Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 25. August 1989, Zl. Fr-1247/83, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Villach vom 30. August 1983 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lit. a in Verbindung mit § 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1954, BGBl. Nr. 75 (Fremdenpolizeigesetz - FrPolG), ein bis zum 30. September 1993 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis derselben Behörde vom 26. August 1983 wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz rechtskräftig (mit einer Arreststrafe in der Dauer von vier Tagen) bestraft worden sei.
Mit Bescheid vom 25. August 1989 wies die Bundespolizeidirektion Villach (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1989 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 FrPolG als unbegründet ab.
Sie begründete ihre Entscheidung wie folgt: Der Beschwerdeführer sei ungeachtet des aufrechten rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes über den Flughafen Wien/Schwechat wieder in das Bundesgebiet eingereist und arbeite seit dem 16. Jänner 1989 mit Arbeitserlaubnis des Arbeitsamtes Landeck im Hotel "S." als Hilfskraft. Zu seiner Rechtfertigung habe er angegeben, er habe nicht gewußt, daß dieses Aufenthaltsverbot bis zum Jahre 1993 aufrecht sei. Den Bescheid habe er weggeworfen. Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien. Der Beschwerdeführer habe nämlich neuerlich unter Umgehung der einschlägigen Vorschriften unbefugt in Österreich eine Arbeit aufgenommen. Er hätte nämlich, auch wenn man von dem bestehenden Aufenthaltsverbot absähe, zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet erst einreisen dürfen, nachdem er bereits in seinem Heimatstaat eine entsprechende Zusicherung für eine Arbeitsstelle in Österreich erlangt hätte. Schon bei seiner gesetzwidrigen Einreise im Jahre 1983 habe der Beschwerdeführer offenbar versucht, auf gleiche Weise eine Arbeitsstelle zu finden. Damit stehe aber eindeutig fest, daß die Gründe, die im Jahre 1983 zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. November 1989, B 1187/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid "als gesetzwidrig".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit § 3 leg. cit. (nunmehr in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987) gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0158).
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe es lediglich unterlassen, in seinem Heimatstaat bereits eine entsprechende Zusicherung für eine Arbeitsstelle in Österreich zu erlangen, sei jedoch legal nach Österreich eingereist und habe eine Arbeitsstelle legal erlangt. Wegen der Geringfügigkeit der von ihm begangenen Übertretung lägen nicht mehr jene Gründe vor, die im Jahre 1983 zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten. Diese Gründe hätten jedoch schon seinerzeit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht gerechtfertigt.
Dieses Vorbringen geht deshalb ins Leere, weil es die Rechtmäßigkeit des über den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 1983 verhängten Aufenthaltsverbotes in Zweifel zieht. Das Aufenthaltsverbot, dessen Rechtskraft vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, zu bekämpfen, ist ihm jedoch im Rahmen der Beschwerdeführung gegen die bescheidmäßige Abweisung seines Antrages auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes verwehrt.
Was aber den inzwischen verstrichenen Zeitraum anlangt, so könnte - da das Aufenthaltsverbot auf bestimmte Zeit verfügt wurde - nur eine solche Änderung der für die Erlassung maßgebenden Umstände zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen, deren Eintritt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung objektiv nicht vorhersehbar war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1990, Zl. 90/19/0117); solches behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar. Sohin können die behaupteten Verfahrensmängel nicht wesentlich sein.
Die Beschwerde erweist sich somit schon deshalb als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 28. Jänner 1991
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