JudikaturVwGH

90/04/0181 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. September 1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Puntigam, in der Beschwerdesache 1. der EB, 2. des FS, 3. des AG, 4. des JM, 5. des JL, 6. der MK und des AK, 7. des HP, 8. des FS und 9. des AS, alle in O, alle vertreten durch Dr. Gerhard Prett, Rechtsanwalt in Villach, Ringmauergasse 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. April 1990, Zl. 311.181/1-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1990 erging an die Beschwerdeführer zu Handen ihres als vertretungsbefugt bezeichneten Rechtsanwaltes unter Zurückstellung der vorgelegten Beschwerdeausfertigungen gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ein Auftrag folgenden Inhalts:

„1.) Es ist eindeutig klarzustellen, welche Personen als Beschwerdeführer auftreten, da im Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes sowie auch in der Fertigungsklausel ‚A‘ K und ‚H‘ P lediglich in Klammern stehend angeführt wurden.

2.) Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes auch in Ansehung des JL (die Vollmachtsurkunde weist diesbezüglich lediglich die Fertigung ‚A für JL‘) und der MP nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG).“

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt und weiters aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Innerhalb der gesetzten Frist brachten die Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung mit dem Hinweis auf die Vollmachtsvorlage des „JL“ und den Mitteilungen ein, daß sowohl M als auch AK als Beschwerdeführer aufträten, daß aber MP, die Mutter des HP inzwischen verstorben sei und letzterer nunmehr allein als Beschwerdeführer auftrete. Diesem Vorbringen - einschließlich der gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschriftsatz geänderten Namensschreibung „JL“ sowie des Wegfalls der Klammern beim Beschwerdeführer (A) K und einer Einfügung „u.“ vor dem Genannten sowie der ausschließlichen Anführung des „HP“ entspricht auch das Rubrum des ergänzenden Schriftsatzes. Dementsprechende Änderungen wurden aber auch - wie sich aus einem Vergleich mit der im Akt befindlichen, aus Anlaß der Erteilung des Verbesserungsauftrages erstellten Ablichtung des Rubrums des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes ergibt - im Rubrum der Ausfertigungen des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes sowie in der Fertigungsklausel dieser Ausfertigung vorgenommen, die deren ursprünglichen Inhalt, so insbesondere auch daß „MP“ als Beschwerdeführerin aufgetreten war, nicht mehr erkennen lassen.

Die Wiedervorlage dieser Ausfertigungen des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes entspricht somit nicht dem Auftrag, jedenfalls auch die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen.

Somit ist der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A).

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 25. September 1990

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