurteilung herangezogen, "so müßte die belangte Behörde gesondert begründen, warum von einer bestimmten Tatsache ausgegangen wird".
2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es auch auf dem Boden der durch die Novelle BGBl. Nr. 575/1987 konstituierten Rechtslage zulässig, ein Fehlverhalten dem § 3 Abs. 1 FrPolG zu subsumieren, ohne daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. vorliegen, und zwar dann, wenn triftige Gründe gegeben sind, die in ihrer Gesamtheit die Annahme rechtfertigen, daß durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere (im Art. 8 Abs. 2 MRK genannte) öffentliche Interessen verletzt würden (vgl. das Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0136). Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall das Vorliegen solcher triftiger Gründe angenommen; dies zu Recht. Ist schon ein Verstoß gegen strafgesetzliche Normen, die dem Schutz der körperlichen Integrität dienen, als gravierend zu werten, so gilt dies in verstärktem Maß für jene Fälle, in denen zu dem Grundtatbestand des § 83 StGB (Körperverletzung) noch eine der Erfolgsqualifikationen des § 85 Z. 1 leg. cit. (im Beschwerdefall: Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit) hinzutritt. Wenn die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Tatherganges - selbst der Beschwerdeführer hält es für "möglich", das bereits auf dem Boden liegende Opfer noch mit Fußtritten attackiert zu haben (vgl. die von der Bundespolizeidirektion Linz am 13. April 1989 mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift) - zu der Auffassung gelangt ist, daß der Verurteilung des Beschwerdeführers ein "besonders unbeherrschtes und radikales Verhalten" zugrunde gelegen sei, so kann dies nicht als unschlüssig angesehen werden. Insgesamt betrachtet erweist sich somit die Annahme der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die "öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit" (§ 3 Abs. 1 FrPolG), nicht als rechtswidrig.
3. Zu prüfen bleibt die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FrPolG vorgenommene Interessenabwägung.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Kriterien des § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 leg. cit. - soweit im Zeitpunkt der Entscheidung auf sie Bedacht genommen werden konnte - berücksichtigt: einen etwas über ein Jahr dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und das Weiterbestehen von engen Beziehungen zum Herkunftsland Frankreich; die aufrechte Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin (seit 3. November 1989), ohne weitere familiäre oder sonstige Bindungen zu Österreich; die Beendigung des aufrechten Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers. Der aus diesen Tatsachen gezogene rechtliche Schluß, daß die maßgebenden öffentlichen Interessen nach ihrem Gewicht wesentlich höher zu veranschlagen seien als die für den Beschwerdeführer sprechenden privaten Interessen, kann angesichts der schwachen Ausprägung der letzteren in Ansehung sowohl der zeitlichen als auch der Integrationskomponente nicht als rechtsirrig erkannt werden. Der jeweils in der Beschwerde, die Gattin des Beschwerdeführers erwarte von diesem ein Kind, konnte von der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung, da im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, keine Berücksichtigung finden. Gleiches gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (siehe § 41 Abs. 1 VwGG).
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien,
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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