Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Mai 1990, Zl. SD 233/90, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
Beschluß
gefaßt:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgeben.
Mit dem im Spruch genannten Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Mai 1990 wurde der vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. Februar 1990, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung des BGBl. Nr. 575/1987, ein bis zum 30. Juni 2000 befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen worden war, keine Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der angefochtene Bescheid bestätigt.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da andernfalls der Erfolg seiner Beschwerde vereitelt würde und ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
In ihrer Äußerung zu dem Aufschiebungsantrag hat sich die belangte Behörde gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im wesentlichen mit der Begründung ausgesprochen, es lägen im Hinblick auf die Art der Tathandlungen, deretwegen der Beschwerdeführer strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, zwingende öffentliche Interessen vor, die das unverzügliche Wirksamwerden bzw. eine allenfalls erforderliche Vollstrekkung des angefochtenen Bescheides geboten erscheinen ließen.
Liegen aber zwingende öffentliche Interessen vor, was angesichts der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auszuschließen ist, so können allfällige Interessen des Beschwerdeführers zufolge § 30 Abs. 2 VwGG keine Berücksichtigung mehr finden.
Dem Antrag konnte daher nicht entsprochen werden.
Wien, am 17. Jänner 1991
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden