Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Senatspräsident Dr. Kirschner und Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des IP in B, Luxemburg, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 7. Juni 1989, Zl. IIIa 206/87, betreffend Gästetaxe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Bregenz), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 6. Oktober 1988 wurde dem Beschwerdeführer für Nächtigungen im Gebiet dieser Gemeinde in der Zeit vom 29. Juni bis 10. August 1988 eine Gästetaxe in Höhe von S 504,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz wies die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit Bescheid vom 30. November 1988 als unbegründet ab.
Der gegen diese Berufungsentscheidung vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid keine Folge. Dies - auf das Wesentliche zusammengefaßt - sinngemäß mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe im Abgabenzeit-raum freiwillig seinen Aufenthalt außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes in der Landeshauptstadt Bregenz gehabt und sei daher als Gast im Sinne des § 1 Abs. 3 Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetz - FVkG, LGBl. Nr. 9/1978, anzusehen. Daß sein Aufenthalt während der genannten Zeit in Bregenz ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit gedient habe, schließe es zwar aus, im vorliegenden Fall von „Fremdenverkehr“ im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes zu sprechen, dieser Umstand stelle aber kein Hindernis dafür dar, die Anspruchsvoraussetzungen für die Erhebung einer Gästetaxe als gegeben zu erachten, zumal im Beschwerdefall keine Befreiungsvorschrift eingreife.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, daß ihm gegenüber keine Gästetaxe festgesetzt werde. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht außer Streit, daß der Beschwerdeführer im Abgabenzeitraum seinen Aufenthalt in der Landeshauptstadt Bregenz hatte und daß es sich hiebei um einen Aufenthalt außerhalb seines ordentlichen Wohnsitzes gehandelt hat. Strittig ist dagegen, ob dieser Aufenthalt ein freiwilliger war (so die Rechtsansicht der belangten Behörde) oder ob dies im Hinblick darauf, daß den Beschwerdeführer eine zuvor selbst eingegangene rechtliche Verpflichtung zur Anwesenheit in Bregenz im Zusammenhang mit seiner unmittelbaren Berufsausübung - der Beschwerdeführer wirkte in der Rolle des 2. X bei der Großen Oper der Bregenzer Festspiele 1988 „Samson et Dalila“ mit - traf, nicht der Fall war (so die Rechtsansicht des Letzteren).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das FVkG trifft, wie auch schon im Namen des Gesetzes zum Ausdruck kommt, Regelungen über die Förderung und den Schutz des Fremdenverkehrs in Vorarlberg. Zur Finanzierung der damit verbundenen Aufwendungen sieht das Gesetz im II. Abschnitt einerseits Fremdenverkehrsbeiträge vor, die von allen Personen, die durch eine selbständige Erwerbstätigkeit unmittelbar oder mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, zu erheben sind, sowie eine grundsätzlich von allen Gästen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Vorarlberg nächtigen, zu erhebende Gästetaxe.
Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. ist unter „Fremdenverkehr“ im Sinne dieses Gesetzes die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich durch den vorübergehenden Aufenthalt von Personen in einer Gemeinde des Landes Vorarlberg außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes ergeben, sofern der Aufenthaltfreiwillig ist und nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.
Als „Gäste“ im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß Abs. 3 der eben zitierten Gesetzesstelle alle Personen anzusehen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes Vorarlberg außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhalten.
Die Definitionen für den Begriff “Fremdenverkehr“ und „Gäste“ im Sinne des FVkG weichen voneinander insofern auffallend ab, als die in vorstehender Definition des Begriffes „Fremdenverkehr“ durch Unterstreichung hervorgehobenen negativen Tatbestandsmerkmale in der Definition des Begriffes „Gäste“1 gänzlich fehlen. Gerade daraus ergibt sich, daß die in Rede stehenden Merkmale des Begriffes „Fremdenverkehr“ für die Ansehung als „Gast“ und daher auch für die Gästetaxenpflicht ohne rechtliche Bedeutung sind. Das Ergebnis dieser Gesetzesauslegung stimmt auch mit der Bedeutung des Begriffes „freiwillig“ in der Umgangssprache überein, weil freiwillig danach auch handelt, wer sich auf Grund eigenen Willensentschlusses gegenüber einem Dritten zur Erbringung einer Leistung verpflichtet.
Da es also auf die in Rede stehenden negativen Tatbestandsmerkmale des Begriffes „Fremdenverkehr“ für die Gästetaxen-pflicht nicht ankommt, oblag es den Verwaltungsinstanzen - anders als der Beschwerdeführer vermeint - auch nicht, zu ermitteln, ob die vom Beschwerdeführer zuvor eingegangene Verpflichtung zur Anwesenheit in Bregenz im Abgabenzeitraum als Vereinbarung eines Anstellungs-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnisses zu beurteilen ist. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
Der Beschwerdeführer behauptet übrigens auch nicht, daß sich für seinen Standpunkt etwas gewinnen ließe, wenn man neben dem von ihm in den Mittelpunkt seiner Betrachtungen gerückten FVkG auch die in der Landeshauptstadt Bregenz geltende Gästetaxordnung in die Betrachtung einbezöge. Sohin läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Vorliegende Beschwerde mußte daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 22. September 1989
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden