Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde der I P in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 30. November 1988, Zl. 173.950/12-I/14a/88, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführerin steht als Fachlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Biedermannsdorf.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 1988 erging folgender Spruch:
„Gemäß § 9 (3) des Bundesgesetzes vom 15.7.1965, BGBl. Nr. 244/65, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, in der derzeit geltenden Fassung, werden Ihnen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen für den Zeitraum des Schuljahres 1987/88 für Ihre Tätigkeit der Leitung der Betriebsküche, längstens jedoch für die Dauer Ihrer Verwendung innerhalb des angeführten Zeitraumes, 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III als Nebenleistung in Ihre Lehrverpflichtung eingerechnet.“
Dieser Bescheid enthielt keine Begründung, jedoch die Rechtsmittelbelehrung, es sei kein ordentliches Rechtsmittel „anwendbar“, verbunden mit dem Hinweis nach § 61a AVG 1950.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B VG an den Verwaltungsgerichtshof, die zu Zl. 88/12/0173 protokolliert wurde. Der Bescheid wurde insoweit angefochten, als der Beschwerdeführerin damit für ihre Tätigkeit nicht mehr als zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III nach § 9 Abs. 3 BLVG als Nebenleistung in ihre Lehrverpflichtung eingerechnet wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 1. Juni 1988 betreffend Einrechnung einer Nebenleistung in die Lehrverpflichtung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 auf. Begründend wird ausgeführt, gemäß § 13 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 im Zusammenhalt mit § 68 Abs. 2 AVG 1950 könnten Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, von der obersten Dienstbehörde von Amts wegen aufgehoben oder abgeändert werden. Da die Prüfung der belangten Behörde ergeben habe, daß für die Beurteilung des Sachverhaltes, ob bzw. in welchem zeitlichen Ausmaß die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Leiter der Betriebsküche an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe Biedermannsdorf gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer in ihre Lehrverpflichtung eingerechnet werden könne, noch ergänzende Ermittlungen erforderlich seien, sei - da die gegenständliche Aufhebung zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgt sei - spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 13 DVG und 68 AVG 1950 eine rechtskräftige Entscheidung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 3 BLVG aufgehoben werde, durch unrichtige Anwendung dieser Normen verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts u.a. zur Aufhebung und Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG 1950 angehört oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bzw. Dienstverhältnis angehört hat.
Nach § 68 Abs. 2 AVG 1950, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gründet, können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Niemandem ein Recht erwächst jedenfalls aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei ab- oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird. Wesentlich ist dabei, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Partei nicht verschlechtert werden darf. Die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG 1950 ist demnach, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dann gesetzwidrig, wenn hiedurch die Lage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 1950, Zl. 792/47 = Slg. N. F. Nr. 1293/A, und vom 28. November 1978, Zl. 3002/78 = Slg. N. F. Nr. 9707/A, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil die belangte Behörde außer acht gelassen hat, daß durch den von ihr amtswegig aufgehobenen Bescheid bereits rechtskräftig eine Begünstigung der Beschwerdeführerin, wenn auch nicht in dem von ihr angestrebten Ausmaß, gewährt worden war.
Daß der von der belangten Behörde behobene Bescheid jeglicher Begründung entbehrte und auch ohne Ermittlungsverfahren ergangen war, kann eine Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 ebensowenig begründen wie die von der belangten Behörde behauptete pflichtenbegründende Wirkung. Auch wenn mit den bescheidmäßig zuerkannten Rechten der Beschwerdeführerin Pflichten verbunden waren, so läßt sich daraus nicht erschließen, daß durch die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides die Lage der Partei günstiger gestaltet wurde, als sie auf Grund des aufgehobenen Bescheides war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0201).
Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 20. April 1989
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