Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N. gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 6. August 1990, Zl. Frb-4250/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 6. August 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und 2 Z. 6 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, mit 31. Dezember 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Fest stehe und werde vom Beschwerdeführer auch zugegeben, daß dieser im Jahr 1974 mit einem auf den Namen H.K. lautenden Paß nach Österreich eingereist sei und sodann auf diesen Namen jährlich Aufenthaltsberechtigungen erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht Feldkirch mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 1. Februar 1990, 17 EVr nn1/89, wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung nach § 228 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs. 2 und § 224 StGB zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen a S 30,-- verurteilt worden. Er sei für schuldig befunden worden
1.) in der Zeit zwischen 1986 und 1989 durch Verbergen hinter dem falschen Schein des in Wahrheit in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen H.K., geb. in Sürmene, anläßlich der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung und jährlichen Vorlage des mit seinem eigenen Lichtbild versehenen, jedoch auf den Namen H.K. lautenden türkischen Reisepasses, in dem er selbst mit dem falschen Namen H.K. unterschrieben hatte, bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bewirkt zu haben, daß gutgläubig sein Recht, sich in Österreich für eine bestimmte Zeit aufhalten zu dürfen, in den jeweiligen Sichtvermerken der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, sohin in inländischen öffentlichen Urkunden, unrichtig beurkundet wurde, wobei er mit dem Vorsatz handelte, daß die Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise des erwähnten Rechtes gebraucht werden;
2.) in der Zeit zwischen 1986 und 1989 durch das zu 1.) geschilderte Verhalten eine falsche öffentliche Urkunde, die inländischen öffentlichen Urkunden rechtlich gleichgestellt ist, nämlich den erwähnten türkischen Reisepaß, in dem er mit dem falschen Namen H.K. unterschrieben hatte, im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes und seiner Personaldaten gebraucht zu haben.
Es stehe somit fest, daß der Beschwerdeführer gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch unrichtige Angaben über seine Person gemacht habe, um sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 FrPolG zu verschaffen.
Unabhängig davon, daß sich der Beschwerdeführer seit 26. Dezember 1989 im Bundesgebiet aufhalte, obwohl der ihm erteilte Sichtvermerk bereits abgelaufen sei, befinde er sich seit Jahren illegal in Österreich, wobei er sich die Aufenthaltsberechtigung jeweils durch unrichtige Angaben über seine Person unter Zuhilfenahme gefälschter Reisepässe verschafft habe. Er habe somit nicht nur gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches, sondern laufend auch gegen paß- und fremdenpolizeiliche Vorschriften verstoßen. Der Beschwerdeführer habe daher bewußt Jahr für Jahr (Sichtvermerksantrag), ja sogar täglich (illegaler Aufenthalt) die österreichische Rechtsordnung verletzt. Fremde, die vorsätzlich die einschlägigen fremdenpolizeilichen Vorschriften mißachteten, stellten eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 FrPolG stellte die belangte Behörde fest, daß den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge sich in Vorarlberg keine nahen Angehörigen aufhielten. Wenngleich es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere aufgrund des langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der damit verbundenen Integration, um eine schwerwiegende Maßnahme handle, sei zu berücksichtigen, daß der langjährige Aufenthalt nur durch fortlaufendes gesetzwidriges Verhalten des Beschwerdeführers zustande gekommen sei, keine familiären Bindungen in Vorarlberg bestünden und der Beschwerdeführer bereits pensioniert sei, weshalb auch keine berufliche Beeinträchtigung gegeben sei. Im Hinblick darauf sei das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erheblich schwerer zu werten als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bis zum 31. Dezember 2000 sei notwendig, um den Verwaltungszweck, nämlich Hintanhaltung von einschlägigen Rechtsbrüchen, zu erreichen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit einer Kopie des angefochtenen Bescheides und des Urteiles des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Februar 1990 belegte Beschwerde. In ihr wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und beantragt, den bekämpften Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 3 Abs. 1 FrPolG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, (MRK) genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.
Zufolge des § 2 Abs. 1 FrPolG idF BGBl. Nr. 190/1990 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn (Z. 1) sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war, (Z. 2) ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist, wenn durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde, seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1) Die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2) die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen; 3) die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 MRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aus dem für sie bindenden Schuldspruch des rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Februar 1990 (siehe dazu die Sachverhaltsdarstellung unter I.1.) den rechtlichen Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG durch den Beschwerdeführer gezogen. Die Beschwerde ist dieser Subsumtion nicht entgegengetreten. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde das der genannten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers dahin gewertet hat, daß dieser einer österreichischen Behörde (der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) gegenüber unrichtige Angaben über seine Person gemacht habe, um sich die Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet zu verschaffen. Da somit von der belangten Behörde zu Recht - im Wege des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG - das Vorliegen einer "bestimmten Tatsache im Sinne des Abs. 1" angenommen wurde, gelangte sie damit in rechtlich unbedenklicher Weise auch zu dem Ergebnis, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde (§ 3 Abs. 1 FrPolG).
3. Zu prüfen bleibt sohin noch, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen gerecht geworden ist.
3.1. Der Beschwerdeführer verneint dies und verweist dazu auf seinen seit dem Jahr 1974 währenden Aufenthalt in Österreich, die damit verbundene soziale Integration sowie den Umstand, daß zwei Söhne, ein Bruder und die Schwägerin samt Familie in Deutschland lebten, die in letzter Zeit für seinen Unterhalt aufgekommen seien, und zu denen er regen Kontakt unterhalte. Bei Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte eine so schwerwiegende Maßnahme wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht getroffen werden dürfen, zumal der Beschwerdeführer "zwar mit falschen Namen in Österreich lebte, sich ansonsten überhaupt nichts zu Schulden kommen ließ". Schließlich dürfe nicht außer acht gelassen werden, daß sich der Beschwerdeführer - laut den Feststellungen des Gerichtes im mehrfach genannten Urteil - in den Jahren 1971 und 1973 (damals versuchte der Beschwerdeführer erstmals - vergeblich - nach Österreich einzureisen) in einer sehr schlechten wirtschaftlichen Lage befunden habe.
3.2. Keines dieser Argumente vermag das Ergebnis der zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgegangenen Interessenabwägung zu erschüttern. Die belangte Behörde hat - soweit vom festgestellten Sachverhalt her überhaupt möglich - auf sämtliche Kriterien des § 3 Abs. 3 Z. 1 bis 3 FrPolG Bedacht genommen. Zu der beträchtlichen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (seit 1974) hat sie darauf hingewiesen, daß dieser Aufenthalt durch das gesetzwidrige Verhalten des Beschwerdeführers zustande gekommen sei. Diese Beurteilung wird zum einen durch die Ausführungen in dem mit der Beschwerde vorgelegten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. Februar 1990 voll bestätigt, zum anderen in der Beschwerde nicht bekämpft. Die solcherart zustande gekommene lange Aufenthaltsdauer und die allein daraus abgeleitete soziale Integration des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend vernachlässigt, stellt doch das Gesetz mit seiner Anordnung, die "Dauer des Aufenthaltes" des Fremden zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 Z. 1 FrPolG) zweifelsohne auf die Dauer eines rechtmäßigen Aufenthaltes ab. Auch mit der Tatsache, daß mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Deutschland lebten, zeigt die Beschwerde kein im Rahmen der Abwägung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. zu berücksichtigendes Moment auf, da das Gesetz, wenn es im gegebenen Zusammenhang die Bedachtnahme auf Familienangehörige des Fremden gebietet, nur solche im Auge hat, die sich gleichfalls in Österreich aufhalten. Wenn die Beschwerde meint, der Beschwerdeführer habe sich, außer daß er unter falschem Namen gelebt habe, nichts zuschulden kommen lassen, so handelt es sich hiebei um einen mit untauglichen Mitteln unternommenen Versuch, dem (im Urteil vom 1. Februar 1990 anschaulich dokumentierten) unrechtmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers und dem dadurch verwirklichten Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG ("Tatsache im Sinne des Abs. 1") sein Gewicht zu nehmen. Mit seinem Hinweis auf die schlechte Wirtschaftslage in der Türkei in den Jahren 1971 und 1973 übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bei der nunmehr vorzunehmenden Interessenabwägung auf diese in der Vergangenheit liegenden Umstände nicht Bedacht nehmen mußte.
Da nach dem Gesagten die belangte Behörde dem für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sprechenden öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht zu Unrecht wesentlich größeres Gewicht als dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben, beigemessen hat, haftet ihrer Interessenabwägung die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
4. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist den Verfahrensrügen - behaupteter Begründungsmangel in bezug auf die angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung; behauptete Mängel bei Feststellung des für die Annahme dieses öffentlichen Interesses maßgeblichen Sachverhaltes (Unterlassung der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens) - der Boden entzogen, weshalb eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen entbehrlich ist.
5. Zusammenfassend betrachtet liegt demnach die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor. Da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 22. Oktober 1990
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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